Entscheidung
5 StR 458/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR458
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR458.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 458/23 vom 30. Januar 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer Zwangsprostitution u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge- ben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat sich aufgrund der festgestellten „Gesamtumstände“ hinsicht- lich des Vorsatzes der Angeklagten P. zum Halten in Abhängigkeit im Sinne des § 180a Abs. 1 StGB überzeugt, wozu es sich insbesondere auf die Angaben der Geschädigten hat stützen können. Eingedenk des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes weist die Beweiswürdigung auch insoweit keinen Rechts- fehler auf. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 09.02.2023 - 17 KLs 414 Js 35779/19