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Entscheidung

StB 74/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB74.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 74/23 vom 11. Januar 2024 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig- ten und seiner Verteidiger am 11. Januar 2024 gemäß § 304 Abs. 5 StPO be- schlossen: Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2023 wird verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Der Ermittlungsrichter II des Bundesgerichtshofs hat mit dem angefochte- nen Beschluss das Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten betreffend den Er- mittlungsrichter I, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. D. , zurückgewiesen (1 BGs 1410/23). Zur Begründung ist ausgeführt, dass und warum eine Besorg- nis der Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht bestehe. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie lautet: „Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß § 147 StPO zulässig, die binnen einer Frist von einer Woche nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung […] einzule- gen ist. […]“ Binnen der genannten Frist hat der Angeschuldigte durch seine Pflichtver- teidigerin „Beschwerde“ gegen den Beschluss erhoben. Im Anschluss daran hat 1 2 - 3 - der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten Anklage beim Oberlan- desgericht Stuttgart erhoben. II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde nur eröffnet, wenn diese Entscheidungen die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung ei- nes Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Der Be- schluss, der gemäß § 27 StPO auf ein Ablehnungsgesuch ergeht, findet dort keine Erwähnung. Es besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 304 Abs. 5 StPO. Diese ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die angefochtene Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegen- der Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Für eine Ausdehnung auf Sachverhalte, die den Ausnahmekatalog auf völlig anders gelagerte Konstel- lationen erweitern würde, besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2020 - StB 40/20, juris Rn. 5; vom 5. Septem- ber 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 f. mwN; vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15 u.a., NJW 2015, 3671 Rn. 9). 2. Danach bedarf hier nicht der Entscheidung, ob das Rechtsmittel pro- zessual überholt ist oder dem entgegensteht, dass der abgelehnte Richter - for- mal betrachtet - künftig erneut mit der Sache befasst werden könnte, namentlich bei Rücknahme der Anklage oder nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah- rens (§ 162 Abs. 3 Satz 3 StPO). 3 4 5 6 - 4 - 3. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwen- dung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es ist unbillig, den Angeschuldigten mit Kos- ten zu belasten, für deren Entstehung die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - StB 40/20, juris Rn. 7). Schäfer Berg Voigt 7