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Entscheidung

IV ZR 253/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050224BIVZR253
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050224BIVZR253.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 253/22 vom 5. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und die Richter Dr. Götz, Dr. Bommel und Rust am 5. Februar 2024 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senats- beschluss vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungs- beschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn - wie hier - der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.N.). Das Recht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts einzulegen, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Gegenvorstellung ist hier inner- halb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2023 - IV ZR 72/22, ZEV 2023, 605 Rn. 3; vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 m.w.N.). 1 2 - 3 - 2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Addition der Gegenstandswerte von Klage und Widerklage hat entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht zu erfolgen, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren An- spruchs - hier der Klageforderung in Höhe von 12.833.640 € - maßgebend ist. a) "Derselbe Gegenstand" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG beschreibt einen eigenständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirt- schaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirt- schaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 [juris Rn. 8]; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6; vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff kommt es nicht an (Senatsbeschluss vom 6. Ok- tober 2004 aaO). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen kön- nen, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen An- trags nach sich ziehen müsste (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 aaO Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 [juris Rn. 10]). Denselben Streitgegenstand betreffen ins- besondere eine negative Feststellungswiderklage und die Klage, mit der die Berühmung, gegen die die negative Feststellungswiderklage sich wen- det, durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992 - IX ZR 222/91, NJW-RR 1992, 1404 [juris Rn. 4] m.w.N.). 3 4 5 - 4 - Hier schließen der Anspruch der in Prozessstandschaft agierenden Klägerin auf Zahlung einer Nachlassforderung an die Erbengemeinschaft und die Widerklage, die auf die Feststellung, dass die Klägerin nicht Mit- glied der Erbengemeinschaft ist, einander in der Weise aus, dass die Statt- gabe der Klage zwangsläufig die Abweisung der Widerklage nach sich zieht und umgekehrt. Denn eine Nachlassforderung kann die Klägerin nur geltend machen, wenn sie Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Die Streit- gegenstände sind wirtschaftlich identisch. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann auch nicht angenommen werden, dass dem Feststellungsanspruch neben dem Zahlungsantrag eine selbstständige Bedeutung zukommt, denn das wirt- schaftliche Interesse der Beklagten an der Feststellung, dass die Klägerin nicht Mitglied der Erbengemeinschaft geworden ist, geht über die Abwehr der Klageforderung nicht hinaus. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn sich die Klägerin über die Klageforderung hinaus weiterer Ansprüche berühmte, die ihr gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Erbenge- meinschaft gegen die Beklagte zustehen. Dies ist hier nach dem festge- stellten Sachverhalt jedoch nicht der Fall. Da die Frage der wirtschaftlichen Identität im Rahmen der Festset- zung des Gegenstandswerts unabhängig davon zu beurteilen ist, auf wel- che rechtlichen Gesichtspunkte die Vorinstanzen die Zulässigkeit der ne- gativen Feststellungswiderklage gestützt haben, kommt es entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht darauf an, ob das Berufungsge- richt die Feststellungswiderklage zu Recht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet hat. b) Als Streitwert war der Wert der Klageforderung festzusetzen, da der Streitwert der negativen Feststellungwiderklage geringer ist. Letzterer ist mit dem Wert des geleugneten Rechts (ohne Abschlag) anzusetzen 6 7 8 9 - 5 - (Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, ZEV 2007, 134 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. September 1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025 [juris Rn. 2] m.w.N.). Das Nachlassvermögen des Erblassers beläuft sich, wie sich aus der unbestrittenen Aufstellung im Schriftsatz der Be- klagten vom 27. Januar 2022 ergibt, auf 17.122.385 € (Klageforderung so- wie sonstiges Vermögen in Höhe von 4.288.745 €). Nachdem sich die Klä- gerin einer Miterbenstellung mit einer Erbquote von ½ berühmt, ist der hälftige Betrag, mithin 8.561.192,50 € anzusetzen. Da der Wert der Kla- geforderung diesen überschreitet, hat der Wert des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs nach der Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG außer Betracht zu bleiben. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 19.05.2021 - 12 O 696/19 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.06.2022 - 1 U 1925/21 Erb -