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Entscheidung

1 StR 406/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090124B1STR406
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090124B1STR406.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 406/23 vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. Mai 2023 wird verworfen; jedoch wird der Einzie- hungsausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte Ko. in Höhe von 55.269 Euro und in Höhe von weiteren 500 Euro zusätzlich jeweils mit der Mitangeklagten K. als Gesamtschuldner haften. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, versuchten Betru- ges sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wer- tes der durch den Angeklagten und die Mitangeklagten erzielten Taterträge an- geordnet. Es ist dabei teilweise von einer gesamtschuldnerischen Haftung der an der jeweiligen Tat Beteiligten ausgegangen und hat dies unter Benennung der Gesamtschuldverhältnisse tenoriert. Die hiergegen auf die Verletzung materiel- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat fasst lediglich die Urteilsformel be- treffend die gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen der Einziehungsentschei- dung zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit der Urteilsformel neu. 2. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, in Höhe von 167.307 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit dem Mitangeklagten Ko. anzuordnen, ist dem nicht zu folgen. Nach den Feststellungen des ange- fochtenen Urteils hat der Mitangeklagte Ko. durch die Tat unter D) I. der Ur- teilsgründe nur zwei Goldbarren zu je 500 Gramm im Gesamtwert von 55.769 Euro erlangt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Hingegen belegen die Feststellungen nicht, dass er darüber hinaus faktische bzw. wirtschaftliche Mit- verfügungsgewalt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 2 StR 3/20 Rn. 3 mwN) über die weiteren durch den Angeklagten erlangten Vermögensgegen- stände hatte. 3. Der vom Generalbundesanwalt gemäß § 349 Abs. 4 StPO und entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Änderung der tenorierten Gesamt- schuld hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert 2 3 4 - 4 - (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 – 1 StR 259/22 und vom 4. Mai 2022 – 1 StR 514/21; je mwN). Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 03.05.2023 - 4 KLs 206 Js 24144/22