Entscheidung
4 StR 237/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR237
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR237.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 237/23 vom 30. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 14. Dezember 2022 wird a) in Höhe eines Betrages von 8.230 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wer- tes von Taterträgen abgesehen; b) der Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.730,00 Euro angeordnet. 1 - 3 - Im Fall der Tat II. 5. der Urteilsgründe („Bewertungseinheit Kokain – Ta- ten 50, 51, 52, 53, 65, 66, 67, 68, 69, 73, 75, 76 der Anklage“) sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Höhe von 8.230,00 Euro von der Einziehung ab. Auch die danach verbleibende Einziehungsanordnung in Höhe von 500 Euro (Tat II. 10. der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil der staatliche Zahlungsanspruch durch den erklärten Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld in Höhe von 5.725 Euro erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21) ist. Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 14.12.2022 ‒ 52 KLs 36/22 71 Js 1131/22 2 3