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VIII ZR 135/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160124BVIIIZR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160124BVIIIZR135.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 135/23 vom 16. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand und den Richter Messing beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsver- folgungskosten richtet, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung des beklagten Vermieters in Hamburg Ansprüche gegen diesen wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Hamburger Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs [Ham- burger Mietpreisbegrenzungsverordnung; HmbGVBl. 2018, S. 225] vom 3. Juli 2018) geltend. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten und die Mieter schlossen mit Wir- kung zum 1. Juli 2019 einen Mietvertrag über eine 68,67 m² große Wohnung, die 1 2 - 3 - gemäß der Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit an- gespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete be- trug monatlich 1.133 €. In § 1 Nr. 7 des Mietvertrags heißt es, die Miete des Vor- mietverhältnisses habe sich ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses auf 1.118,16 € belaufen. Den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, das seinerseits auf die als Anlagen vorgelegten Mietverträge des aktuellen und der beiden vorangegangenen Mietverhältnisse verwiesen hat, ist zu entnehmen, dass in dem der Vermietung an die derzeitigen Mieter unmittelbar vorangegangenen Mietverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin des Beklag- ten und dem Vormieter, das ab dem 15. Dezember 2018 bestand, eine monatli- che Nettokaltmiete von 1.133 € vereinbart worden war (im Folgenden: Vormiete). Zuvor hatte für die streitgegenständliche Wohnung ab dem 1. September 2016 ein Mietverhältnis bestanden, bei dem die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete zum 1. Juli 2018 1.096,14 € betragen und sich infolge einer Indexmietvereinba- rung ab 1. November 2018 auf 1.118,16 € erhöht hatte (im Folgenden: Vor-Vor- miete). Die Mieter traten ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse an die Klägerin ab, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel ge- zahlter Miete beschränkt auf die fünf nach der Rüge fälligen Monatsmieten. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 rügte die Klägerin gegenüber dem Be- klagten - unter Berufung auf die Beauftragung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miet- höhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung und verlangte un- ter anderem Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB. 3 4 5 - 4 - Der Beklagte zahlte vor der Klageerhebung von der seitens der Mieter für Februar 2022 gezahlten Miete in Höhe von 1.133 € einen Betrag in Höhe von 16,86 € zurück. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst Auskunft bezüglich die streitgegenständliche Wohnung betreffende vorangegangene bauliche Maß- nahmen begehrt. Weiter hat sie Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 569,49 € für den Monat Februar 2022 und auf Erstattung vorgerichtli- cher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.842,12 €, jeweils nebst Zinsen, gel- tend gemacht. Nachdem der Beklagte die begehrten Auskünfte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt hat, haben die Parteien den diesbezüglichen Antrag auf Erteilung von Auskunft übereinstimmend für erledigt erklärt. Die hiernach noch verbliebene Klage hat in den Vorinstanzen lediglich be- züglich des geltend gemachten Mietrückzahlungsanspruchs in Höhe von 20 € nebst Zinsen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die geschuldete Miete habe hier nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB monatlich netto 1.096,14 € betragen. Die Zulässigkeit dieser Miethöhe, die die Grenze des § 556d Abs. 1 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent) übersteige, ergebe sich aus der in dieser Höhe nach den genannten Vorschriften zuletzt geschuldeten Vormiete. Mieterhöhungen inner- halb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses seien dabei nicht zu berücksichtigen. Dem Beklagten sei es nicht deshalb nach § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB ver- wehrt, sich gemäß § 556e Abs. 1 BGB auf die Vormiete zu berufen, weil er in 6 7 8 9 10 11 - 5 - dem Mietvertrag mit den Mietern als Vormiete einen Betrag in Höhe von 1.118,16 € angegeben habe statt des tatsächlich als Vormiete geschuldeten Be- trags von 1.096,14 €. Die Auslegung des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB ergebe, dass diese Bestimmung bei einer erteilten, aber inhaltlich fehlerhaften Auskunft nicht gelte. Dem Zweck dieser Vorschrift, dem Mieter vor Augen zu führen, dass sich der Vermieter bei der Miethöhe auf eine Ausnahmevorschrift beruft und eine höhere als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete vereinbart wird, werde auch eine fehlerhafte Auskunft gerecht. Dementsprechend gälten auch fehlerhaft erteilte Auskünfte grundsätzlich als erteilt. Der Klägerin stünde mithin über die bereits von dem Amtsgericht ausge- urteilte Differenz von 20 € hinaus ein weiterer Anspruch auf Rückzahlung über- zahlter Miete für Februar 2022 nicht zu. Zutreffend habe das Amtsgericht auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ver- neint, da der Beklagte zum Zeitpunkt des ersten Tätigwerdens der Prozessbe- vollmächtigten der Klägerin nicht in Verzug gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zur Klärung der Reichweite des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla- gebegehren - bezüglich des Rückzahlungsanspruchs in Höhe weiterer 532,63 € und bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten vollumfäng- lich - weiter. II. Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie sich auf die Abweisung des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bezieht. Denn insoweit fehlt es an einer - für die Zulässigkeit der Revision erforderlichen - hin- reichenden Rechtsmittelbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 12 13 14 - 6 - 1. Bei einer - hier gegebenen - umfassenden Anfechtung einer vorinstanz- lichen Entscheidung muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 14; vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 unter A; vom 14. Dezember 1994 - VIII ZR 46/94, NJW 1995, 722 unter A, insoweit in BGHZ 128, 156 nicht abgedruckt; jeweils mwN). Sind mehrere Ansprüche Gegenstand des angefochtenen Urteils, müssen die Revisionsgründe für jeden von ihnen dar- gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2020 - VIII ZR 230/19, NJW- RR 2021, 15 Rn. 25; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 401/21, juris Rn. 16). Soweit bezüglich quantitativ abgrenzbarer Teile des Streitstoffs oder hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt, muss wenigstens eine alle Ansprüche durchgehend erfassende Rüge er- hoben werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, aaO; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 551 Rn. 8 iVm § 520 Rn. 38). Eine gesonderte Darlegung der Revisionsgründe hin- sichtlich eines Anspruchs ist hiernach etwa dann nicht erforderlich, wenn das Be- stehen eines Anspruchs unmittelbar von dem Bestehen eines anderen abhängt, der seinerseits mit der Revision in zulässiger Weise angegriffen wird (vgl. Se- natsurteil vom 14. Dezember 1994 - VIII ZR 46/94, aaO). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision hier unzulässig, soweit mit ihr nach dem Inhalt des Rechtsmittelantrags auch die Abweisung des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten angegriffen wird. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch mit der Begründung verneint, dass der Beklagte zu dem Zeitpunkt des ersten Tätigwerdens der Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin nicht in Verzug gewesen sei. Das Vorbringen in der Re- visionsbegründung, die sich mit dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht gesondert befasst, ist nicht geeignet, die auf 15 16 17 - 7 - diese Weise begründete Klageabweisung in Frage zu stellen. Denn die von der Revision vorgebrachte Rüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft ange- nommen, die Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB stehe einer Berufung des Beklagten auf die zulässige Miete (hier in Höhe der Vormiete) nicht entgegen, stellt die Begründung des Berufungsgerichts für die Abweisung des geltend ge- machten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht in Frage. Dieser Revisionsangriff betrifft allein die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung überzahlter Miete besteht. Dies war für die Abweisung des Antrags auf Erstattung vorgericht- licher Rechtsverfolgungskosten durch das Berufungsgericht jedoch nicht erheb- lich. Denn dieses hat einen derartigen Anspruch bereits dem Grunde nach des- halb verneint, weil es hierfür das Vorliegen eines Verzugs mit der Rückzahlung für erforderlich, aber nicht für gegeben erachtet hat. Selbst wenn die Revision mit ihrer Rüge Erfolg hätte und ein über die rechtskräftige Verurteilung hinausgehen- der Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete für Februar 2022 bestünde, ließe dies die Begründung des Berufungsgerichts für die Abweisung des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten demnach unberührt. Für eine auch diesbezüglich zulässige Revision hätte es mithin insoweit eines eigen- ständigen, diese Begründung betreffenden Revisionsangriffs bedurft. III. 1. Im Übrigen, mithin hinsichtlich des in Höhe von 532,63 € weiterverfolg- ten Anspruchs auf Rückerstattung überzahlter Miete für den Monat Februar 2022, fehlt es an einem Zulassungsgrund. Denn die Rechtssache hat keine grundsätz- liche Bedeutung und es liegt auch keiner der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor. 18 - 8 - Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Reichweite des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB zugelassen. Die vor- liegende Konstellation ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch gekennzeichnet, dass die von dem Vermieter gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF erteilte Auskunft über die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vor- mietverhältnisses der Höhe nach inhaltlich unzutreffend war. Es stellte sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob es dem Vermieter in diesem Fall - wie bei einer nicht erteilten Auskunft - gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB verwehrt ist, sich auf eine nach § 556e Abs. 1 BGB zulässige Miete zu berufen. Diese Frage kann die Zulassung indes bereits deshalb nicht begründen, weil deren Klärung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht er- heblich ist. Denn die von dem Beklagten erteilte Auskunft entsprach den inhaltli- chen Anforderungen des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF. Auf die nachfol- genden Ausführungen hierzu wird verwiesen. Es bedarf deshalb - wie schon in dem Senatsurteil vom 29. November 2023 (VIII ZR 75/23, zur Veröffentlichung bestimmt) - keiner Entscheidung darüber, ob die für den Vermieter nachteilige Rechtsfolge des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB auch im Fall einer inhaltlich den An- forderungen des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF nicht genügenden Aus- kunft eingreift. Auch sonstige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in der hier gegebenen Konstellation nicht. 2. Die Revision hat - soweit sie eröffnet ist - auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin über die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht hinausge- hende Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete aus § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB in der bis zum 31. März 2020 geltenden 19 20 21 22 - 9 - Fassung (vgl. Art. 229 § 51 EGBGB; im Folgenden: aF) für Februar 2022 aus abgetretenem Recht nicht zustehen. a) Die nach den Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe zulässige Miete betrug entsprechend der gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in Verbin- dung mit § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Vormiete auf Grund der in die- ser Höhe wirksam vereinbarten Vor-Vormiete monatlich 1.118,16 € nettokalt und nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - 1.096,14 €. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Ent- scheidung zu Grunde gelegt, dass eine - hier gegebene - Vereinbarung über eine nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB unzulässig hohe Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent (§ 556d Abs. 1 BGB) oder - sollte diese höher sein - in der Höhe der Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB) wirksam und nur der die zulässige Miete über- schreitende Teil der Vereinbarung unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 16 ff. mwN). bb) Hiernach ist im vorliegenden Fall die zulässige und damit gemäß § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam vereinbarte Miete an der - im Vergleich zur ortsüblichen Miete zuzüglich zehn Prozent höheren - Vormiete zu bemessen, die ihrerseits nach § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam zwischen den Parteien des Vormietvertrags vereinbart wor- den war. War dabei - wie hier - in dem ebenfalls bereits