Entscheidung
V ZA 7/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110124BVZA7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110124BVZA7.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 7/23 vom 11. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 19. Mai 2023 werden abgelehnt. Gründe: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht, weswegen die Nichtzulassungsbe- schwerde nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bereits nicht statthaft ist. 1. Das für die Beschwer maßgebliche Interesse der Kläger an der Anfech- tung der Beschlüsse beträgt insgesamt lediglich 11.967,60 €. Insoweit wird auf die Bewertung der Einzelinteressen der Kläger in dem Hinweisbeschluss des Be- rufungsgerichts Bezug genommen (TOP 2: 1.449,42 €, TOP 3: 4.210,06 €, TOP 4: 4.808,12 €, TOP 5a: 500 €, TOP 5b: 1.000 €). Diese Einzelinteressen stellen die Beschwer der Kläger dar (vgl. näher dazu Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, juris Rn. 8). 1 2 - 3 - 2. Soweit die Kläger geltend machen, das hiesige Verfahren müsse mit dem früher anhängig gewordenen Verfahren V ZR 47/23 verbunden werden, führt dies nicht zu einer Erhöhung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Bad Saulgau, Entscheidung vom 30.09.2021 - 2 C 229/19 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2023 - 19 S 31/21 - 3