Entscheidung
4 StR 129/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:310124B4STR129
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:310124B4STR129.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 129/23 vom 31. Januar 2024 in dem selbständigen Einziehungsverfahren gegen die Einziehungsbeteiligten 1. 2. 3. wegen verbotenen Inverkehrbringens von Lebensmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 31. Januar 2024 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Oktober 2022 werden als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Strafkammer hat gegen die Einziehungsbeteiligten als Miterbinnen nach Herrn G. rechtsfehlerfrei die gesamtschuldnerische Einzie- hung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2, § 76a Abs. 3 StGB). Nach den Feststellungen flossen zu- nächst dem Erblasser als Drittbegünstigtem (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c StGB) die (Netto-)Erlöse zu, welche die von ihm einzelkaufmännisch betriebene Kornbrennerei durch den Verkauf der entgegen § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in den Verkehr gebrachten „Whisky“-Flaschen erzielte. Auf eine spä- tere Entreicherung des Erblassers nach § 73e Abs. 2 StGB kam es schon des- halb nicht an, weil ihm die Bösgläubigkeit des Täters, der als sein Beauftragter im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB handelte, zuzurechnen war (vgl. - 3 - hierzu BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 Rn. 125; Beschluss vom 7. Juni 2018 – 4 StR 639/17 Rn. 3; Sackreuther in Streinz/ Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl., Vorbem. zu §§ 58 ff. LFGB Rn. 117, 120 mwN). Mit dem staatlichen Wertersatzanspruch, der gegen den Erblasser be- stand und auch durch die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung auf dessen Todesfall nicht entfallen konnte, war die Erbschaft der Einziehungsbeteiligten von vornherein belastet (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 6 StR 57/23 Rn. 5 mwN). Sie haften in der Bereicherungskette für diese Nachlassverbindlichkeit in voller Höhe als Gesamtschuldnerinnen, denn der festgestellte Wert des Nachlas- ses übersteigt den Einziehungsbetrag (§ 73b Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 6 StR 408/23 Rn. 6; Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 154 ff.). 2. Das Landgericht hat dabei zu Recht die von dem Erblasser abgeführte Branntweinsteuer in Höhe von insgesamt 1.149.176,68 € – wie die Herstellungs- kosten des Produkts – nicht vom eingezogenen Wert der Taterträge in Abzug gebracht. Diese Steuer entstand gemäß § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG aF mit der Entnahme der Alkoholerzeugnisse aus dem Steuerlager und knüpfte damit hier an eine Handlung an, die zugleich zum verbotenen Inverkehrbringen des „Whiskys“ gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zählte. Nach den Feststellungen greift daher jedenfalls das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB. Die Branntweinsteuer war Teil der betriebswirtschaftli- chen Kalkulation des Unternehmens hinsichtlich des verbotswidrig vertriebenen Erzeugnisses. Die hierfür benötigten Mittel wurden also von dem als Täter han- delnden Zeugen F. bewusst für die Begehung der Straftat eingesetzt (vgl. auch zur Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 1 StR 281/23; s. zudem BGH, Beschluss vom 22. Ap- ril 2020 – 1 StR 261/19 Rn. 3). Damit waren sie auch für den Erblasser und seine - 4 - Rechtsnachfolgerinnen als Drittbegünstigte unwiederbringlich verloren (sog. Brutto-Prinzip; vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 79; BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 65 ff. mwN). Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gebietet den Abzug abgeführ- ter Branntweinsteuer ebenfalls nicht. Durch Vermögensabschöpfung und Besteu- erung darf ein Einziehungsadressat zwar nicht doppelt belastet werden (vgl. BVerfGE 81, 228, 239 f.; s. ferner zur sog. „steuerrechtlichen Lösung“ BT-Drucks. 18/11640, S. 78 f.). Dem ist bei der Bestimmung des Einziehungsumfangs aber nur dann Rechnung zu tragen, wenn der Tatertrag als „Substrat“ und zugleich die Ersparnis, die durch nachfolgende Steuerverkürzungen hinsichtlich des Erlang- ten erzielt wird, abgeschöpft werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Sep- tember 2023 – 1 StR 281/23; Beschluss vom 5. April 2023 – 1 StR 436/22 Rn. 4; jeweils mwN). Denn hierdurch würde letztlich ein höherer wirtschaftlicher Wert eingezogen, als dem Einziehungsadressaten insgesamt zugeflossen ist. Mit ei- ner solchen übermäßigen Abschöpfung ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Vielmehr hat das Landgericht einzig die durch die Anlasstaten er- zielten Taterträge dem Wert nach bei den Einziehungsbeteiligten abgeschöpft, die hierum über den ihnen zugefallenen Nachlass bereichert sind. Dies entspricht - 5 - wie ausgeführt schlicht dem sog. Brutto-Prinzip, wie es in Gestalt von § 73d Abs. 1 StGB der Vermögensabschöpfung allgemein zugrunde liegt. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Bochum, 14.10.2022 ‒ II-10 KLs-41 Js 193/18-11/21