Entscheidung
VIa ZR 492/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230124BVIAZR492
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230124BVIAZR492.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 492/23 vom 23. Januar 2024 in dem Rechtsstreit Berichtigt durch Beschluss vom 21. Februar 2024 Neumayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen, soweit der Beschluss die Nicht- zulassung der Revision des Klägers hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zum Gegenstand hat, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend da- rauf gestützt, der Kläger habe den Einbau einer Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulas- sungsgrund nicht dar. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vo- raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.09.2022 - I-4 O 60/22 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2023 - I-25 U 25/23 - ECLI:DE:BGH:2024:210224BVIAZR492.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 492/23 vom 21. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 wird hinsichtlich der Bezeich- nung der angegriffenen Entscheidung dahin berichtigt, dass die Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2023 zu- rückgewiesen wird. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.09.2022 - I-4 O 60/22 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2023 - I-25 U 25/23 -