Entscheidung
III ZR 308/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250124BIIIZR308
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250124BIIIZR308.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 308/20 vom 25. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in diesem Beschluss des Senats wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Mit der (fristgerecht erhobenen) Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO macht der Kläger geltend, der Senat habe seine Entscheidung - völlig neu und ohne jeden vorherigen Hinweis - maßgeblich darauf gestützt, dass es an einem Verschulden des beklagten Landes fehle. Werde das zugrunde gelegt, sei eine Haftung des beklagten Landes aus einem enteignungsgleichen Eingriff zu bejahen, die der Kläger auf den Seiten 71 und 72 seiner Klageschrift (neben An- sprüchen wegen einer Amtspflichtverletzung) geltend gemacht habe. Das sei vom Senat ausweislich der Begründung seines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Erwägung gezogen worden; ein Anspruch des Klägers aus enteignungs- gleichem Eingriff könne gerade nicht wegen eines fehlenden Verschuldens der Bediensteten des beklagten Landes verneint werden. 1 - 3 - Diese Rüge ist unbegründet. Der Senat hat im Beschluss vom 3. Novem- ber 2022 zwar das Fehlen der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zu den von der Nichtzulassungs- beschwerde angeführten Fragen unter Heranziehung der Kollegialgerichts-Richt- linie damit begründet, dass diese Fragen nicht entscheidungserheblich seien, weil es "jedenfalls" am Verschulden des beklagten Landes im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB fehle. Dies beruhte jedoch darauf, dass die Nichtzulassungs- beschwerde bei der Darlegung der Zulassungsgründe (siehe hierzu Senat, Be- schluss vom 28. Januar 2014 - III ZR 108/12, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f mwN) maßgeblich auf den "geltend gemachten Amtshaftungsanspruch" abgestellt und insoweit "vorsorglich" eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt hat. Nach der Würdigung des Senats hat die Nichtzulassungsbeschwerde aber ebenfalls kei- nen Zulassungsgrund aufgezeigt, soweit das Berufungsgericht eine Amtspflicht- verletzung des beklagten Landes verneint hat. Hiernach kam eine Revisionszu- lassung folgerichtig auch nicht mit Blick auf einen Anspruch aus enteignungsglei- chem Eingriff in Betracht. Dessen ungeachtet hat die Beschwerde sich auch nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung einer geschützten Eigentumsposition des Klägers verhalten, die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs auf dieser Grundlage ist (st. Rspr., siehe nur Senat, Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 20 mwN). Gleiches gilt im Übrigen für die Anhörungsrüge. 2. Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 3. No- vember 2022 gerichtete Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist eben- falls unbegründet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.173.271,21 €. Der Kläger hat neben dem Hauptanspruch mehrere prozessuale Ansprüche hilfsweise geltend gemacht, die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 2 3 - 4 - dem Hauptanspruch zusammenzurechnen waren, weil über sie eine Entschei- dung ergangen ist. a) Der Kläger hat mehrere prozessuale Ansprüche verfolgt. Er hat seine Klage zwar darauf gestützt, dass ihm durch die Insolvenz der P. Fenster und Türen-Werk J. B. GmbH & Co. KG ein Schaden in Höhe von insgesamt 4.409.610,21 € entstanden sei, den er von dem beklagten Land ersetzt verlangen könne. Als einzelne "Schadenspositionen" hat er aber offene Ansprü- che gegen die Kommanditgesellschaft (Gehalt, Urlaubsabgeltung und Vergütung von Wochenendarbeit) in Höhe von 888.834,66 €, den Wertverlust seiner Betei- ligung an der Kommanditgesellschaft (1.206.339,00 €), den Verlust seines Ar- beitsplatzes (1.030.000,00 €), Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit der Abwehr gegen ihn gerichteter Klagen, der Verteidigung in einem Strafverfah- ren sowie der Inanspruchnahme Dritter (506.496,55 €), eine Vermögenseinbuße durch die "Zwangsverwertung" eines eigenen Grundstücks (527.940,00 €) sowie einen immateriellen Schaden in Höhe von 250.000 € geltend gemacht. Diese "Schadenspositionen" stellen selbständige Streitgegenstände dar, weil es sich nicht lediglich um unselbständige Rechnungsposten einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, juris Rn. 4; BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn. 7). b) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger seinen zuletzt ge- stellten Klageantrag weiterverfolgt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.000.000 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, wobei "die einzelnen Schadenspositio- nen in der dargestellten Reihenfolge bis zur Höhe der Klageforderung geltend gemacht werden und die weiteren Forderungen jeweils hilfsweise". Dieser Antrag 4 5 - 5 - ist dahingehend auszulegen gewesen, dass der Kläger die Verurteilung des be- klagten Landes zur Zahlung von 1.000.000 € in der Weise begehrt hat, dass ihm dieser Betrag bei Abweisung des Hauptanspruchs auf der Grundlage und in der Reihenfolge der geltend gemachten Hilfsansprüche zuerkannt werden solle. Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.07.2019 - 7 O 92/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.09.2020 - 16 U 124/19 -