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Leitsatz

VI ZR 213/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230124BVIZR213
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230124BVIZR213.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 213/22 vom 23. Januar 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9 Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Vortrag des Klägers, wie er auf einen richtigen ärztlichen Befund reagiert hätte. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - VI ZR 213/22 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, den Richter Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2022 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die au- ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie der Streithelferin der Beklagten zu 1 und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2020 hinsichtlich der Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie der Streithelferin der Beklagten zu 1, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die der Beklagten zu 1 sowie der Streithelferin der Beklagten zu 1 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstan- denen außergerichtlichen Kosten. Wert: bis 700.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten nach ärztlicher Behandlung auf Scha- densersatz in Anspruch. Der Kläger hielt sich wegen einer zuvor diagnostizierten chronischen Pan- kreatitis zur stationären Behandlung im Krankenhaus der Streithelferin der Be- klagten zu 1 auf. Der Entlassbrief enthielt unter anderem die Diagnose: "kein An- halt für pathologische Veränderungen. Nach dem Endosono-Befund und dem Zy- tologie-Befund handelt es sich um extraduktales PankreasCA bzw. ein Seitenast- Pankreas Ca.". Eine pathologische Untersuchung des Instituts der Beklagten zu 2 ergab die Diagnose "Zellbild mit Nachweis von Anteilen eines nekrotisieren- den Adenocarcinoms, morphologisch u.a. auch vereinbar mit einem duktalen Pankreascarcinom". Danach stellte sich der Kläger im Krankenhaus der Beklag- ten zu 1 vor, wo er an der Bauchspeicheldrüse operiert wurde. Die Untersuchung des bei der Operation entnommenen Gewebematerials zeigte lediglich eine Weichgewebsnekrose ohne Malignität. In der Folge kam es zu erheblichen Kom- plikationen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei- sung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Berufung des Klägers 1 2 3 4 - 4 - hinsichtlich der Beklagten zu 2 zurückgewiesen hat (1.). Soweit das Berufungs- gericht die Berufung des Klägers hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat, hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg (2.). 1. Das Berufungsgericht hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt. a) Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, die Be- handlung durch die Ärzte der Beklagten zu 1 sei korrekt gewesen. Auch die Be- klagte zu 2 hafte nicht. Ihre fehlerhafte Befundung hätte sich jedenfalls nicht aus- gewirkt, da sich eine Operationsindikation auch bei korrekter Befundung ergeben hätte. Das Wachstum eines Pankreastumors verlaufe so rasch und aggressiv, dass eine suspekte Raumforderung stets Anlass für eine Operation und Entfer- nung des Gewebes gebe. Hätte, was korrekt gewesen wäre, die Diagnose "frag- liches Adenokarzinom" oder "verunreinigtes Gewebe" gelautet, hätte dennoch die Operationsindikation gestellt werden können. Es wäre auch dann operiert worden, wenn in dem pathologischen Befund von einem Verdacht auf ein Karzi- nom die Rede gewesen wäre. Eine weitere Diagnostik wäre nicht erforderlich ge- wesen, zumal die Operationsindikation aufgrund von zwei Befunden, nämlich des Tumorverdachts aufgrund der Endosonografie und zum anderen wegen eines Verdachts aufgrund einer histologischen pathologischen Untersuchung gestellt worden sei. b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zurecht, dass das Berufungsge- richt Vortrag des Klägers dazu, wie er sich bei korrekter Befundung durch die Beklagte zu 2 verhalten hätte, übergangen hat. 5 6 7 - 5 - aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entge- gengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung ge- zogen haben. Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbrin- gen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Solche Umstände kön- nen insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvor- bringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Ent- scheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tat- sachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. zuletzt BVerfG[K], BVerfG, Beschluss vom 30. August 2023 - 1 BvR 1654/22, juris Rn. 25 mwN). bb) Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung ausgeführt, dass er sich bei einem reinen Verdacht auf ein Karzinom unter keinen Umständen für die Operation entschieden hätte. Eine Operation hätte er in jedem anderen Fall ge- radezu ausgeschlossen. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger ausgeführt, dass sein Recht, sich selbst bei einer Verdachtsdiagnose nicht 8 9 - 6 - behandeln zu lassen, nicht übergangen werden dürfe. Dass die Plausibilität sei- nes Entscheidungskonflikts nachgewiesen sei, belege sein Verhalten in dem Zeitpunkt, als erstmals der Verdacht einer Veränderung der Pankreas bei erhöh- ten Tumormarkerwerten bestanden habe und er hieraus keine therapeutischen Konsequenzen gezogen habe. cc) Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag des Klägers nicht befasst. Es hat allein darauf abgestellt, dass sich auch bei korrekter Befundung durch die Beklagte zu 2 eine Operationsindikation ergeben hätte. dd) Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem an- deren Ergebnis gelangt wäre, wenn es geprüft hätte, wie der Kläger auf die zu- treffende Befundung reagiert hätte und ob er auch - gegebenenfalls bei anderer Aufklärung - in die Operation eingewilligt hätte. 2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat, hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 10 11 12 - 7 - Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Seiters Oehler Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.07.2020 - 4 O 344/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.06.2022 - 7 U 120/20 -