Entscheidung
RiZ (B) 1/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:291223BRIZ
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:291223BRIZ.B.1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(B) 1/21 vom 29. Dezember 2023 in dem dienstgerichtlichen Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsit- zenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bun- desgerichtshof Harsdorf-Gebhardt und Dr. Menges, den Richter am Bun- desverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundes- verwaltungsgericht Dr. Eppelt am 29. Dezember 2023 beschlossen: Der Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesge- richt Dresden vom 26. März 2020 in der Fassung des Be- schlusses vom 9. Juni 2020 wird entsprechend § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 83 Satz 2 DRiG, § 79 Abs. 1 SächsDG, Nr. 62 der Anlage zu § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsDG (Gebührenver- zeichnis) auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller wollte die außerordentlichen Geschäftsprüfungen im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich in erster Linie als Disziplinarsache behandelt wissen und nur hilfsweise als Maßnahme der Dienstaufsicht; dieses Begehren liegt insbesondere den von ihm verfolgten Haupt - und Hilfsanträgen zugrunde. Dass der Hauptantrag mangels tatsächlichen Vor- liegens einer Disziplinarsache nicht statthaft war, ändert nichts daran, dass im Instanzenzug Gebühren angefallen sind; diese entstehen auch für 1 - 3 - nicht statthafte Verfahren. Das hat erst recht für sich daran anschließende Rechtsmittelverfahren zu gelten. Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Menges Dr. von der Weiden Dr. Eppelt Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 21.01.2019 - 66 DG 2/13 und 66 DG 3/17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.03.2020 - DGH 1/19 -