den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterliegenden Vormietverhältnis eine hiernach unzulässig über- höhte Miete vereinbart worden, ist als geschuldete Vormiete - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen, wobei sich diese ih- rerseits auf Grund einer Anwendung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB, also unter 23 24 25 - 10 - Heranziehung der Vor-Vormiete, ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 29. No- vember 2023 - VIII ZR 75/23, unter II 1 b, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 20 ff. mwN). Diese Grundsätze gelten auch bei einem - hier nach den vom Berufungs- gericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts vorliegen- den - nur kurzzeitigen Vormietverhältnis. Denn auch in diesem Fall ist - was das Berufungsgericht nicht hinreichend in den Blick genommen hat - für die Bemes- sung der zulässigen Miethöhe gemäß § 556e Abs. 1 BGB auf die in dem Vor- mietverhältnis nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB rechtlich geschuldete Vormiete - und nicht etwa auf die Vor-Vormiete - abzustellen. Der Gesetzgeber hat in § 556e Abs. 1 BGB auch für kurzfristige Vormietverhältnisse bewusst keine Ausnahmen von dem Grundsatz vorgesehen, dass die Vereinbarung einer Miete in Höhe der zuletzt geschuldeten Vormiete zulässig ist (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 30). cc) Nach diesen Grundsätzen betrug die nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zulässige Miete hier im Hinblick auf die in dieser Höhe nach die- sen Regelungen geschuldeten Vormiete 1.118,16 €. (1) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun- gen des Amtsgerichts, das ergänzend auf die Vertragsurkunden des Vormietver- hältnisses und des Vor-Vormietverhältnisses verwiesen hat, war zwischen den Parteien des bereits den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterliegenden Vor- mietverhältnisses eine Miete in Höhe von 1.133 € vertraglich vereinbart, die indes nach diesen Vorschriften unzulässig überhöht war. Maßgeblich für die in dem vorliegenden Mietverhältnis zulässige Miethöhe ist demnach nicht die vertraglich vereinbarte Vormiete, sondern die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Vormiete. 26 27 28 - 11 - (2) Demnach ist für die Bestimmung der von den Mietern des vorliegenden Mietverhältnisses geschuldeten Miete zunächst die nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zulässige Vormiete zu ermitteln, die sich hier gemäß § 556e Abs. 1 BGB nach der zuletzt, mithin im Zeitpunkt der Beendigung des Vor-Vormietverhältnisses geschuldeten Vor-Vormiete bemisst. Das Erfordernis dieser zweistufigen Prüfung hat das Berufungsgericht, das ohne Differenzierung zwischen dem Vormietverhältnis und dem Vor-Vormiet- verhältnis für die Bemessung der in dem hier vorliegenden Vertragsverhältnis zu- lässigen Miethöhe auf die am 1. Juli 2018 für die streitgegenständliche Wohnung geschuldete Miete - und damit faktisch auf die zu diesem Zeitpunkt in dem Vor- Vormietverhältnis zu zahlende Vor-Vormiete - abgestellt hat, nicht hinreichend in den Blick genommen. Bei zutreffender Bemessung der geschuldeten Vormiete nach der zuletzt geschuldeten Vor-Vormiete ergibt sich hier eine zulässige Vormiete in Höhe von 1.118,16 €. Denn auf diese Höhe belief sich die im Zeitpunkt der Beendigung des Vor-Vormietverhältnisses geschuldete Vor-Vormiete, was sich aus den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem bereits im Jahr 2016 abgeschlossenen Vor-Vormietvertrag beruhende Vor-Vormiete ihrerseits bei Vertragsschluss un- zulässig überhöht gewesen sein könnte, sind den Feststellungen der Vorinstan- zen nicht zu entnehmen und werden auch im Revisionsverfahren nicht vorge- bracht. Der Umstand, dass die Vor-Vormiete in Höhe von 1.118,16 € erst seit dem 1. November 2018 auf Grund einer Indexmieterhöhung geschuldet war, ändert nichts daran, dass diese zur Ermittlung der geschuldeten Vormiete heranzuzie- hen ist. Denn grundsätzlich ist - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht hinrei- 29 30 31 32 - 12 - chend in den Blick genommen hat - gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB die zu- letzt, mithin bei Beendigung des (Vor-)Vormietverhältnisses geschuldete (Vor-) Vormiete entscheidend und nicht diejenige, die ein Jahr vor Beendigung des (Vor-)Vormietverhältnisses geschuldet war. Letztgenannter Zeitpunkt ist nur in- soweit von Bedeutung, als Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter inner- halb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind, bei der Ermittlung der (Vor-)Vormiete gemäß § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB unberücksichtigt bleiben. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn die in dem Vor-Vormietverhältis zum 1. November 2018 wirksam gewordene In- dexmieterhöhung beruht nicht - wie dies § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB voraus- setzt - auf einer innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vor-Vormiet- verhältnisses getroffenen Vereinbarung (vgl. zu dieser Voraussetzung: BT- Drucks. 18/3121, S. 30; Siegmund in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 556e BGB Rn. 23; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 16. Aufl., § 556e BGB Rn. 43; MünchKommBGB/Artz, 9. Aufl., § 556e Rn. 14), sondern auf einer bereits in dem - außerhalb der Jahresfrist abgeschlossenen - Vor-Vormiet- vertrag vereinbarten Indexmiete (§ 557b BGB). Eine Umgehung der Mietpreisbe- grenzung durch eine zu Lasten des nachfolgenden Mieters zwischen den Par- teien des (Vor-)Vormietverhältnisses bei dessen absehbaren Ende getroffene Vereinbarung, deren Verhinderung die Regelung des § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB dient (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 30), ist in diesem Fall nicht gegeben. b) Der Beklagte ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ent- schieden hat - nicht nach § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB daran gehindert, sich auf die nach § 556e Abs. 1 BGB zulässige Vormiete zu berufen. Eine solche Rechts- folge tritt nach § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB dann ein, wenn der Vermieter dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung nicht unaufgefordert über die Höhe der Vormiete Auskunft erteilt hat, wobei diese sich nach der hier gemäß Art. 229 § 51 EGBGB einschlägigen, bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung 33 - 13 - des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB (im Folgenden: aF) auf die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses beziehen musste. Der Beklagte hat die hiernach erforderliche Auskunft jedoch (form- und fristgerecht) den inhaltlichen Anforderungen des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF entsprechend erteilt, indem er die Mieter in dem Mietvertrag - und damit vor Abgabe von deren Vertragserklärung - schriftlich darüber informiert hat, dass die monatliche Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses 1.118,16 € betrug. aa) Die Höhe der angegebenen Vormiete entsprach - wie oben ausge- führt - der rechtlich geschuldeten Vormiete. Zwar bestand keine Verpflichtung des Beklagten, die nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB rechtlich geschul- dete anstelle der vertraglich vereinbarten Vormiete mitzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, unter II 2, zur Veröffentlichung be- stimmt), so dass er seiner Auskunftspflicht auch durch die Mitteilung der vertrag- lich vereinbarten Vormiete (1.133 €) hinreichend nachgekommen wäre. Dem Be- klagten war es indes unbenommen, stattdessen die nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB geschuldete Vormiete mitzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 29. No- vember 2023 - VIII ZR 75/23, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt). Denn die Angabe der geschuldeten Vormiete erfüllt die inhaltlichen Anforderungen des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF erst recht. bb) Die erteilte Auskunft ist bezüglich der angegebenen Vormiete nicht deshalb unrichtig, weil sie sich nicht auf die Vormiete "ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses" bezog, wie dies § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF grundsätzlich verlangt. Denn im Hinblick darauf, dass das Vormietverhältnis kür- zer als ein Jahr andauerte, war dem Beklagten eine die Anforderungen des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF in zeitlicher Hinsicht erfüllende Auskunft nicht möglich. Bei einem kürzer als ein Jahr bestehenden Vormietverhältnis, das 34 35 36 - 14 - - wie ausgeführt - für die Bemessung der zulässigen Miete gemäß § 556e Abs. 1 BGB dennoch heranzuziehen ist, kann eine die Höhe der Vormiete betreffende Auskunft nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF vielmehr nur be- zogen auf den Beginn oder das Ende des Vormietverhältnisses erteilt werden. Auf welchen dieser Zeitpunkte sich