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Entscheidung

2 StR 100/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124B2STR100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124B2STR100.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 100/23 vom 17. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 1a) auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1a StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 6. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) das vorgenannte Urteil in der Entscheidungsformel unter Zif- fer 1 dahingehend geändert und neu gefasst wird, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in achtzehn Fällen schul- dig ist, und b) wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zwischen Erlass des Urteils und der Übersendung der Akten an das Re- visionsgericht beide Gesamtfreiheitsstrafen als vollständig vollstreckt gelten. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt; die Hälfte der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. - 3 - Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 19. Juni 2014 – bei Teileinstellung im Übrigen – wegen Urkundenfälschung in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der es drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrens- verzögerung für vollstreckt erklärt hat. Die Bildung einer nachträglichen Gesamt- freiheitsstrafe hat es zurückgestellt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 28. Juli 2015 in den Fällen II.2.,3.,7.,8.,13.,15.,16. und 19. bis 22. der Urteilsgründe mit den das Gebrauch- machen der Urkunde betreffenden Feststellungen, im Gesamtstrafenausspruch sowie im Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfah- rensverzögerung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weiterge- hende Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang das Urteil vom 19. Juni 2014 „dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 18 Fällen schuldig ist.“ Es hat ihn unter Einbeziehung diverser Vorverurteilungen, jeweils unter Auflösung der in diesen Verfahren gebildeten Gesamtstrafen, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer wei- teren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Wochen verurteilt. Die Voll- streckung der letztgenannten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung aus- gesetzt. Das in einer der früheren Entscheidung ausgesprochene Berufsverbot hat das Landgericht aufrechterhalten. Außerdem hat es angeordnet, dass von der erstgenannten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfah- rensverzögerung sechs Monate, eine Woche und drei Tage als vollstreckt gelten. 1 2 - 4 - Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Ein Verfahrenshindernis aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrens- verzögerung liegt nicht vor. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Verfah- renshindernis begründet durch Umstände, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Diese müssen so schwer wiegen, dass von ihnen die Zulässigkeit des ge- samten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f.; vom 11. August 2016 – 1 StR 196/16, wistra 2017, 108, 109). Ein Anwendungsfall wird innerhalb dieser Rechtsprechung in der rechts- staatswidrigen Verfahrensverzögerung gesehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159). So verletzt eine erhebliche Verzögerung eines Strafverfahrens den Betroffenen in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herrührenden Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und zugleich die in Artikel 6 Abs. 1 MRK niedergelegte Gewährleistung, die eine Sachentscheidung innerhalb angemessener Dauer sichern soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003 – 5 StR 376/03, NStZ 2004, 639, 640 mwN). 3 4 5 6 - 5 - Allerdings führt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht zu einem Verfahrenshindernis, sondern ist durch die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung und ggf. durch eine Kompensation in Anwen- dung der sog. Vollstreckungslösung ausreichend berücksichtigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f.; vom 11. August 2016 – 1 StR 196/16, wistra 2017, 108, 109; Beschluss vom 17. Ja- nuar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146; vgl. auch EGMR, Urteile vom 13. November 2008 – 10597/03, StV 2009, 519, 521 Rn. 68; vom 20. Juni 2019 – 497/17, NJW 2020, 1047, 1048 Rn. 55). Lediglich in außergewöhnlichen Son- derfällen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Be- tracht kommt, kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ein Verfah- renshindernis begründen, das den Abbruch des Verfahrens rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteile vom 11. August 2016 – 1 StR 196/16, wistra 2017, 108, 109 mwN; vom 6. September 2016 – 1 StR 104/15, wistra 2017, 193, 195 Rn. 30). 