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Beschluss

XIII ZB 90/20

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300124BXIIIZB90.20.0
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Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2020 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass ein (etwaiges) Unterlassen der gebotenen Prognose, ob die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums gelingen kann, nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führt, wenn es - wie vorliegend - noch in der angeordneten Haftzeit zur Abschiebung des Betroffenen kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 24; vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 19; vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 38/19, juris Rn. 15). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger