OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 389/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100124BXIIZB389
12Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100124BXIIZB389.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 389/22 vom 10. Januar 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18; SGB VI § 76 g Zur Behandlung geringfügiger Anrechte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) im Versorgungsaus- gleich. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 - OLG Frankfurt am Main AG Lampertheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be- schluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 9. August 2022 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be- schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 18. Mai 2022 teilweise abgeändert und im ersten Absatz von Ziffer 2 der Beschlussformel wie folgt ergänzt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des An- tragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen ( ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,2265 Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf deren vorhande- nes Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen ( ), bezogen auf den 30. Novem- ber 2020, übertragen. Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 1.000 € - 3 - I. Das Amtsgericht hat die am 9. Juni 2011 geschlossene Ehe des 1965 ge- borenen Antragstellers mit der 1976 geborenen Antragsgegnerin auf den am 31. Dezember 2020 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Versor- gungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juni 2011 bis 30. November 2020) haben beide Ehegatten ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er- langt. Der Antragsteller hat 6,3077 Entgeltpunkte mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 3,1539 Entgeltpunkten bei einem korrespondierenden Kapi- talwert von 23.788,25 € sowie zusätzlich einen Zuschlag von 0,4530 Entgelt- punkten für langjährige Versicherung (sogenannte Grundrenten-Entgeltpunkte) mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 0,2265 Entgeltpunkten bei ei- nem korrespondierenden Kapitalwert von 1.708,37 € erworben. Die Antragsgeg- nerin hat 2,3447 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,1724 Entgelt- punkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 8.842,81 € erlangt. Das Amtsgericht hat die interne Teilung der gesetzlichen Rentenanrechte der Ehegatten angeordnet, allerdings mit Ausnahme des von dem Antragsteller erworbenen Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, zu des- sen Ausgleich sich die amtsgerichtliche Entscheidung nicht geäußert hat. Die da- gegen gerichtete Beschwerde der DRV Hessen (weitere Beteiligte) hat das Ober- landesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die DRV Hessen eine Einbeziehung der Grundrenten-Entgeltpunkte in den Wertausgleich bei der Scheidung. 1 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Anrecht aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in einer gebotenen Gesamtbetrachtung nicht die Merkmale eines dem Versor- gungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 VersAusglG unterliegenden Anrechts erfülle. Der Zuschlag nach § 76 g Abs. 1 SGB VI ziele darauf ab, aus sozialen Gründen durch eine steuerfinanzierte Leistung die Einkommenssituation von Personen zu verbessern, die in der Vergangenheit nur eine unzureichende Altersabsicherung erlangt hätten. Über die Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI finde - an- ders als sonst in der gesetzlichen Rentenversicherung - eine einzelfallbezogene Bedürftigkeitsprüfung statt, wodurch auch die Fortzahlung einer gleichbleibenden Rente nicht gewährleistet sei. Bei der Gesamtabwägung sei zudem in den Blick zu nehmen, dass bei der Ermittlung der Grundbewertungszeiten nach § 76 g Abs. 3 SGB VI die in einem Versorgungsausgleich erworbenen Zuschläge an Entgeltpunkten nicht berücksichtigt würden. Dies verdeutliche die Motive des Ge- setzgebers, gesellschaftlich relevante Leistungen bei der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen unabhängig von Ausgleichsansprüchen aus einer Ehe anzuerkennen. Unter diesem Gesichtspunkt habe der Zuschlag an Grund- renten-Entgeltpunkten einen individualisierenden und dem Versorgungsaus- gleich unzugänglichen Charakter. Schließlich spreche gegen die Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich auch, dass das Anrecht wegen feh- lender Verfestigung oder wegen Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs unter Um- ständen nicht ausgleichsreif sein könnte und eine vom Einkommen der aus- gleichsberechtigten Person unabhängige Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich zu den Wertungen des § 97 a SGB VI in Widerspruch stehe. 