Entscheidung
VIII ZA 12/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060224BVIIIZA12
6mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060224BVIIIZA12.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 12/23 vom 6. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024, mit dem der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 28. August 2023 (1 S 17/23) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die vorbezeichnete Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen der Be- klagten in deren Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1 - 3 - 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentschei- dende Gericht - hier durch den Bundesgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senats- beschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Das von der Be- klagten gerügte Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des die Einle- gung einer Rechtsbeschwerde betreffenden Prozesskostenhilfeantrags im ange- griffenen Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 4 mwN). Der vorgenannte Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, aaO mwN). Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 9. Januar 2024 den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zu- grundelegung des Vorbringens der Beklagten umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den genannten Beschluss des Landge- richts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begrün- dung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen. 2. Soweit in der Anhörungsrüge der Beklagten zugleich eine Gegenvor- stellung gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses. 2 3 - 4 - 3. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfol- gung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 07.02.2023 - 15 C 327/22 - LG Stralsund, Entscheidung vom 28.08.2023 - 1 S 17/23 - 4