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Entscheidung

II ZB 15/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140124BIIZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140124BIIZB15.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/22 vom 14. Januar 2024 in der Handelsregistersache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, im Handelsregister ihre Vereinigung mit der benachbarten Sparkasse P. durch Aufnahme unter Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge durch Übernahme des Vermö- gens der Sparkasse P. als Ganzem einzutragen. Das Amtsgericht - Registergericht - hat der Antragstellerin durch "Zwi- schenverfügung" aufgegeben, die Anmeldung zurückzunehmen. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Auf die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat die Zwischenverfügung sowie den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Registergericht zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückgegeben. Der Verfahrensbe- vollmächtigte der Antragstellerin beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätig- keit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. 1 2 - 3 - II. 1. Die Festetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdever- fahren beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. a) Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbst- ständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchem Wert fehlt. So liegt es hier, weil für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung zu erheben sind, Gerichtsgebühren nur entstehen, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, und sich ihre Höhe ohnehin nach den wertunabhän- gigen Festgebühren der Handelsregistergebührenverordnung bestimmt (Nr. 19123 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG). b) Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwer- deverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbe- schwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, oder sich, wie hier, nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, GRUR-RS 2015, 19674 Rn. 6; Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 5). Nach diesen Vorschriften ist der Wert des Gegen- 3 4 5 - 4 - stands der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrundeliegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schät- zung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstands- wert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG). Bei dieser Be- stimmung sind die Bedeutung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen (BAG, NZA 2017, 514, 518). Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € festzusetzen. aa) Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Interesses der Antragstellerin an der Eintragung ihrer Vereinigung mit der be- nachbarten Sparkasse P. bestehen nicht. Die Eintragung hat keinen rechtsbegründenden Charakter und dient dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs und der Durchsetzung der Publizitäts- und Informationsfunktion des Handelsregisters (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - II ZB 15/22, ZIP 2023, 2356 Rn. 33 f.). Dass mit der Eintragung für die Antragstellerin auch Erleichterungen bei dem Nachweis der Rechtsnachfolge im Rechtsverkehr ein- hergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - II ZB 15/22, ZIP 2023, 2356 Rn. 34), ermöglicht keine konkrete Schätzung, weil Anhalts- punkte für den Wert dieser Erleichterungen fehlen. bb) Im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens kommt eine Orien- tierung an § 105 Abs. 4 Nr. 4 Fall 3 GNotKG nicht in Betracht. Dagegen spricht, dass andernfalls die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG, der nicht auf § 105 GNotKG verweist, zum Ausdruck kommende Wertung umgangen würde. 6 7 - 5 - cc) Ein Grund, nach Lage des Falls von einem höheren Gegenstands- wert als dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert auszuge- hen, besteht nicht. Die Sache hatte keinen besonderen Umfang und wies auch keine besondere Schwierigkeit auf. dd) Ob es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand han- delt, muss nicht entschieden werden. Denn auch dann wäre der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 2 RVG). 2. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8). 8 9 10 - 6 - 3. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Born Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 12.11.2021 - HRA 1713 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.07.2022 - 1 W 53/21 - 11