5 6 - 5 - 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (Senatsbe- schluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 8 ff.) - bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76 g SGB VI) um ein im Versor- gungsausgleich auszugleichendes Anrecht. Gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Er- werbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist. aa) Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird nach näheren Berechnungsmaßgaben gewährt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind (§ 76 g Abs. 1 SGB VI). Die Grundrentenzei- ten beruhen grundsätzlich auf Pflichtbeiträgen oder auf freiwilligen Beiträgen, die der Versicherte bis zum Erreichen der Altersgrenze in Abhängigkeit von seinem Einkommen zu erbringen hat. Somit handelt es sich um ein Anrecht, das durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten wird. Darauf, ob die Höhe des Rentenan- spruchs mit der Höhe der erbrachten Beitragszahlungen korrespondiert, kommt es nicht an. Denn § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt - wie auch das Beschwerde- gericht zutreffend erkannt hat - nicht ein beitragsfinanziertes Versorgungssys- tem, sondern nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Ausgleichs- pflichtig wäre daher auch ein Rentenanspruch, der sich allein aus Arbeitgeber- beiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des 7 8 9 10 - 6 - Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung zurückzu- führen ist. Diese Voraussetzung ist bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für lang- jährige Versicherung erfüllt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 11 mwN). bb) Dieser Beurteilung steht die zusätzliche Voraussetzung nach § 76 g Abs. 1 SGB VI nicht entgegen, wonach während des Erwerbslebens eine be- stimmte Höchstgrenze an Durchschnittseinkommen nach Maßgabe von § 76 Abs. 4 SGB VI nicht überschritten werden darf. Denn Anknüpfung bleibt - wie bei der Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung (§ 262 SGB VI) - die regelmäßig auf Arbeit beruhende langjährige Versi- cherteneigenschaft. Welche gesetzgeberischen Motive einer Anerkennung ge- sellschaftlich relevanter Leistungen der Einführung des Zuschlags zugrunde ge- legen haben mögen, ist nach den Kriterien des § 2 VersAusglG ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 12). cc) Auch ist das so begründete Anrecht auf eine Rente gerichtet (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Gemeint sind hiermit alle an einen Versorgungsfall an- knüpfenden regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen. Durch den Begriff werden Kapitalleistungen abgegrenzt, die nur unter Erfüllung der Voraussetzun- gen eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsor- geverträge-Zertifizierungsgesetzes ausgleichsfähig sind. Nach diesem Abgren- zungskriterium wird das Merkmal der wiederkehrenden Geldleistung unabhängig von der nach § 97 a SGB VI vorgesehenen Einkommensanrechnung erfüllt. Denn entscheidend für die Qualifikation ist, dass das Stammrecht auf eine regel- mäßig wiederkehrende Geldleistung zielt. Eine gleichbleibende Höhe der aus dem Stammrecht fließenden Zahlbeträge ist demgegenüber kein zwingendes Merkmal einer Rente (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 13 mwN). 11 12 - 7 - dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich auch da- raus, dass sich das Anrecht unter Umständen als nicht hinreichend ausgleichsreif erweisen und sein schuldrechtlicher Ausgleich möglicherweise im Wertungswi- derspruch zu § 97 a SGB VI stehen könnte, nichts gegen dessen Einbeziehung in den Wertausgleich bei der Scheidung herleiten. Denn der Zuschlag an Entgelt- punkten für langjährige Versicherung erfüllt regelmäßig die Anforderungen an die Ausgleichsreife im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 VersAusglG. (1) Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht insbesondere, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versor- gungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betrieb- liche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt wer- den kann und somit bereits endgültig gesichert ist. Im Falle von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit allerdings nicht gemeint, dass zum Ehezeitende bereits sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine gesetzliche Rente nach dem Erreichen der Altersgrenze zur Auszahlung gelangt. Maßgebend ist vielmehr, ob der Versorgungswert in seiner Bezugsgröße dem Grund und der Höhe nach nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Die Frage be- urteilt sich nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften und ist beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu bejahen. Denn nach dem hier anzuwendenden Bewertungsmaßstab der auf das Ehezeitende zu beziehenden Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) steht die Höhe des Zuschlags in der Bezugsgröße dieser Entgeltpunkteart fest. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist insoweit das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Zwar kann der Zuschlag - worauf das Beschwerdegericht an sich zutreffend hinweist - später noch entfal- len, wenn das Einkommen nach Ehezeitende steigt und aufgrund dessen die Höchstgrenze der durchschnittlichen Entgeltpunkte überschritten wird. Darin läge 13 14 - 8 - jedoch eine Veränderung nach dem Ende der Ehezeit, die im Versorgungsaus- gleichsverfahren (nur) nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu be- rücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 18 mwN). Eine spätere Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI hingegen wirkt von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - und stellt da- her die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 19 mwN). (2) Es kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht be- reits in der Anwartschaftsphase