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Entscheidung

2 StR 534/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130224B2STR534
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130224B2STR534.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 534/23 vom 13. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Angeklagten am 13. Februar 2024 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge- richts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2. Novem- ber 2023, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. August 2023 als unzulässig ver- worfen worden ist, wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die Angeklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Revision wegen formwidriger Einlegung nach § 346 Abs. 1, § 345 Abs. 2 StPO durch das Land- gericht. Dies bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hatte die Angeklagte am 8. Juli 2022 von dem Vor- wurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Voll- streckungsbeamte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 1. März 2023 (2 StR 434/22) das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 1 2 - 3 - Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte wegen Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre- ckungsbeamte und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ver- urteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht persönlich Revision eingelegt und diese mit E-Mail vom 16. Oktober 2023 persönlich be- gründet. Mit Beschluss vom 2. November 2023 hat das Landgericht die Revi- sion der Angeklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen und dies damit begründet, dass die Revision nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschrie- benen Form begründet worden sei. Die Revisionsanträge müssten in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Pro- tokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Die Angeklagte habe indes nur durch ein von ihr selbst verfasstes Schreiben die Revision begründet. Dies sei nicht ausreichend. Gegen diesen Beschluss hat die Angeklagte mit E-Mail vom 16. November 2023 „Widerspruch“ eingelegt und unter anderem erklärt, sie teile „wiederholt“ mit, ein Mandat zur Vertretung ihrer Interessen habe sie an niemanden übertra- gen und ihre Interessen vertrete sie selbst. 2. Der „Widerspruch“ gegen den Beschluss vom 2. November 2023 ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. 3 4 5 6 - 4 - 3. Der fristgerechte Antrag ist zwar zulässig (BGH, Beschluss vom 21. Ja- nuar 1958 – 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154), aber nicht begründet. Da Revi- sionsanträge nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form ange- bracht worden sind, hat das Landgericht zu Recht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Bonn, 18.08.2023 - 23 KLs 7/23 800 Js 404/20 7