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Entscheidung

VIa ZR 368/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060224UVIAZR368
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIAZR368.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 368/22 Verkündet am: 6. Februar 2024 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Februar 2022 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu I zu- rückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen den vorbezeichne- ten Beschluss mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beru- fung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Land- gerichts Köln vom 22. Juli 2021 als unzulässig verworfen wird, so- weit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3 auf Fest- stellung des Annahmeverzugs und des Klageantrags zu 4 auf Frei- stellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Der Kläger kaufte am 17. November 2015 in Deutschland einen von der Beklagten hergestellten neuen Volvo V70, der mit einem Dieselmotor der Schad- stoffklasse Euro 6 ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" abhängig von der Außentem- peratur gesteuert. Der Kläger hat den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsent- schädigung nebst Verzugszinsen (Klageantrag zu 1 / Berufungsantrag zu I) und die Zahlung von Deliktszinsen (Klageantrag zu 2 / Berufungsantrag zu II) jeweils Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststel- lung des Annahmeverzugs der Beklagten (Klageantrag zu 3 / Berufungsantrag zu III) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klagean- trag zu 4 / Berufungsantrag zu IV) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger seine Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat insoweit Erfolg, als sie die Zurückweisung des Berufungsantrags zu I angreift. Dagegen bleibt das Rechtsmittel erfolglos, soweit es sich gegen die Zurückweisung der Berufungsanträge zu III und zu IV richtet. A. Die Berufung des Klägers war, was der Senat als Prozessfortsetzungsvo- raussetzung von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Novem- ber 2023 - VIa ZR 510/22, juris Rn. 4; Urteil vom 11. Dezember 2023 2 3 4 5 6 - 4 - - VIa ZR 318/22, juris Rn. 6), unzulässig, soweit sie die Abweisung des Klagean- trags zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und des Klage- antrags zu 4 auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angegrif- fen hat. Insoweit genügte die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder 3 ZPO. Hat das Gericht erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere von- einander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein soll (BGH, Urteil vom 13. November 2023 - VIa ZR 510/22, juris Rn. 5; Urteil vom 20. November 2023 - VIa ZR 319/22, juris Rn. 7). Daran fehlt es hinsichtlich der vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge zu 3 und zu 4. Das Landgericht hat den Annahmeverzug der Beklagten verneint, weil sich das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben nicht an sie, sondern an die Volvo Car Germany GmbH gerichtet habe und zudem das Zahlungsverlangen wegen der Anrechnung unzutreffender Nutzungsvorteile zu hoch angesetzt gewesen sei. Die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es nicht für ersatzfähig gehalten, weil das Mandat die Anspruchserhebung gegenüber der Volvo Car Germany GmbH und nicht gegenüber der Beklagten beinhaltet habe. Gegen diese die Abweisung der Klageanträge zu 3 und zu 4 jeweils selbstständig tragenden Erwägungen des Landgerichts hat der Kläger in der Be- rufungsbegründung keine konkreten Einwendungen erhoben. Soweit er unter Be- zugnahme auf das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Septem- ber 2020 ausgeführt hat, die Klagepartei habe die Beklagte zur Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes aufgefordert, hat er lediglich seinen erstin- stanzlichen Sachvortrag wiederholt, ohne konkret zu rügen, entgegen den Fest- stellungen des Landgerichts habe sich die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung 7 8 9 - 5 - nicht an die Volvo Car Germany GmbH, sondern entsprechend des erteilten Man- dats an die Beklagte gerichtet und sei zutreffend berechnet worden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4/20, NJW-RR 2022, 998 Rn. 6 mwN). B. In der Sache ist die Beurteilung des Berufungsgerichts von Rechtsfehlern beeinflusst. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Es möge sein, dass es sich bei dem zum Einsatz kommenden Thermofen- ster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Der Kläger habe jedoch weder greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prüfstandserkennungs- software noch sonstige Umstände aufgezeigt, die den Vorwurf einer sittenwidri- gen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB begründen könnten. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit Bestimmungen der EG-FGV herleiten, weil letztere nicht dem Schutz von Fahrzeugkäufern vor dem Abschluss ungewollter Verträge dienten. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Gel- tung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen 10 11 12 13 14 - 6 - ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 52/21, BGHZ 233, 153 Rn. 12; Ur- teil vom 1. August 2023 - VI ZR 82/22, NJW 2023, 3159 Rn. 11; Urteil vom 21. September 2023 - III ZR 139/22, NJW-RR 2023, 1599 Rn. 10), ist gegeben. Da der Kläger die geltend gemachten deliktischen Ansprüche auf den Kauf des Neufahrzeugs in Deutschland stützt, liegt der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtli- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) in Deutschland (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, juris Rn. 9). 2. Auf die Klageansprüche ist, was im Revisionsverfahren ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2023 - VI ZR 82/22, NJW 2023, 3159 Rn. 18; Urteil vom 21. September 2023 - III ZR 139/22, NJW-RR 2023, 1599 Rn. 26), deutsches Sachrecht anwendbar. Bei dem vorlie- genden Erwerb eines Neufahrzeugs in Deutschland liegt der Ort des Scha- denseintritts im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) - ebenso wie der Handlungsort (vgl. Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO) und der Ort des haftungsbegründenden Ereignisses (vgl. Art. 17 Rom-II-VO) - in Deutschland (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, juris Rn. 10 ff.). 3. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 4. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Be- stimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des 15 16 17 - 7 - § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahr- zeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögens- einbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entge- gen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von sei- nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Dar- legung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Danach ist die gegen die Zurückweisung der Berufungsanträge zu III und zu IV gerichtete Revision des Klägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass insoweit seine Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Im Übrigen ist der ange- fochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig 18 19 - 8 - darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sa- che selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Ver- wendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.07.2021 - 24 O 370/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2022 - 18 U 136/21 - 20