Entscheidung
I ZB 114/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080124BIZB114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080124BIZB114.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 114/22 vom 8. Januar 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2024 durch den Richter Odörfer als Einzelrichter beschlossen: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbe- vollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Ge- genstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen. II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem ge- richtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maß- gebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grund- sätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevoll- mächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € fest- zusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die beizutreibende Forderung (laut Ver- haftungsauftrag bestehend aus einer Hauptforderung von 100 € und Nebenfor- derungen von 109,71 €) diesen Betrag übersteigt. 1 2 3 - 3 - IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kos- ten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Odörfer Vorinstanzen: AG Wedding, Entscheidung vom 26.08.2022 - 35 M 1502/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2022 - 51 T 352/22 - 4