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Entscheidung

5 StR 451/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160124B5STR451
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160124B5STR451.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 451/23 vom 16. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 31. Mai 2023 a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberi- schen Erpressung, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverlet- zung und Bedrohung sowie des Widerstands gegen Voll- streckungsbeamte in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, schuldig ist, b) im Strafausspruch in den Fällen III.1 und 2 der Urteils- gründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und besonders schwerer Erpressung in Tat- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedro- hung in zwei tateinheitlichen Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbe- amte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einzie- hungsanordnung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Ange- klagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb- rigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit berichtigt, als der Angeklagte danach wegen „besonders schwerer Erpressung“ statt besonders schwerer räu- berischer Erpressung schuldig gesprochen worden ist; die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen. Im Übrigen handelt es sich um bloße Klarstellungen aus Gründen der Übersichtlichkeit des Schuldspruchs (vgl. zur gleichartigen Tat- einheit BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 1 StR 397/23, und zur Ent- behrlichkeit der Kennzeichnung der vorsätzlichen Tatbegehung BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 2 StR 34/20 Rn. 42). 2. Der Strafausspruch in den Fällen III.1 und 2 der Urteilsgründe hat kei- nen Bestand, weil das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen den Strafrahmen nicht richtig bestimmt hat. 1 2 3 - 4 - a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht jeweils das Vorliegen ei- nes minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, halten recht- licher Überprüfung nicht stand. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Fal- les tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsum- stände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätz- lich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Um- stände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn das Tatge- richt die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für ge- rechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrah- men zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Septem- ber 2022 – 2 StR 236/22, NStZ 2023, 163 f.). Diese Prüfungsreihenfolge hat das Landgericht nicht beachtet, sondern hat jeweils einen minder schweren Fall allein unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungsgründe abgelehnt und sodann in beiden Fällen eine Strafrah- menverschiebung gemäß § 21, § 49 Abs.1 StGB und im Fall III.1 zusätzlich eine Milderung nach § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. 4 5 6 - 5 - b) Das Urteil beruht insoweit auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Im Fall III.1 hat das Landgericht die Strafe einem Strafrahmen von sechs Mona- ten bis acht Jahren fünf Monaten und einer Woche, im Fall III.2 einem von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe entnommen. Der minder schwere Fall nach § 250 Abs. 3 StGB sieht einen Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine in Betracht kommende Milderung nach § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB im Fall III.1 führte zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahren und sechs Monaten. Angesichts dieser Diskrepanz kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehler- freien Strafrahmenbestimmung niedrigere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte. c) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grund- lage. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie zu den bereits getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten. 3. Der Strafausspruch im Fall III.4 der Urteilsgründe kann hingegen beste- hen bleiben. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass es sich bei einer funktionsuntüchtigen Gaspistole nicht um eine Waffe oder ein anderes ge- fährliches Werkzeug im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wenn der Täter sie – wie hier der Angeklagte – lediglich als Drohmittel bei sich führt und die Gaspistole deshalb objektiv ungeeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2004 – 4 StR 580/03; vom 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105). Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StGB), weil das Landgericht die Strafe 7 8 9 - 6 - dennoch dem nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB entnommen und bei der konkreten Strafbemessung ausdrück- lich strafmildernd gewertet hat, dass die Gaspistole nicht funktionstüchtig war. Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 31.05.2023 - 1 KLs 710 Js 33370/22