festgestellt werden, dass die nach § 97 a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung ganz oder teilweise zu einer Unwirtschaft- lichkeit des Ausgleichs im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG führen wird. Ob es zu einer Einkommensanrechnung kommt, ergibt sich erst im laufenden Leistungsbezug und kann sich zudem jährlich ändern (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 22). Anzurechnendes Einkommen im Leistungsbezug ist gemäß § 97 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI namentlich das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG. Darunter versteht sich das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge. Einkommen ist der Gesamtbetrag der der Einkommensteuer unterliegenden Ein- künfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belas- tungen (§ 2 Abs. 4 EStG). Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkom- mens werden somit vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben wie etwa Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belas- tungen abgezogen. Da sich Art und Höhe der im künftigen Leistungsbezug zu 15 16 17 - 9 - berücksichtigenden Abzüge wie beispielsweise Pflegekosten als außergewöhnli- che Belastung (§ 33 EStG) oder Pauschbeträge für Menschen mit Behinderun- gen (§ 33 b EStG) nicht im Vorhinein bestimmen lassen, bestehen regelmäßig keine ausreichenden Grundlagen für die Ermittlung eines im Leistungsbezug an- zurechnenden Einkommens und somit für die Annahme, der Ausgleich werde sich dauerhaft nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 23). ee) Schließlich gehen auch der Wortlaut des § 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI und die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/18473 S. 39, 44) davon aus, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in den Versor- gungsausgleich einzubeziehen ist. b) Von dem Ausgleich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im Wertausgleich bei der Scheidung kann auch nicht wegen Ge- ringfügigkeit abgesehen werden. aa) Die Beurteilung dieser Frage richtet sich im vorliegenden Fall nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, weil die Antragsgegnerin während der Ehezeit kein gleichartiges Anrecht, nämlich keine Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Ent- geltpunkten für langjährige Versicherung, erworben hat. Die von der Antragsgeg- nerin erworbenen übrigen Entgeltpunkte sind nicht von gleicher Art wie der von dem Antragsteller erworbene Zuschlag an Grundrenten-Entgeltpunkten (vgl. Se- natsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 25 mwN), weshalb in Bezug auf solche eine Differenzbetrachtung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht in Betracht kommt. bb) Ein Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatell- 18 19 20 21 - 10 - grenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, be- trägt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Maßgebliche Bezugsgröße sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, also kein Rentenbetrag, so dass der Kapitalwert her- anzuziehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 26 mwN). Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Versorgungsauskunft der DRV Hessen für den von dem Antragsteller ehezeitlich erworbenen Zuschlag an Entgeltpunkten für lang- jährige Versicherung einen Ausgleichswert von 0,2265 Entgeltpunkten und einen sich daraus ergebenden korrespondierenden Kapitalwert von 1.708,37 € festge- stellt. Dieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende im Jahre 2020 geltenden Ba- gatellgrenze von 3.822 €. cc) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne An- rechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Die Ausübung dieses Ermes- sens ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Beschwerdegericht hat in- dessen - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Erwägungen zur Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG angestellt und damit von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. In diesen Fällen kann das Rechtsbe- schwerdegericht ein dem Tatrichter eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, so- fern die Sache entscheidungsreif ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - FamRZ 2017, 97 Rn. 12; vgl. auch BGH Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18 - ZIP 2020, 1194 Rn. 13 und Urteil vom 19. Dezem- ber 2014 - V ZR 32/13 - FamRZ 2015, 653 Rn. 34 mwN). So liegt der Fall auch hier. 22 - 11 - (1) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berück- sichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermei- dung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträ- ger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann. Aus diesem Grunde sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger ge- gen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen, wobei § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Ent- stehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden will, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht. Dabei bleibt aber der Halbtei- lungsgrundsatz der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfa- chung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwe- cke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrund- satz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe- leute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, so dass es im Rahmen der Abwägung unter anderem für einen Ausgleich sprechen kann, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 f. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 ff.). 23 - 12 - Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind auch das Votum der beteiligten Eheleute und des Versorgungsträgers von Bedeutung (vgl. Erman/ Norpoth/Sasse BGB 17. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 8). Daher kann ein Absehen vom Ausgleich gerechtfertigt sein, wenn die Ehegatten übereinstimmend und ein- deutig zum Ausdruck bringen, kein Interesse am Ausgleich von Bagatellversor- gungen zu haben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 12), während es umgekehrt für die Durchführung des Ausgleichs sprechen kann, wenn der beteiligte Versorgungs- träger ausdrücklich seine Bereitschaft zur internen Teilung eines bei ihm beste- henden Bagatellanrechts erklärt. (2) Gemessen daran ist der Ausgleich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im vorliegenden Fall durchzuführen. (a) Soweit es die Belange der Verwaltungseffizienz betrifft, ist im Grund- satz davon auszugehen, dass die Durchführung der Teilung gesetzlicher Ren- tenanrechte durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichs- wertdifferenz auf bestehenden gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegat- ten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig keinen be- sonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht und aus diesem Grund - von den extremen Ausnahmefällen wirtschaftlich völlig bedeutungsloser Anrechte abge- sehen - dem Halbteilungsgebot im Regelfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 14 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 13). Es ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob dieser Grundsatz auch im Zusammenhang mit der Teilung von Grundrenten-Entgelt- punkten Geltung beanspruchen kann, wenn - wie hier - nur einer der beiden Ehe- gatten diese Art von Anrechten erworben hat. Teilweise wird dazu die Auffassung 24 25 26 27 - 13 - vertreten, dass für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten im Hinblick auf das Erfordernis der jähr- lichen Einkommensfeststellung nach § 97 a SGB VI bei dem ausgleichsberech- tigten Ehegatten ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehe, der ein Absehen vom Bagatellausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtferti- gen könne (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2022, 1353, 1354; OLG Oldenburg Be- schluss vom 9. Januar 2023 - 11 UF 204/22 - juris Rn. 31; OLG Braunschweig Beschluss vom 26. Mai 2023 - 1 UF 38/23 - juris Rn. 16 f.; BeckOGK/Schüßler [Stand: 1. November 2023] VersAusglG § 18 Rn. 93). Demgegenüber wird von einer anderen Ansicht ein für die Abwägung im Rahmen der Ermessensaus- übung relevanter Verwaltungsmehraufwand der Rentenversicherungsträger un- ter Hinweis auf die weitgehende Automatisierung der Einkommensfeststellung nach § 97 a SGB VI mittels eines Datenaustausches mit der Finanzbehörde (§ 151 b SGB VI) verneint (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2022, 1769, 1771; Siede FamRB 2022, 431, 433). (b) Die genannte Streitfrage bedarf unter den hier obwaltenden Umstän- den aber keiner grundlegenden Erörterung. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten ein nicht nur unerheblicher Verwaltungsmehr- aufwand verbunden ist, gebühren im vorliegenden Fall den für den Ausgleich des geringfügigen Anrechts zugunsten der Antragsgegnerin sprechenden Ge- sichtspunkten der Vorzug. Der von der DRV Hessen für die Teilung der von dem Antragsteller ehezeitlich erworbenen Grundrenten-Entgeltpunkte vor- geschlagene Ausgleichswert von 0,2265 Entgeltpunkten entspricht nach dem derzeitigen Rentenwert einem zusätzlichen monatlichen Rentenbetrag von 8,52 €. Nach den vorliegenden Versorgungsauskünften hat die 47-jährige An- tragsgegnerin im Laufe ihres Erwerbslebens bis zum Ende der Ehezeit im No- vember 2020 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (lediglich) in 28 - 14 - Höhe von 10,4819 Entgeltpunkten erlangt. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen durch den Versorgungsausgleich in diesem Verfahren erworbenen 1,9815 Entgeltpunkte (3,1539 Entgeltpunkte ./. 1,1724 Entgeltpunkte) erscheint es angesichts dieser Versorgungssituation evident, dass die Antragsgegnerin auf den Erwerb des zwar geringfügigen, aber wirtschaftlich gleichwohl nicht völ- lig bedeutungslosen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 14; dort: 8,57 €) Anrechts dringend an- gewiesen ist. Darüber hinaus musste der Senat bei seiner Ermessensentschei- dung vor allem berücksichtigen, dass die DRV Hessen in ihrer Rechtsbeschwer- debegründung selbst ein eindeutiges Petitum dahingehend abgegeben hat, das auf dem Zuschlag für langjährige Versicherung beruhende Anrecht trotz seiner Geringfügigkeit zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen, so dass danach schwerlich noch Gründe der Verwaltungseffizienz dafür angeführt werden kön- nen, vom Ausgleich des Anrechts abzusehen. Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 18.05.2022 - 3 F 512/20 S - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.08.2022 - 6 UF 135/22 -