2. Ein solch außergewöhnlicher Sonderfall ist vorliegend zu verneinen. Zwar ist festzustellen, dass das Verfahren überlang und insgesamt sechs Jahre, elf Monate und zwei Wochen rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Es genügt jedoch, einen Ausgleich durch eine Kompensationsentscheidung zu gewähren. a) Dem liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensablauf zugrunde: aa) Bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung liegen nach den durch die Revision nicht beanstandeten Feststellungen und Wertungen des Landgerichts durch die Justizbehörden verursachte Verfahrensverzögerungen von zwei Jahren, vier Monaten und zwei Wochen vor. 7 8 9 10 - 6 - Hiernach begannen die Ermittlungen betreffend die aus den Jahren 2004 und 2005 stammenden Taten im Jahr 2007. Im Ermittlungsverfahren fand zwi- schen dem 28. März 2008 und dem 1. August 2008 über einen Zeitraum von vier Monaten keine Verfahrensförderung statt. Nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2009 ließ das Landgericht die Anklage mit Beschluss vom 7. April 2011 zu und eröffnete das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung begann am 3. November 2011. Mit Urteil vom 19. Juni 2014 wurde der Angeklagte wegen Urkundenfäl- schung in 24 Fällen verurteilt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 StR 38/15 (NStZ 2016, 430) hob der Senat das Urteil wie ausgeführt auf. In der Folge gingen die Akten am 23. Oktober 2015 bei der Staatsanwalt- schaft und am 29. Oktober 2015 erneut bei dem Landgericht ein. Der Neubeginn der Hauptverhandlung war für den 5. Juli 2017 vorgesehen. Tatsächlich begann sie aufgrund eines Befangenheitsantrags der Verteidigung vom 4. Juli 2017 erst am 18. Oktober 2017. Die Hauptverhandlung endete mit dem nunmehr angefoch- tenen Urteil vom 6. Dezember 2017. bb) Daneben stellt der Senat nach Auswertung des Akteninhalts von Amts wegen eine weitere Verfahrensverzögerung von vier Jahren und sieben Monaten nach Erlass der angefochtenen Entscheidung fest. (1) Zwar ist eine sich nicht aus den Urteilsgründen ergebende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Revisionsverfahren grundsätzlich nur auf eine Verfahrensrüge hin zu prüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19, juris Rn. 24). Allerdings ist für Verzögerungen nach Urteils- erlass ein Eingreifen des Revisionsgerichts von Amts wegen geboten, wenn der Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2000 – 3 StR 502/00, NStZ 2001, 52; vom 11 12 13 14 15 - 7 - 20. Juni 2007 – 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzö- gerung 32; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., MRK, Art. 6 Rn. 38; MüKo-StGB/ Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 514; offengelassen durch BGH, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 3 StR 506/22, juris Rn. 6). (2) Davon ausgehend ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eine weitere Verzögerung von vier Jahren und sieben Monaten festzustellen, die auf die erheblich verzögerte Versendung der Verfahrensakten durch die Staatsan- waltschaft an das Revisionsgericht zurückzuführen ist. Die dort vollständig am 9. Juli 2018 eingegangenen Verfahrensakten wurden erst am 8. März 2023 – so- weit die Übersendungsverfügung das Datum 8. März 2022 trägt, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen – weitergeleitet, weil sie in der Zwischen- zeit „außer Kontrolle“ geraten waren. Sie erreichten am 16. März 2023 den Ge- neralbundesanwalt und gingen am 24. April 2023 beim Senat ein. Unter Berück- sichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit (vgl. auch § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) und eingedenk des Umstandes, dass Rechtsmittelsachen stets als Eilsa- chen zu behandeln sind (Nr. 153 RiStBV), ergibt sich hieraus eine rechtsstaats- widrige Verzögerung von vier Jahren und sieben Monaten. b) Dieser Verfahrensablauf begründet eine unangemessene Verfahrens- dauer einschließlich rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen von insge- samt sechs Jahren, elf Monaten und zwei Wochen. Es ist jedoch ausreichend, dies durch eine Kompensationsentscheidung auszugleichen. aa) Die Verfahrensdauer ist für sich genommen unangemessen lang. Seit Bekanntgabe der Vorwürfe an den Angeklagten am 17. März 2008 sind fünfzehn Jahre und elf Monate vergangen. 