die Auskunft zu beziehen hat, kann dahinge- stellt bleiben. Denn hier haben sich zwischen dem Beginn und dem Ende des Vormietverhältnisses weder die vertraglich vereinbarte monatliche Vormiete (1.133 €) noch die nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB geschuldete mo- natliche Vormiete (1.118,16 €) verändert. Der Beklagte hat demnach seine Auskunftspflicht bezüglich der Höhe der Vormiete durch die Mitteilung der während der gesamten Dauer des Vormietver- hältnisses rechtlich nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB geschuldeten Vor- miete (1.118,16 €) zutreffend erfüllt. cc) Der Umstand, dass der Beklagte in seiner Auskunft unzutreffend er- klärt hat, es handele sich um die Miete des Vormietverhältnisses ein Jahr vor dessen Beendigung, ändert nichts daran, dass die von ihm erteilte Auskunft den inhaltlichen Anforderungen des § 556g Abs. 1 Nr. 1a BGB aF gerecht wird. Zwar wäre statt der Auskunft, dass die angegebene Miete den Zeitpunkt ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses betreffe, eine Information der Mieter zutreffend gewesen, aus der diese hätten entnehmen können, dass das Vormietverhältnis kürzer als ein Jahr andauerte, eine Vormiete ein Jahr vor Be- endigung des Vormietverhältnisses mithin nicht angegeben werden kann und die angegebene Miete sich somit auf den späteren Zeitpunkt ab Beginn des Vormiet- verhältnisses bezieht. Die unzutreffende Bezugnahme auf den Zeitpunkt ein Jahr vor Beendi- gung des Vormietverhältnisses ändert jedoch nichts daran, dass der Beklagte die 37 38 39 40 - 15 - Mieter über die nach § 556g Abs. 1 Nr. 1a BGB aF bedeutsamen Umstände zu- treffend informiert hat, indem er ihnen die richtige Höhe der nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB während der gesamten Dauer des Vormietverhältnisses ge- schuldeten Vormiete mitgeteilt hat. Dem mit der Einführung der vorvertraglichen Auskunftspflicht vom Gesetzgeber bezweckten Ziel, den Mieter über das Vorlie- gen des bezüglich der zulässigen Miethöhe nach Auffassung des Vermieters vor- liegenden Ausnahmetatbestands nach § 556e Abs. 1 BGB zu informieren und ihm eine erste Einschätzung der Zulässigkeit der von dem Vermieter verlangten Miete zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, unter II 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt), war durch die zutreffende Angabe der geschuldeten Vormiete ohne Weiteres Rechnung getragen. Der unzutref- fende zeitliche Bezug - Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnis- ses - war nicht dazu geeignet, diese Auskunft zu entwerten und bei den Mietern unzutreffende Vorstellungen über das mögliche Vorliegen eines Ausnahmetatbe- stands oder die zulässige Höhe der von ihnen geschuldeten Miete hervorzurufen. 3. Nach alledem konnte sich der Beklagte hier gegenüber den Mietern auf die geschuldete Vormiete von monatlich 1.118,16 € berufen, deren zulässige Höhe sich gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in Verbindung mit § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB aus der wirksam vereinbarten Vor-Vormiete ergab. Soweit die in dem Mietvertrag zwischen dem Beklagten und den Mietern verein- barte Nettokaltmiete um 14,84 € darüber hinausgeht, ist die Vereinbarung gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam. Da die Mieter für Februar 2022 eine Nettokaltmiete in Höhe von 1.133 € gezahlt haben, liegt für diesen Monat somit eine Überzahlung in Höhe eines Be- trags von 14,84 € vor, zu dessen Rückzahlung der Beklagte verpflichtet war. Die- ser Anspruch ist bereits durch die seitens des Beklagten vorprozessual erfolgte Erstattung eines Betrags in Höhe von 16,86 € erloschen. Soweit das Amtsgericht 41 42 - 16 - den Beklagten zur Rückzahlung weiterer 20 € verurteilt hat, ist dies rechtskräftig. Den im Berufungsverfahren geltend gemachten weitergehenden Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für Februar 2022 hat das Berufungsgericht dage- gen zu Recht verneint, weil eine weitergehende Überzahlung nicht vorliegt. Ob einem Rückzahlungsanspruch auch die Vorschrift des § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde, kann deshalb dahingestellt bleiben. IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustel- lung dieses Beschlusses. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Messing Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 22.12.2022 - 918 C 99/22 - LG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2023 - 311 S 6/23 - 43