Entscheidung
3 StR 454/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090124B3STR454
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090124B3STR454.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 454/23 vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. August 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betruges - unter Einbezie- hung von Einzelstrafen aus zwei landgerichtlichen Urteilen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung von 53 Goldbarren „Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm“ und des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Senat hatte das Urteil im Ausspruch über die Einziehung der Goldbarren aufgehoben und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht nunmehr von der Anordnung einer Einziehung der Goldbar- ren abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich über die Anordnung einer Einziehung der 53 verkauften Goldbarren ‚Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm‘ zu befinden. Da es von einer Einziehung der Goldbarren abgesehen hat, ist der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert. Eine Beschwer ist indes nach st. Rspr. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - 4 StR 316/20, BeckRS 2021, 2071, beck-online).“ Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Hohoff Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 28.08.2023 - 25 KLs (526 Js 43819/20) 1/23 2 3