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Entscheidung

EnVR 22/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300124BENVR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300124BENVR22.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 22/22 vom 30. Januar 2024 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Gründe: A. Mit Beschluss vom 28. November 2018 (BK4-18-056) hat die Bun- desnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Betreiber von Stromversorgungsnetzen gemäß § 9 Abs. 3 ARegV (nachfolgend: Produktivitäts- faktor) für die dritte Regulierungsperiode auf 0,90 % festgelegt. Die Betroffene, die ein Stromversorgungsnetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbe- treiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und die Bundesnetz- agentur zur Neubescheidung verpflichtet. Auf die Rechtsbeschwerde der Bun- desnetzagentur hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Beschwerde- gerichts aufgehoben und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Anhörungsrüge. B. Die gemäß § 83a Abs. 2 EnWG zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. I. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Aufhebung der Be- schwerdeentscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde den Vortrag der 1 2 3 - 3 - Betroffenen zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber nicht für durch- greifend gehalten. Auf den Beschluss vom 30. Januar 2024 im Parallelverfahren (EnVR 32/22 - z.Veröffent.best. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV) wird Bezug genommen. Soweit die Betroffene zutreffend darauf hinweist, dass die Bundesnetzagentur die Festlegung auch in Bezug auf vorgenommene Si- cherheitabschläge plausibel und erschöpfend zu begründen hat, sind diese An- forderungen eingehalten (siehe aaO Rn. 77); von einem anderen Maßstab ist der Senat auch in der vorliegenden Sache nicht ausgegangen. II. Soweit die Betroffene meint, der Senat habe ihre im Beschwerde- verfahren erhobene Rüge übergangen, die Festlegung weise einen Begrün- dungsmangel auf, weil wesentliche Entscheidungsprozesse nicht offengelegt worden seien, greift das nicht durch. In der Beschwerdeinstanz hat die Betroffene geltend gemacht, es fehle trotz erheblicher Ergebnisrelevanz an einer nachvoll- ziehbaren Begründung für das methodische Vorgehen beim Sicherheitsab- schlag, bei den Abschreibungen, bei den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen, insbesondere mit Blick auf die Lösung von den Vorgaben der StromNEV und die Problematik von Netzintegrationen, die zwei Netzbetreiber vorgenommen hätten. Zahlreiche Sensitivitäts-, Vergleichs- oder Kontrollrechnungen seien nicht vorge- legt oder nur pauschal erläutert worden. Mit den vom Beschwerdegericht offengelassenen Rügen in Bezug auf die finale Ableitung des Produktivitätsfaktors hat sich der Senat auseinandergesetzt. Die weiteren von der Anhörungsrüge als übergangen beanstandeten Rügen hat das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den Ab- schreibungen (Beschluss Seite 69 bis 71), zu den Zinsen und ähnlichen Aufwen- dungen (Beschluss Seite 71 bis 72) sowie bei der Frage, ob der ermittelte Malm- quist-Wert einer weiteren Überprüfung zu unterziehen sei, etwa durch Sensitivi- tätsanalysen oder spezifische Signifikanztests (Beschluss Seite 113, 114), und 4 5 - 4 - ob den Netzbetreibern der Analysedatensatz hätte zur Verfügung gestellt werden müssen (Seite 115) behandelt. Dagegen hat sich die Betroffene mit der Rechts- beschwerde nicht gewendet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Satz 2 EnWG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2022 - VI-3 Kart 53/19 (V) - 6