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Entscheidung

1 StR 470/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240124B1STR470
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240124B1STR470.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 470/23 vom 24. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. April 2023, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die zugehörigen Feststellun- gen bleiben aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Kempen – Jugendrichter – zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und jeweils sieben Fällen der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei sowie zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei verwarnt und ihm auferlegt, "20 Stun- 1 - 3 - den gemeinnützige Arbeitsleistungen nach näherer Weisung der Kammer zu er- bringen". Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 StPO rügt, verhilft der Revision aus den in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts ausgeführten Gründen nicht zum Erfolg. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Schuld- spruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch er- weist sich der Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehler- haft. So hat das Landgericht bereits nicht hinreichend begründet, warum es die Verhängung von Erziehungsmaßregeln als nicht ausreichend erachtet (§ 5 Abs. 2 JGG). Überdies entspricht die Anordnung von 20 Arbeitsstunden "nach näherer Weisung der Kammer" nicht den Anforderungen von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG, da weder ein Zeitraum bestimmt worden ist, innerhalb dessen die Auflage zu erfüllen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 245/21 Rn. 36), noch die Strafkammer sich die nähere Ausgestaltung derselben hätte vorbehalten dürfen (vgl. Eisenberg/Kölbel/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 15 Rn. 18). Schließlich hat das Landgericht bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungs- bedarfs die ausschließlich in Bezug auf die Mitangeklagten erörterte rechts- staatswidrige Verfahrensverzögerung nicht in den Blick genommen (zur Prüfung durch das Revisionsgericht aufgrund der erhobenen Sachrüge vgl. BGH, Be- schluss vom 15. März 2022 – 4 StR 202/21 Rn. 16 mwN; vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 4 StR 73/17). 2 3 - 4 - 3. Die Feststellungen sind von diesen Wertungsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen sind mög- lich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 4. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das nunmehr zuständige Amtsgericht – Jugendrichter – Kempen zurückzuverweisen. 5. Aufgrund der Teilaufhebung und Zurückverweisung hat sich die mit der Revision erhobene Kostenbeschwerde erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 312/21 Rn. 17). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 03.04.2023 - 43 KLs 18/19 6 Js 1/17 4 5 6