Entscheidung
5 StR 577/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR577
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR577.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 577/23 vom 30. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 14. Juli 2023 a) hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren insoweit ein- gestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) im Ausspruch über die Jugendstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge- richts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. a) Die Staatsanwaltschaft hat im Fall II.2 der Urteilsgründe Anklage zum Amtsgericht und nachfolgend im Fall II.1 Anklage zum Landgericht erhoben. Die Strafkammer hat am 25. Januar 2023 in der bei ihr anhängigen Sache die Eröff- nung des Hauptverfahrens beschlossen. Das Amtsgericht hatte keine Entschei- dung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen, als das Landgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2023 das beim Amtsgericht anhängige – sowie ein weiteres – Verfahren übernommen und die Sachen zur gemeinsamen Verhand- lung und Entscheidung verbunden hat. Nach Beginn der Hauptverhandlung hat die Strafkammer das Verfahren nach § 270 Abs. 1 StPO an die Jugendkammer verwiesen, weil der Angeklagte bei Tatbegehung noch Heranwachsender gewe- sen sei. Mit Beschluss vom 14. April 2023 hat die Jugendkammer unter anderem die Besetzung mitgeteilt; ferner hat der Vorsitzende am gleichen Tag den Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Die Jugendkammer hat den Angeklagten we- gen beider Anklagevorwürfe verurteilt. 1 2 3 - 4 - b) Hinsichtlich der Tat II.2 ist die Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbe- schluss durchgeführt worden. Eine dahingehende Entscheidung ist weder aus- drücklich noch konkludent ergangen. Insbesondere kommt dem Übernahme- und Verbindungsbeschluss der Strafkammer vom 1. Februar 2023 eine solche Wir- kung nicht zu. Dies kann zwar ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das übernehmende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen erkennbar selbst geprüft hat und sich seiner eigenen Eröffnungsentscheidung bewusst war (vgl. MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 30 mwN). Dass die Strafkammer hier aber selbst nicht von einer bereits ergangenen, sondern von einer noch vorzu- nehmenden Eröffnungsentscheidung ausgegangen ist, zeigt sich darin, dass die Vorsitzende in nachfolgenden Verfügungen wiederholt die angeordnete Wieder- vorlage der Akten um den Zusatz „(Eröffnung verbundene Sache)“ ergänzt hat. c) Der Eröffnungsbeschluss ist auch nicht im weiteren Verfahren wirksam nachgeholt worden. Die Verweisung durch die große Strafkammer an die Jugendkammer nach § 270 Abs. 1 StPO kann diesen nicht nach § 270 Abs. 3 StPO ersetzen. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass das verweisende Gericht – anders als hier – die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft hat. Denn der Verweisungsbeschluss kann nur an die Stelle eines früheren Eröffnungsbeschlusses treten, einen solchen aber nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1987 – 3 StR 493/87, NStZ 1988, 236). Auch der Beschluss der Jugendkammer vom 14. April 2023 stellt keine Eröffnungsentscheidung für Fall II.2 dar. Die Mitteilung der Gerichtsbesetzung, die Anordnung der Aufrechterhaltung des im Zusammenhang mit Fall II.1 ergan- genen Untersuchungshaftbefehls und die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO betreffend eine weitere Tat geben keinen Anhalt dafür, dass die Jugendkammer im Fall II.2 eine eigene Eröffnungsentscheidung hat treffen wollen. 4 5 6 7 - 5 - 2. Es fehlt mithin an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss als Prozess- voraussetzung für das Hauptverfahren. Das Urteil ist daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) und das Ver- fahren nach § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein- zustellen, soweit es Fall II.2 betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 3 StR 492/20 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 206a Rn. 6a, § 349 Rn. 29, 29a, § 354 Rn. 6). 3. Das Prozesshindernis führt zum Wegfall des Strafausspruchs. Das Ver- fahren ist daher zur Festsetzung einer neuen Jugendstrafe für die Tat II.1 an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben; ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststel- lungen sind möglich. 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zu Fall II.1 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler ergeben. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 14.07.2023 - 610 KLs 3/23 jug. 1340 Js 96/22 3322 Js 223/22 8 9 10