Entscheidung
2 StR 478/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100124B2STR478
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100124B2STR478.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/23 vom 10. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Fulda vom 23. August 2023 mit den Feststellungen auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts überwies die mittlerweile ver- storbene Großmutter des Angeklagten dessen Eltern einen Betrag von 2.500 Euro, die dem Angeklagten zugutekommen sollten. Dabei sollten die Eltern 1 2 - 3 - des Angeklagten das Geld verwalten und es ihm nur bei Bedarf unter der „Bedin- gung“ zukommen lassen, dass der Angeklagte das Geld nicht für den Kauf von Drogen verwende. Von dem ursprünglichen Betrag waren nach vorangegange- nen Auszahlungen noch 500 Euro offen. Am Morgen des 2. November 2021 verspürte der Angeklagte nach dem Konsum von Marihuana noch Suchtdruck und wollte sich weiteres Marihuana kaufen. Da er hierfür jedoch nicht über das erforderliche Bargeld verfügte, ent- schloss er sich dazu, von seinen Eltern 500 Euro aus dem „Nachlass“ seiner ver- storbenen Großmutter unter Drohung mit einem Klappmesser herauszuverlan- gen. Dabei hielt er es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass er auf die Auszahlung des Geldes zum Zwecke des Drogeneinkaufs keinen Anspruch hatte. Seinem Plan entsprechend begab sich der Angeklagte in die Wohnung seiner Eltern. Er holte, da er aufgrund seiner substanzinduzierten Psychose das wahnhafte Gefühl hatte, dass seine Eltern ohnehin gegen ihn eingestellt seien und ein Gespräch mit ihnen daher keinen Erfolg haben könne, umgehend das Messer aus seiner Hosentasche, fuchtelte damit vor seiner Mutter herum und forderte sie auf, ihm 500 Euro zu geben, andernfalls werde er sie „abstechen“. Die Mutter des Angeklagten kam der Forderung nach und händigte ihm 500 Euro in bar aus. II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Verurteilung wegen beson- ders schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Annahme des Landgerichts, die von dem Angeklagten beabsichtigte Bereicherung sei rechtswidrig gewesen, weil das dem Angeklagten ausgezahlte 3 4 5 - 4 - Geld zwar tatsächlich „von seiner Großmutter für ihn materiell-rechtlich bestimmt gewesen“ sei, dieser „Auszahlungsanspruch des Angeklagten gegen seine Eltern nach dem Willen seiner Großmutter“ aber unter der Bedingung gestanden habe, „dass der Angeklagte das Geld nicht für Drogen verwenden dürfe“, ist nicht hin- reichend beweiswürdigend unterlegt. Das Landgericht hat dies zum einen auf die Erwägung gestützt, der Ange- klagte habe nicht bestritten, dass die Auszahlung des Geldes unter der genann- ten Bedingung gestanden habe. Zum anderen seien die Ausführungen des Va- ters des Angeklagten „absolut plausibel und nachvollziehbar“. Hätte die Groß- mutter dem Angeklagten das Geld ohne Bedingungen zukommen lassen wollen, so hätte sie es ihm bei lebensnaher Betrachtung direkt gegeben, statt den „Um- weg“ über seine Eltern zu gehen. Diese Erwägungen vermögen nicht, die Annahme der festgestellten Be- dingung zu tragen. Es mag zum einen dahinstehen, ob einem fehlenden Bestrei- ten durch den Angeklagten ein maßgeblicher Beweiswert zukommen kann. Denn der Sache nach hat der Angeklagte das Bestehen einer solchen Bedingung in Abrede gestellt, wenn er – was das Landgericht an anderer Stelle ausführt – be- hauptet, davon ausgegangen zu sein, dass ihm das von ihm geforderte Geld zur freien Verfügung gestanden, er also einen Anspruch auf Auszahlung gehabt habe. Zum anderen ergibt sich aus den Angaben des Vaters des Angeklagten, die das Landgericht als „absolut plausibel“ angesehen hat, gerade nicht die von der Strafkammer angenommene Bedingung. Dieser hat nämlich lediglich bekun- det, das Geld sei von der Großmutter mit der Maßgabe überwiesen worden, dass die Mutter des Angeklagten das Geld verwalten und dem Angeklagten zukom- men lassen sollte, damit dieser „nicht gleich das gesamte Geld für Drogen“ aus- gebe. Eine Bedingung, dass der Angeklagte das Geld überhaupt nicht für Drogen 6 7 - 5 - verwenden dürfe, lässt sich dieser Aussage des Vaters nicht entnehmen. Schließlich kann allein der Umstand, dass die Großmutter dem Angeklagten das Geld nicht direkt zukommen ließ, nicht den Schluss rechtfertigen, dass die „Groß- mutter verhindern wollte, dass ihr geschenktes Geld durch den Angeklagten für dessen Drogenkonsum missbraucht wird“. Es gibt insoweit weitere Erklärungen für ein solches Vorgehen, die die Strafkammer in ihre Erwägungen hätte einbe- ziehen müssen, etwa, dass die Großmutter des Angeklagten mit dessen Eltern zu seinen Gunsten einen Vertrag über die treuhänderische Verwahrung des zu- gewandten Betrages geschlossen und dem Angeklagten schenkweise einen un- bedingten Anspruch auf Auszahlung gegen seine Eltern abgetreten hatte, wobei die Abtretung im Sinne einer bloßen „Wunschschenkung“ derart mit einem Wunsch oder Rat der schenkenden Großmutter– keine Verwendung des Geldes zum Kauf von Betäubungsmitteln – verknüpft war, dass die Nichtbeachtung des Wunsches keine Rechtsfolgen auslöste (vgl. MünchKommBGB/Koch, 9. Aufl., § 518 Rn. 22 mit § 525 Rn. 8). 2. Erweist sich die Beweiswürdigung zur vom Landgericht angenommenen Auszahlungsbedingung als nicht tragfähig, kann der Schuldspruch keinen Be- stand haben. Stellte sich die (erzwungene) Übergabe des Geldes als die Erfül- lung des „materiell-rechtlichen Auszahlungsanspruchs“ dar, wäre das Herausver- langen des Angeklagten auf die Erfüllung eines unbedingten und einredefreien Anspruchs gerichtet gewesen. In diesem Fall fehlt es bereits an einem Vermö- gensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 ‒ 1 StR 467/17, NStZ-RR 2018, 316, 317) bzw. an dem zur Tatbestandser- füllung erforderlichen normativen Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung und damit an der Bereicherungsabsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 ‒ 4 StR 318/03, NStZ-RR 2004, 45). 8 - 6 - Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass im neuen Rechtsgang Feststellungen getroffen werden können, die zur Annahme einer vollendeten oder versuchten besonders schwe- ren räuberischen Erpressung führen können. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Vorsatz des Angeklagten eingehenderer Erörterung bedarf, vor allem mit Blick darauf, dass eine ausdrückliche Kenntnis des Angeklagten von einer Auszah- lungsbedingung bisher nicht festgestellt ist und der Angeklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass von dem von der Großmutter zugewendeten Geld noch ein Betrag von 500 Euro offen sei. Menges Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Fulda, 23.08.2023 - 1 KLs - 120 Js 19423/21 9 10