Leitsatz
5 StR 228/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR228.23.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 264 Zum „Schaden“ beim Subventionsbetrug. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 228/23 LG Berlin – ECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR228.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 228/23 vom 30. Januar 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 7. September 2022 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetruges oder der Beihilfe hierzu jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und teilweise Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit Verfahrens- und Sachrügen geführten Revisionen bleiben erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts). Dies gilt auch, soweit die Revisionen bemängeln, die Strafkammer habe bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die geförderten Beratungsleistungen vollständig und mangelfrei erbracht worden seien und der letztlich entstandene Schaden deshalb nur einen Bruchteil der Fördersumme ausgemacht habe. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 1. Der Angeklagte S. war geschäftsführender Alleingesellschaf- ter der G. mbH (nachfolgend G. ). Diese Gesellschaft war auf Fördermittelberatung und -vermittlung spezialisiert und be- gleitete ihre Kunden bei der Beantragung und Abwicklung von Fördermitteln für Investitions- und Innovationsvorhaben. Die G. war zunächst vor allen Dingen im Rahmen des „ZIM-Förderprogramms“ (Zentrales Innovationsprogramm Mittel- stand) tätig, das die Entwicklung einer bereits als förderfähig erkannten Idee zur Marktreife unterstützte. Sie übernahm dabei insbesondere die Antragstellung so- wie bei Erfolg die Dokumentation und Abrechnung für ihre Kunden. Im Einklang mit den Förderbedingungen wurde ein Erfolgshonorar von 12 % der ausgezahl- ten Fördersumme vereinbart, so dass die G. bei der aufwändigen Antragstel- lung in Vorleistung ging und das finanzielle Risiko der Antragsablehnung trug. Im Rahmen des 2009 zur Bekämpfung der Folgen der Finanzkrise be- schlossenen Konjunkturpakets II verdiente die G. sehr gut aufgrund einer Auf- stockung der „ZIM-Mittel“ auf 900 Mio. Euro. Auch zuvor eher erfolglose Anträge wurden bewilligt, die Erfolgsquote stieg deutlich. Als das Konjunkturpaket II aus- lief, fürchtete S. erhebliche Umsatzeinbußen. Der Kreis der Förderbe- rechtigten schwand erheblich, die Erfolgsquote der Anträge sank deutlich und die finanziellen Risiken stiegen aufgrund der vereinbarten Erfolgsprovision; die Ak- quise neuer Kunden war schwierig. 2 3 4 - 4 - Der Angeklagte S. entschloss sich, diese Geschäftsverluste durch eine Tätigkeit im Rahmen einer vom Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) im Frühjahr 2010 neu aufgelegten „go-inno-Förderung“ zu kompensie- ren. Dabei handelte es sich um Förderung von Innovationsberatung in der An- fangsphase eines Ideen- und Innovationsprozesses, also in einer Phase, bevor ein „ZIM-Projekt“ in Betracht kam. Gefördert wurden etwa eine Marktanalyse oder die Beratung zu Anschlussförderungen. Nach den Richtlinien der „go-inno-För- derung“ wurden lediglich 50 % der Beratungskosten bezuschusst. Zweck der För- derung war, die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu stärken. Den Restbetrag musste zwingend das KMU als Eigenanteil aufbringen, um die Gefahr von Fehlallokationen zu verringern. Da- hinter steckte die Überlegung, dass beim Aufbringen eines solchen Eigenanteils die Idee auch ernsthaft verfolgt würde und kein Mitnahmeeffekt vorliege. Zudem sollte in Art einer Kontrollfunktion die Qualität der geförderten Beratung sicherge- stellt werden, denn der Eigenanteil würde mutmaßlich nur gezahlt, wenn die Be- ratungsleistung vollständig erbracht sei. Die von der entsprechenden BMWi-Richtlinie (zuerst von 2010, dann von 2011) erfassten KMUs erhielten Gutscheine für externe Beratungen mit einer Förderung bis zu 50 %, wobei die Beratung nur von lizensierten Beratungsunter- nehmen (wie der G. ) übernommen werden konnte. Gefördert werden sollten bestehende Projektideen, also bereits geplante Innovationsvorhaben. Die Zu- wendung wurde als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Gefördert