OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV AR (VZ) 41/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050224BIVAR
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050224BIVAR.VZ.41.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 41/22 vom 5. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Piontek als Einzelrichter am 5. Februar 2024 beschlossen: Die Erinnerungen des Beschwerdeführers gegen den Kos- tenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 2. Juni 2023 zum Kassenzeichen 7800 2312 2208 sowie Kostenrechnung vom 18. September 2023 zum Kassenzei- chen 7800 2313 4927 - werden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. April 2023 die Anhörungs- rüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sind vom Be- schwerdeführer mit der Kostenrechnung vom 2. Juni 2023 zum Kassen- zeichen 7800 2312 2208 erhoben worden. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. September 2023 eine weitere Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 auf seine Kosten verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer mit der Kostenrechnung vom 18. September 2023 zum Kassenzeichen 7800 2313 4927 erhoben worden. 1 2 - 3 - Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Erinnerun- gen vom 20. Juli 2023 und 29. September 2023, denen die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. II. Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerungen des Beschwerdeführers, über die auch beim Bun- desgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter ent- scheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2023 - IV ZR 168/22, juris Rn. 3, zu § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, m.w.N.), haben keinen Erfolg. 1. Die Kostenansätze vom 2. Juni 2023 und vom 18. September 2023 treffen zu. Für die Zurückweisung und die Verwerfung der Anhö- rungsrügen ist jeweils die vom Beschwerdeführer angeforderte Gebühr in Höhe von 66 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 19200 des Kostenver- zeichnisses in Anlage 1 zum GNotKG. Aus Art. 13 EMRK folgt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Kostenfreiheit des Verfah- rens. Zur Wirksamkeit einer Beschwerde, die Art. 13 EMRK erfordert, zählt zwar auch, dass ein Rechtsbehelf angemessen und zugänglich ist (EGMR, Urteil vom 31. Juli 2008 - 40825/98, Rn. 122). Gegen die Zugänglichkeit der Anhörungsrüge bestehen angesichts der relativ geringen Höhe der Gerichtsgebühren jedoch keine Bedenken. 3 4 5 - 4 - III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht er- stattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Piontek Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.11.2022 - 20 VA 20/22 - 6