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Entscheidung

5 StR 545/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020124B5STR545
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020124B5STR545.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 545/23 vom 2. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Arzneimittelge- setz durch unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln, die nur auf Verschrei- bung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, und in Tateinheit mit gewerbs- mäßigem Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff zu einer Freiheits- strafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Okto- ber 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Alt- fälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Einziehungsan- stalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkon- sum des Täters und der Begehung von Straftaten – die Anlasstat muss nun „über- wiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berau- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzge- bers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausal- zusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständi- ger Beratung – positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f.; vgl. hierzu be- reits BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23; vom 7. Novem- ber 2023 – 5 StR 345/23). Bei seiner vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffenen Ent- scheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht vor Augen gehabt. Es hat festgestellt, dass der zuletzt erwerbslose Angeklagte durch die abgeurteilte Tat seinen Lebensstil finanzieren wollte und er die aus den Dro- gengeschäften erwarteten Erlöse auch zur Absicherung seines nicht unerhebli- chen Eigenkonsums von Kokain benötigte. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeit- punkt für die Unterbringung ausreichende – Mitursächlichkeit seines erheblichen Konsums für die Straftat des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit letzterer die überwiegende Ursa- che für die verfahrensgegenständliche Tat war. 2 3 - 4 - Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit er- neuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellun- gen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermögli- chen. Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 14.08.2023 - (512 KLs) 273 Js 7797/22 (10/23) 4