wurden bis zu 20 Beratertage, bei Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten bis zu 25 Tage mit einer Fördersumme bis maximal 800 Euro pro Beratertag (später 1.100 Euro). In der Richtlinie war bestimmt, dass insbesondere die Angaben über den Eigenanteil, über die Finanzierung des Eigenanteils und Tatsachen, die 5 6 - 5 - durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden, subventionser- heblich im Sinne von § 264 StGB iVm § 2 SubvG sind. In den Formularen wurde jeweils ausdrücklich in Fettdruck auf die Eigenbeteiligung des KMU hingewiesen. Bei Anforderung der Fördersumme musste die G. ausdrücklich bestätigen, dass der Eigenanteil an sie gezahlt worden war. Nach Prüfung der Unterlagen wurde ein Zuwendungsbescheid erlassen, wonach 50 % der vorhabenbezoge- nen Ausgaben an das Beratungsunternehmen (also die G. ) als nicht rückzahl- barer Zuschuss ausbezahlt werden. Die eingereichten Unterlagen (einschließlich einer Belegliste) wurden auf Vollständigkeit, inhaltlich jedoch lediglich kursorisch geprüft, wobei beim Projektträger etwa 5 % der Zuwendungsbescheide kontrol- liert wurden. 2. Der Angeklagte S. sah das finanzielle Potential der „go-inno- Förderung“, insbesondere weil damit – anders als bei einer erfolgsabhängigen Bezahlung – kein finanzielles Risiko für die G. verbunden war. Dafür war die Kundenakquise deutlich schwieriger, weil das KMU 50 % des Beraterhonorars selbst zahlen musste. Der Angeklagte S. entwickelte deshalb mehrere Methoden zur Umgehung des Eigenanteilerfordernisses. Zunächst wurde den Unternehmen von der G. ein direkter „Zuschuss“ in dieser Höhe gewährt, den diese als „Eigenanteil“ an die G. zurückzahlten. Nach weiterer Verschärfung der Förderbedingungen 2011 (Offenlegung von Geschäftsbeziehungen des Be- ratungsunternehmens zum KMU) und einem Hinweis des Steuerberaters auf die Unzulässigkeit dieses Vorgehens, änderte der Angeklagte S. sein Ge- schäftsgebaren. Er finanzierte den Eigenanteil nunmehr über Scheinauftragser- teilungen, auf deren Grundlage das KMU der G. oder von dieser eingebunde- 7 - 6 - nen Drittunternehmen entsprechende (Schein-)Rechnungen in Höhe des Eigen- anteils stellte, um diesen Betrag nach Eingang an die G. zu überweisen. Die Mitangeklagten waren in unterschiedlicher Weise in dieses Vorgehen eingebun- den und profitierten davon finanziell, teils als hinzugezogene sachverständige Dritte. 3. Mit diesem für die Kunden völlig risikofreien Geschäftsmodell warb der Angeklagte S. bundesweit Kunden für die G. an. Teils wurde dabei auch ein Bonus von 1.000 bis 2.000 Euro über dem eigentlichen Eigenanteil ver- sprochen. Soweit möglich sollte dann eine „ZIM-Förderung“ folgen, die aufgrund der Vorarbeiten deutlich größere Erfolgschancen hatte. Teils wurden mit der G. verbundene sachverständige Dritte hinzugezogen, um die maximale För- dersumme zu erreichen. Für etwa 340 auf diese Weise durchgeführte Beratun- gen erhielt die G. in den Jahren 2011 bis 2015 eine Fördersumme von etwa 3,9 Mio. Euro ausgezahlt. Die G. hatte durch ihr Vorgehen ganz erhebliche Wettbewerbsvorteile auf dem Markt. Sie war so erfolgreich mit ihrem Konzept, dass sie im Tatzeitraum zwischen 15 und 25 % aller „go-inno-Beratungen“ bun- desweit abwickelte. Das hatte letztlich auch Auswirkungen auf die „ZIM- Förderung“, weil mehr dieser Projekte erfolgreich umgesetzt werden konnten. 8 - 7 - II. Die Revisionen sind unbegründet. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdi- gung beruhenden Feststellungen tragen die Schuldsprüche. Auch die Strafzu- messung hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Mehrere Revisionen rügen insoweit, die Strafkammer habe nicht straf- mildernd eingestellt, dass die Beratungsleistungen jeweils vollständig und fehler- frei erbracht worden seien. Dass das Landgericht davon ausgegangen sei, be- lege jedenfalls – so einzelne Verfahrensrügen – der Umgang mit einem darauf gerichteten Hilfsbeweisantrag. Es liege angesichts mangelfreier Beratung keine Zweckverfehlung der Subvention vor, weshalb die Höhe der Fördersumme nicht den Schaden abbilde und deshalb nicht in voller Höhe in die Strafzumessung habe einfließen dürfen. Die Strafkammer habe vielmehr den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Beratungsleistung von der erlangten Subventionssumme in Ab- zug bringen müssen. 2. Mit diesen Ausführungen decken die Revisionen keinen Rechtsfehler auf. Wie sich aus dem Urteil in seiner Gesamtheit – und insbesondere auch aus der Behandlung des Hilfsbeweisantrags – ergibt, ist die Strafkammer davon aus- gegangen, dass die einzelnen Beratungsleistungen vollständig und mangelfrei erbracht worden sind. Zu Recht hat das Landgericht dem aber keine ausschlag- gebende Bedeutung im Rahmen der Strafzumessung beigemessen, sondern ihr die Gesamtsumme der jeweils zu Unrecht ausgezahlten Fördergelder zugrunde gelegt. Denn in Konstellationen wie der vorliegenden muss der gesamte ausge- zahlte Förderbetrag als „Schaden“ angesehen werden. 9 10 11 - 8 - a) Auch wenn bei § 264 StGB der Eintritt eines Schadens oder dessen Höhe für die Verwirklichung des Tatbestandes ohne Relevanz sind, hat die Straf- kammer im Rahmen der Strafzumessung ohne Rechtsfehler zu Lasten der An- geklagten eingestellt, in welcher Höhe zu Unrecht Fördermittel erlangt wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2018 – 3 StR 357/17; vom 23. April 2020 – 1 StR 559/19). b) Die strafschärfende Berücksichtigung der durch die jeweiligen Tatbei- träge erlangten gesamten Fördersumme widerspricht – anders als die Revisio- nen meinen – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur strafzumes- sungsrechtlichen Relevanz von Leistungen zur Erfüllung des Subventionszwecks im Rahmen der Schadensbestimmung nicht. aa) Diese betraf zunächst lediglich Konstellationen, in denen bei Täu- schungen im Rahmen von Subventionszahlungen eine Strafbarkeit nach § 263 StGB angenommen wurde (vgl. zum Konkurrenzverhältnis von § 263 und § 264 StGB BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22, NJW 2024, 94 mwN). Zur Berechnung der Schadenshöhe nach § 263 StGB im Rahmen des Abrufs bereits bewilligter Fördermittel gegen Rechnungsnachweis hat der Bun- desgerichtshof erkannt, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob der einge- reichte Beleg „formal“ korrekt, sondern ob die Leistung dem Subventionszweck entsprechend erbracht worden sei (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 5 StR 334/05, NStZ 2006, 624; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 8. Feb- ruar 2008 – 5 StR 581/07, NStZ-RR 2008, 281; vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205; enger noch BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 – 1 StR 757/81, BGHSt 31, 93; vgl. aus zivilrechtlicher Sicht zur Schadenberechnung auch BGH, Urteile vom 16. Juli 2013 – VI ZR 442/12, BGHZ 198, 50 [zu § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB], und vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 [zu § 826 12 13 14 - 9 - BGB]). Diese Rechtsprechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs – al- lerdings nicht tragend – ohne nähere Begründung auf § 264 StGB ausgedehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 559/19). bb) Der Senat hat Bedenken, dem zu folgen. (1) Dies gilt bereits für den Ausgangspunkt der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 5 StR 334/05, NStZ 2006, 624), wonach bei Vorlage von Scheinrechnungen die täuschungsbedingte Auszahlung von Förder- mitteln dann keinen Schaden im Sinne von § 263 StGB darstellen soll, wenn zu- vor nach Zusage der Förderung tatsächlich Leistungen im Sinne des Subventi- onszwecks erbracht wurden. Dies verkennt, dass die öffentliche Hand die Aus- zahlung von Fördermitteln zu Recht gerade auch deshalb von der Vorlage wahr- heits- und ordnungsgemäßer Rechnungen abhängig macht, um Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung, Lohndumping, illegale Beschäftigung oder eine andere den öffentlichen Interessen zuwiderlaufende Mittelverwendung auszuschließen. Wer- den entgegen den Förderbedingungen Scheinrechnungen eingereicht und irr- tümlich für ordnungsgemäß gehalten, zahlt der Subventionsgeber täuschungs- bedingt eine Fördersumme aus, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht ausgezahlt hätte. Dass diese täuschungsbedingte Vermögensminderung nicht in Höhe des Auszahlungsbetrages zu einem Schaden führen