16 17 18 - 8 - Zwar darf bei dieser Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Gesamtverfahrensdauer auch maßgeblich durch die über zweieinhalb Jahre an- dauernde Hauptverhandlung bis zum Verfahrensabschluss im ersten Rechts- gang bedingt ist und die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ein weiteres Jahr und vier Monate erforderte. Gleichwohl übertrifft die Verfahrensdauer die gesetzliche Verfolgungsver- jährung von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) mittlerweile um das Doppelte, was auch angesichts rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten des gesamten Tatkomplexes – so wurde dem Angeklagten mit Anklage vom 20. Oktober 2009 Steuerhinterziehung in fünfundzwanzig Fällen sowie Urkundenfälschung in sechsundneunzig Fällen zur Last gelegt – unangemessen ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 3254, 3255). Auch das Höchstmaß des Regelstrafrahmens von fünf Jahren (§ 267 Abs. 1 StGB; vgl. hierzu OLG Rostock StV 2011, 220, 222) ist in diesem Umfang überschritten. Hinzu treten die dargelegten nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen durch Justizorgane von nunmehr insgesamt sechs Jahren, elf Monaten und zwei Wochen. bb) Ein Verfahrenshindernis geht damit jedoch nicht einher. (1) Dies gilt zunächst für den durch das Landgericht ermittelten Zeitraum, wonach bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung durch Justizorgane ver- schuldete Verfahrensverzögerungen von zwei Jahren, vier Monaten und zwei Wochen gegeben sind. Gemessen an den durch das Landgericht festgestellten Belastungen des Angeklagten im Zeitraum vom 26. April 2012 bis Dezember 2012 waren diese im Rahmen der Sachentscheidung zu berücksichtigen und das Landgericht hatte hierfür – wie rechtsfehlerfrei geschehen – eine Kompensationsentscheidung zu treffen. 19 20 21 22 23 - 9 - (2) Nichts Anderes gilt auch bei Berücksichtigung der gesamten Verfah- rensdauer einschließlich aller durch die Justizorgane verschuldeten Verfahrens- verzögerungen, insbesondere der besonders ins Gewicht fallenden unterlasse- nen Weiterleitung der Akten an das Revisionsgericht durch die Staatsanwalt- schaft. Insoweit gewinnt zunächst Bedeutung, dass die getroffenen Feststellun- gen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung tragen und das Verfahren nunmehr durch die Senatsentscheidung seinen Ab- schluss findet (vgl. bei einer fast fünfjährigen, willkürlich unterlassenen Akten- übersendung an das Revisionsgericht BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 140 f.), die Akten dem Revisionsgericht auch nicht willkürlich vorenthalten wurden, sondern „außer Kontrolle“ geraten waren (vgl. BGH aaO). Zudem ist weder ersichtlich noch von der Revision konkret vorgetragen, dass der Angeklagte durch das Verfahren besonderen Belastungen ausgesetzt war, die über die allgemeine Dauer des Verfahrens hinausgegangen wären und allein durch eine Einstellung ausgeglichen werden könnten. So befand er sich in dem hiesigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungshaft (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 3 StR 506/22, juris Rn. 7). Des Weiteren stand für ihn bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Se- natsentscheidung vom 28. Juli 2015 rechtskräftig fest, dass er sich in dreizehn (von nunmehr achtzehn) Fällen der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat und er hierfür unter anderem eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als Einzel- strafe, im Übrigen Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagessätzen verwirkt hatte. Dass darüber hinaus die weiteren Fälle eine Strafbarkeit begründeten, war einerseits 24 25 26 27 - 10 - aufgrund des Aufhebungsgrundes der nicht ausschließbar fehlerhaften konkur- renzrechtlichen Bewertung in diesen Fällen, andererseits aufgrund des Umstan- des, dass nur die Feststellungen zum Gebrauchmachen und nicht des Herstel- lens der falschen Urkunden aufgehoben wurden, ebenfalls erkennbar. Für den Angeklagten