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Entscheidung

2 StR 418/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020224B2STR418
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020224B2STR418.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/23 vom 2. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2024 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 8. November 2023 wird dahin be- richtigt, dass es in der Entscheidungsformel ergänzend lautet: „2. Die weitergehende Revision wird verworfen.“ Gründe: Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 8. November 2023 gebo- ten. Sowohl aus der Entscheidungsformel zu Ziffer 1 wie auch aus den Entschei- dungsgründen selbst ergibt sich ohne Weiteres, dass die Revision des Angeklag- ten nur in einem eingeschränkten Umfang Erfolg hat und sie im Übrigen offen- sichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. Dies wurde in der Ent- scheidungsformel versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht. Krehl Eschelbach RiBGH Meyberg ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Aachen, 24.04.2023 - 69 KLs-903 Js 54/21-14/22 1