soll, weil zuvor Gelder gemäß dem Förderzweck investiert wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Ja- nuar 2006 – 5 StR 334/05, NStZ 2006, 624), widerspricht der Betrugsdogmatik. Für die Schadensberechnung bei § 263 StGB gilt (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19 Rn. 45, BGHSt 65, 110 mwN): Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermö- gensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmit- 15 16 17 - 10 - telbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftli- chen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung. In den für die Schadensbetrachtung anzustellenden Vermögensvergleich muss eine Vermö- gensmehrung beim Verfügenden einbezogen werden, wenn der Vermögenszu- wachs unmittelbar durch die Verfügung erfolgt ist. Unmittelbar bedeutet, dass die Vermögensverfügung selbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt. Hypothe- tische Erwägungen haben dabei außen vor zu bleiben. Für das Vermögen der öffentlichen Hand gilt nichts anderes als für die Vermögen anderer Vermögensinhaber. Der Vermögensschaden ist hier nicht an- ders zu berechnen. Die Besonderheit besteht bei der Gewährung von Subven- tionen lediglich darin, dass die „Gegenleistung“ des Empfängers in der Erbrin- gung bestimmter Leistungen zur Erfüllung des Subventionszwecks besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 5 StR 334/05, NStZ 2006, 624 mwN). Wie in anderen Konstellationen gilt aber auch hier: Erbringt der Zahlungsemp- fänger eine Leistung vorab und täuscht anschließend im Rahmen der Abrech- nung über das Vorliegen tatsächlicher Anspruchsvoraussetzungen, ist der ge- samte ausgezahlte Betrag als Betrugsschaden anzusehen, wenn unter diesen Bedingungen kein Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 2 BvR 2023/20, wistra 2021, 436). Für die wirtschaftliche Bewer- tung eines Zahlungsvorganges sind die rechtlichen Rahmenbedingungen maß- geblich. Dies spiegelt wider, dass erst die Anerkennung einer Forderung durch die Rechtsordnung dieser in einem Rechtsstaat wirtschaftlichen Wert verleiht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 2 BvR 2023/20, wistra 2021, 436). 18 - 11 - Der vor der Auszahlung geleistete Einsatz von Mitteln zur Erfüllung des Subventionszwecks hat bei der Schadensberechnung grundsätzlich außen vor zu bleiben. Liegen nach grundsätzlicher Bewilligung der Subvention die Voraus- setzungen für eine Auszahlung der Fördersumme nicht vor, hat der Subventions- nehmer keinen Rechtsanspruch darauf. Leistet die öffentliche Hand gleichwohl, leistet sie ohne Rechtsgrund. Dieser Vermögensabfluss wird nicht kompensiert. Denn bei der insoweit im Zeitpunkt der Vermögensverfügung gebotenen Ge- samtsaldierung sind keine vermögenswerten Vorteile der öffentlichen Hand er- sichtlich, die ihr gleichzeitig mit der Auszahlung der Fördersumme für bereits ge- leistete Investitionen zufließen würden. Ob der Subventionsempfänger zuvor Teile der zugesagten, aber noch nicht ausgezahlten Fördersumme im Sinne des Subventionszwecks verwendet hat oder nicht, kann schon in zeitlicher Hinsicht zu keiner schadensmindernden Kompensation führen (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19 Rn. 45 ff., BGHSt 65, 110). Dass der Subven- tionsempfänger in Ansatz gebrachte Leistungen auch ordnungsgemäß hätte ab- rechnen können (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 5 StR 334/05, NStZ 2006, 624), muss als bloß hypothetische Erwägung außen vor bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1987 – 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265; vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110). Beim Subventions- betrug durch Täuschung über die Auszahlungsbedingungen einer zuvor zuge- sagten Förderung geht es demnach regelmäßig nicht um die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts einer zuvor erbrachten „Gegenleistung“ (so aber wohl BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 5 StR 334/05, NStZ 2006, 624), sondern um die Frage, ob im Zeitpunkt der Auszahlung tatsächlich ein Anspruch darauf besteht. 