Leitsatz
VI ZB 88/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230124BVIZB88
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230124BVIZB88.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 88/21 vom 23. Januar 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 80 Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten ein- zureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden. Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten ge- geben werden. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einrei- chung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form - geführt wer- den, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - VI ZB 88/21 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 650.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist eine vermögenslose Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz auf der Insel Madeira. Sie begehrt - soweit im Rechtsbeschwerdeverfah- ren von Belang - von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblich wahrheits- widriger Tatsachenbehauptungen und Falschaussagen in mehreren Vorverfah- ren. Nachdem die Klägerin die Klage gegen den ehemaligen Beklagten zu 2 zurückgenommen hatte, hat das Landgericht die Klage im Übrigen durch Endur- teil abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hierge- gen hat die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte H., Berufung eingelegt. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist hat sich Rechtsanwalt Dr. W. 1 2 - 3 - ebenfalls für die Klägerin bestellt und die Berufung mit Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Das Berufungsgericht hat die Klägerin gebeten mitzuteilen, durch wen sie gesetzlich vertreten wird und ihr eine Frist zur Vorlage der Prozessvollmachten für Rechtsanwalt Dr. W. und die Rechtsanwälte H. gesetzt. Diese haben darauf- hin eine Fotokopie einer Vollmachtsurkunde vom 14. Dezember 2012 mit der Klä- gerin sowie deren damaligem Geschäftsführer V. als Vollmachtgebern und Rechtsanwalt Dr. W. und dessen Vater als - einzeln - Bevollmächtigten über- sandt, die unter anderem die Vertretung der Vollmachtgeber gegenüber Behör- den, einschließlich Finanzbehörden und Gerichten umfasst, sowie eine Fotoko- pie einer Vollmachtsurkunde vom 30. September 2020, ausgestellt von Rechts- anwalt Dr. W. als Vertreter der Klägerin, mit der die Rechtsanwälte H. unter an- derem zur Prozessführung im anhängigen Verfahren bevollmächtigt werden. Das Berufungsgericht hat sodann Rechtsanwalt Dr. W. und die Rechtsan- wälte H. unter Fristsetzung für die Beibringung der Genehmigung der Prozess- führung gegen Sicherheitsleistung einstweilen zur Prozessführung zugelassen. In der Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem darauf hingewiesen, die Erteilung wirksamer Prozessvollmachten habe mit den vorgelegten Schrift- stücken nicht nachgewiesen werden können. Die - fotokopierte - Urkunde vom 14. Dezember 2012 stelle keine Prozessvollmacht (für Rechtsanwalt Dr. W) dar, da sie keinen konkreten Rechtsstreit bezeichne und die Führung eines Anwalts- prozesses nicht umfasse. Die Erteilung der Prozessvollmacht für die Rechtsan- wälte H. durch Dr. W aufgrund der Generalvollmacht vom 14. Dezember 2012 sei unwirksam, da den Rechtsanwälten H. habe bewusst sein müssen, dass diese Vollmacht von Dr. W missbraucht worden sei, um einen weiteren, von vorn- herein aussichtslosen Rechtsstreit gegen die Beklagten auf Kosten der offen- sichtlich vermögenslosen Klägerin und damit letztlich auch des Prozessgegners 3 4 - 4 - zu führen. Nachdem in der Folge Rechtsanwalt Dr. W. lediglich zwei von ihm selbst als "Generalbevollmächtigter" der Klägerin auf die Rechtsanwälte H. aus- gestellte Prozessvollmachten im Original übersandt hatte, hat das Berufungsge- richt die Berufung nach erneutem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine wirksame Bevollmächtigung gemäß § 80 ZPO nicht nachgewiesen, die Prozessführung nicht genehmigt und die festgesetzte Sicherheit nicht geleistet worden sei. Hier- gegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Der Beklagte zu 3 hat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren das Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht zur Vertretung der Klägerin gerügt. Die Klä- gerin hat in der Folge das Original einer schriftlichen Bestätigung der nach ihrem Vortrag zunächst mündlich von Rechtsanwalt Dr. W. erteilten Prozessvollmacht vorgelegt, welche dieser im Rahmen seiner Generalvollmacht vom 14. Dezember 2012 für die Klägerin dem als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. S. für die dritte Instanz erteilt habe. Auf den mit Beschluss vom 20. Juni 2023 erfolgten Hinweis des Senats, dass auch die Vollmacht vom 14. Dezember 2012 im Original vorzulegen sei, hat Prof. Dr. S. mitgeteilt, die der Erteilung der Prozessvollmacht zugrundeliegende General- vollmacht der Klägerin für Dr. W. sei nicht mehr auffindbar. Es sei nur eine Kopie dieser Vollmacht gefunden worden. Auf dieser habe der damalige Geschäftsfüh- rer der Klägerin seine damals geleistete Unterschrift nunmehr wiederholt. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein vollmachtloser Vertreter sie eingelegt hat und die Einlegung durch die Klägerin auch nicht genehmigt worden ist. 5 6 - 5 - 1. Die Klägerin hat den Nachweis der Bevollmächtigung ihres Prozessbe- vollmächtigten in dritter Instanz bereits nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erbracht, nachdem das Vorliegen einer wirksamen Prozessbevollmächti- gung durch den Gegner gerügt worden und daher vom Senat zu prüfen ist (§ 80 Satz 1, § 88 ZPO). Es kann daher dahinstehen, ob die Vollmachtserteilung - wie die Beschwerdeerwiderung meint - aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam ist. a) Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichts- akten einzureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85, NJW-RR 1986, 1252, juris Rn. 15; Beschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933, juris Rn. 8 mwN; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 W 6/18, BeckRS 2020, 12173 Rn. 72; OLG München, OLGZ 1993, 223; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 81. Aufl., § 80 Rn. 16 und 19; BeckOK ZPO/Piekenbrock, Stand 1.09.2023, § 80 Rn. 12; MüKoZPO/ Toussaint, 6. Aufl., § 80 Rn. 12; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 20. Aufl., § 80 Rn. 13; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 80 Rn. 7; Saenger/Bendtsen, ZPO, 10. Aufl., § 80 Rn. 9). Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85, NJW-RR 1986, 1252, juris Rn. 15). Der Nach- weis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form (§§ 415, 435 ZPO) - geführt werden, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 106/92, BGHZ 126, 266, 267 f., juris Rn. 9 f.; Beschlüsse vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 37/19, juris Rn. 3; vom 27. März 2002 - III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933, juris Rn. 8 mwN). 7 - 6 - b) Diesen Anforderungen entsprechen die zum Nachweis der Prozessvoll- macht von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. für das Rechtsbeschwerdeverfahren vorge- legten Unterlagen nicht. Zwar liegt die Vollmacht, die ihm von Rechtsanwalt Dr. W. erteilt wurde, im Original vor. Die für die Klägerin wirkende Vertretungsmacht des Dr. W., die im Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf eine vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin ausgestellte Vollmacht vom 14. Dezember 2012 gestützt wird, ist jedoch auch nach dem Hinweis des Senats nicht in der von § 80 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form durch Vorlage der Originalurkunde nachge- wiesen worden. Die eingereichte weitere Kopie der Vollmachtsurkunde vom 14. Dezember 2012 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Daran än- dert die nachträglich auf der Kopie aufgebrachte und von einem portugiesischen Rechtsanwalt bestätigte Unterschrift des ehemaligen Geschäftsführers der Klä- gerin nichts. Ebenso wie die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung, ein der Ko- pie zu Grunde liegendes Original unterzeichnet zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 37/19, juris Rn. 2 f.), führt auch die spätere schrift- liche Bestätigung einer nur als Fotokopie vorliegenden Vollmachtsurkunde nicht dazu, dass diese als Originalurkunde anzusehen ist. Zwar kann die Bestätigung unter Umständen als Genehmigung im Sinne des § 89 ZPO gewürdigt werden, jedoch müssen hierfür dessen Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Zöller/Altham- mer, ZPO, 35. Aufl., § 80 Rn. 8, § 89 Rn. 9). Hieran fehlt es jedoch, da der die Kopie der Vollmacht vom 14. Dezember 2012 bestätigende V. zum Zeitpunkt der Bestätigung nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin war und daher keine diese bindenden Erklärungen abgeben konnte. Eine Genehmigung der Prozessführung durch den derzeitigen gesetzlichen Vertreter der Klägerin ist nicht erfolgt. 2. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens zu tragen. 8 9 - 7 - a) Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn die unterlegene Partei - ausnahmsweise - keinen Anlass für den Prozess gegeben hat, die Bestimmungen der §§ 91, 97 ZPO entsprechend dahin anzu- wenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat. Dementsprechend ist anerkannt, dass bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter sein. Er kommt als Veranlasser in der Regel dann in Be- tracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Okto- ber 2008 - II ZR 255/07, WM 2009, 23 Rn. 16; Beschlüsse vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 37/19, juris Rn. 4; vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16, NJW 2017, 2683 Rn. 10; vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400, juris Rn. 11 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1019/22, juris Rn. 27). b) Nach diesen Grundsätzen verbleibt es vorliegend entsprechend der Grundregel des § 97 Abs. 1 ZPO jedoch dabei, dass die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels von der Klägerin zu tragen sind. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin hat bestätigt, dass er die - in Kopie vorgelegte - Vollmacht vom 14. De- zember 2012 für Rechtsanwalt Dr. W ausgestellt hat. Auch wenn dies zum Nach- weis der Vollmacht in der von § 80 ZPO vorgeschriebenen Form nicht genügt, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die in ihrem Namen erfolgte Erteilung der Prozessvollmacht und die Einlegung der Rechtsbeschwerde (mit) veranlasst hat. Zudem kann nicht angenommen werden, dass der beim Bundesgerichtshof zugelassene anwaltliche Vertreter der Klägerin oder Rechtsanwalt Dr. W bezüglich der Einlegung der vorliegenden Rechtbeschwerde im Bewusstsein des Fehlens einer wirksamen Vollmacht ge- handelt hätten. Insoweit genügt es hier nicht, dass der Nachweis der Vollmacht nach Hinweis des Senats nicht gemäß § 80 ZPO durch Vorlage des Originals der 10 11 - 8 - Bevollmächtigung von Dr. W vom 14. Dezember 2012 geführt werden konnte. Daraus lässt sich angesichts der vorhandenen Kopie nicht auf eine Kenntnis da- von schließen, dass eine wirksame Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. W zur Erteilung einer Prozessvollmacht für die Klägerin im Rechtsbeschwerdever- fahren nicht stattgefunden hatte. Seiters Oehler Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.03.2020 - 5 O 13932/17 - OLG München, Entscheidung vom 30.06.2021 - 1 U 2144/20 -