war mithin ersichtlich, dass er trotz der Aufhebung nicht mit einem Teilfreispruch, sondern vielmehr mit einem weiteren Schuldspruch und der Ver- hängung weiterer Einzelstrafen zu rechnen hatte. Dabei hatte er als alleiniger Revisionsführer stets Gewissheit darüber, dass eine Strafverschärfung ausge- schlossen war (§ 358 Abs. 2 StPO). In einer Gesamtschau der überlangen Verfahrensdauer einschließlich der durch die Justiz verschuldeten Verzögerungen sowie des Umstands, dass sich die Taten nur im Bereich mittlerer Kriminalität bewegten, andererseits aber der geringen und allgemein bleibenden Belastungssituation des Angeklagten, genügt eine weitere Kompensationsentscheidung. II. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als sie zu einer weiteren Kompensation für die nach Urteilsverkündung eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung führt. Im Übrigen bleibt sie mit den Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts erfolglos. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung der Verurteilung des An- geklagten deckt keinen sachlich-rechtlichen Fehler des Urteils zu seinem Nach- teil auf. 28 29 30 31 - 11 - a) Schuld- und Strafausspruch entsprechen der Sach- und Rechtslage. Einzig der Urteilstenor der angefochtenen Entscheidung bedarf der Korrektur. Eine „Abänderung“ des Urteils vom 19. Juni 2014 scheidet aus, da der Urteils- spruch vom 19. Juni 2014 teilweise durch die Senatsentscheidung vom 28. Juli 2015 aufgehoben wurde und er im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist. b) Schließlich hält auch die Höhe der Kompensation für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat nach dem sog. Vollstreckungsmodell (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) zur Entschädigung für die bis Urteilserlass eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von zwei Jahren, vier Monaten und zwei Wochen angeordnet, dass fünf Monate – soweit laut Urteilstenor insgesamt sechs Monate, eine Woche und drei Tage als voll- streckt gelten, ist in diesen Zeitraum ein für vollstreckt erklärter Teil in Höhe von einem Monat, einer Woche und drei Tagen aus einer einbezogenen Vorverurtei- lung eingeflossen – der verhängten ersten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Dies hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Bewertungs- spielraums und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; vom 12. Februar 2014 – 2 StR 308/13, NStZ 2014, 599; Beschlüsse vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540; vom 11. August 2016 – 1 StR 196/16, wistra 2017, 108, 110; vom 1. Dezember 2020 – 2 StR 384/20, StV 2021, 355 Rn. 8). 3. Daneben ist das Urteil um eine Kompensation für den nach Urteilserlass eingetretenen und aufgezeigten Konventionsverstoß zu ergänzen. Diese ist aufgrund des erheblichen Umfangs der Verzögerung so zu be- messen, dass der nach Abzug der bereits durch das Landgericht ausgesproche- 32 33 34 35 - 12 - nen Kompensation und nach Anrechnung (§ 51 Abs. 2 StGB) der bereits voll- streckten und in die Gesamtfreiheitsstrafen einbezogenen Vorstrafen – hierbei handelt es sich um eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen, wobei von dieser wiederum 40 Tagessätze als vollstreckt gelten – verbleibende vollstreckungsfähige Straf- rest der beiden Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt, so dass dem Angeklag- ten keine weiteren Freiheitsentziehungen drohen. Dabei ist unbeachtlich, dass diese Art der Kompensation sich – vorbehalt- lich der Berechnung durch die Vollstreckungsbehörde – maßgeblich auf die zweite Gesamtfreiheitsstrafe auswirken wird und einen Ausgleich nur bei Wider- ruf der Strafaussetzung gewähren würde (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Juni 2019 – 497/17, NJW 2020, 1047, 1049 Rn. 58). III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO. Auf- grund des mit der weitergehenden Kompensationsentscheidung einhergehenden Teilerfolgs der Revision wäre es unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, so dass die Gerichtsgebühr um die 36 37 - 13 - Hälfte zu ermäßigen ist und die Staatskasse die Hälfte der gerichtlichen sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. Menges RiBGH Prof. Dr. Krehl ist in den Ruhestand getreten und daher gehindert zu unterschreiben. Menges Eschelbach Zeng Grube Vorinstanz: Landgericht Mühlhausen, 06.12.2017 - 11 KLs 500 Js 55411/07