19 - 12 - (2) Ebenso wenig überzeugt es, die zur Schadensbestimmung im Rahmen von § 263 StGB entwickelte Rechtsprechung begründungslos auf § 264 StGB zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 559/19). Während § 263 StGB zur Tatbestandserfüllung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt, ist dies bei § 264 StGB nicht der Fall. Weshalb für ein bloßes Ge- fährdungsdelikt die gleichen Maßstäbe wie für ein Erfolgsdelikt gelten sollen, er- schließt sich nicht ohne weiteres. Mit § 264 StGB sollte eine Strafvorschrift ge- schaffen werden, die bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert, bei der einzige Voraussetzung der Strafbarkeit die Täuschungshandlung ist und schon die bloße (im Rahmen eines Subventionsvergabeverfahrens vorgenommene) fol- genlose Täuschungshandlung den Tatbestand erfüllt (BGH, Urteil vom 20. Ja- nuar 1987 – 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265). Einen „Schaden“ der öffentlichen Hand setzt § 264 StGB nicht voraus, so dass auch Erwägungen zu einer etwai- gen Schadenskompensation durch Erreichung des Förderzwecks nicht ange- bracht sind. Solche Elemente des § 263 StGB in die vom Gesetzgeber ganz an- ders konzipierte Vorschrift des § 264 StGB zu übernehmen, überzeugt nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 – 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265). Im Rah- men der Strafzumessungsvorschrift des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB wird zwar darauf abgestellt, ob der Täter unter bestimmten Bedingungen eine „nicht ge- rechtfertigte Subvention großen Ausmaßes“ erlangt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. November 1990 – 1 StR 548/90, wistra 1991, 106). Nicht gerechtfertigt ist eine Subvention aber schon dann, wenn die Vergabevoraussetzungen nicht erfüllt sind (MüKo-StGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 137). Dies schließt wichtige formale Bedingungen ihrer Gewährung oder Auszahlung ein. Denn regelmäßig dienen diese öffentlichen Zwecken, von denen der Subventionsgeber die Aus- zahlung der Fördergelder im öffentlichen Interesse abhängig macht. 20 - 13 - cc) Letztlich bedarf all dies keiner Entscheidung, da die in Rede stehenden Beratungen überhaupt nicht förderfähig waren. Der Subventionsgeber hat nach den Förderrichtlinien nur solche Beratungsleistungen fördern wollen, an denen sich das beratene Unternehmen mit 50 % der Kosten selbst beteiligt. Deshalb hat er die Erbringung eines solchen „Eigenanteils“ zur Voraussetzung der Förderung insgesamt gemacht. Diese Einschränkung diente ersichtlich vom Subventionsge- ber bestimmten öffentlichen Zwecken, denen die Finanzierung des Eigenanteils durch das Beratungsunternehmen G. zuwiderlief. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die durch den Eigenanteil eigentlich gewünschte Leistungs- und Qualitäts- kontrolle der Beratung durch die Umgehung des Eigenanteils erheblich gestört wurde, wodurch für den Subventionsgeber das unerwünschte Risiko einer wahl- losen Förderung von Projektideen entstand. Damit wurde die eigentliche Idee des „go-inno-Projekts“, den Gründergeist der KMUs zu unterstützen und ihnen bei der Entwicklung geeigneter Projekte zu helfen, an die sie selbst glauben, konter- kariert. Der Subventionsgeber wollte also nicht irgendwelche Innovationsbera- tungen, sondern nur bestimmte fördern. Beratungen ohne Erbringung eines Ei- genanteils, wie sie von der G. angeboten wurden, fielen nicht darunter. Wer die Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch. Erhält er sie durch Täuschung über die Fördervo- raussetzungen irrtumsbedingt doch, stellt die gesamte Fördersumme den Ver- mögensschaden der öffentlichen Hand dar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Okto- ber 2014 – VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275). Um lediglich formelle Vorausset- zungen, die etwa der bloßen Erleichterung der Verwaltungstätigkeit oder der Be- weissicherung dienen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275; vom 30. Juni 1982 – 1 StR 757/81, 21 22 23 - 14 - BGHSt 31, 93; vom 8. April 2003 – 5 StR 448/02, NJW 2003, 2179 jeweils mwN), ging es bei den Nachweisen zur Finanzierung des Eigenanteils offensichtlich nicht. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 07.09.2022 - (536 KLs) 244 Js 481/16 (4/20)