Beschluss
I ZB 83/23
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020124BIZB83.23.0
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Entscheidungsgründe
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4], jeweils mwN). Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille