Entscheidung
V ZR 182/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180124BVZR182
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180124BVZR182.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 182/22 vom 18. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2024 durch den Richter Dr. Schmidt beschlossen: Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfest- setzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem ge- richtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich, wenn - wie hier - ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechts- mittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird, nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700, 702). Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, gegen das Berufungsur- teil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und die Erfolgsaussichten im Hin- 1 - 3 - blick auf das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts zu prüfen. Mit der Nicht- zulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin ihre Nichtzulassungsbe- schwerde auf die widerklagende Verurteilung beschränkt. Schmidt Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.03.2021 - 9 O 349/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.08.2022 - 8 U 58/21 -