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Entscheidung

IX ZA 14/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:211223BIXZA14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:211223BIXZA14.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/23 vom 21. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms, Weinland und Kunnes am 21. Dezember 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 28. September 2023. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu beschei- den (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vor- bringen des Klägers bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang berücksichtigt. Der Senat hat die Vo- raussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nicht gegeben er- achtet und insoweit seinen den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die we- sentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt. 1 - 3 - Gegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob die Beklagte Miterbin gewor- den ist. Auf die Frage, ob und in welcher Form der Verwalter in dem Insolvenz- verfahren über das Vermögen eines Miterben an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 ff BGB zu beteiligen ist und in welcher Form Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt nach Abschluss der Erb- auseinandersetzung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Miterben zu berücksichtigen sind, kommt es nicht an, wenn der Schuldner wie im Streitfall die Beklagte - sei es auch nur aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung nach §§ 1954 ff BGB in Verbindung mit §§ 119, 120, 123 BGB - nicht Erbe geworden ist. Dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Kausalität des Irrtums über das Bestehen der Nachlassverbindlichkeiten bejaht hat, ist revisi- onsrechtlich nicht zu beanstanden. 2 - 4 - Soweit der Kläger zugleich einen Verstoß des Senats gegen das Willkür- verbot geltend macht, ist sein Vorbringen als Gegenvorstellung auszulegen. Diese gibt dem Senat keinen Anlass, von der Entscheidung vom 28. September 2023 abzuweichen. Schoppmeyer Selbmann Harms Weinland Kunnes Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 09.03.2023 - 18 C 693/22 - LG Passau, Entscheidung vom 29.06.2023 - 3 S 20/23 - 3