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Entscheidung

2 ARs 473/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:211223B2ARS473
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:211223B2ARS473.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 473/23 2 AR 213/23 vom 21. Dezember 2023 in dem Strafverfahren gegen Verteidiger: Rechtsanwalt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG Az.: 1 Ls 604 Js 16876/23 jug. Amtsgericht Ellwangen (Jagst) 514 Ls 604 Js 16876/23 (39/23) Amtsgericht Gießen 604 Js 16876/23 Staatsanwaltschaft Gießen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesan- walts am 21. Dezember 2023 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffenge- richts ‒ Gießen vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig. Gründe: Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Gießen und Ellwangen (Jagst) streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugend- strafsache. I. Die Staatsanwaltschaft Gießen hat am 27. August 2023 beim Amtsgericht – Ju- gendschöffengericht – Gießen Anklage gegen den vormals in L. wohnhaften An- geklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhoben. Das Amtsgericht Gießen hat – ohne zuvor über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden – mit Zustim- mung der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2023 beschlossen, das Verfahren ge- mäß „§ 42 Abs. 3“ JGG an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Ellwangen (Jagst) abzugeben. Zur Begründung hat es lediglich ausgeführt, dass der „Angeklagte“ seinen Wohnsitz nunmehr im dortigen Bezirk habe. Dem vorangegangen war eine Mit- teilung des Verteidigers, wonach der Angeschuldigte „bis auf Weiteres“ „im C. “ aufgenommen worden sei. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) hat Bedenken gegen die Übernahme des Verfahrens und hat die Sache mit Beschluss vom 3. November 2023 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amts- gerichts Gießen (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsge- richts Ellwangen (Jagst) (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) für die Entschei- dung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig. 2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2023 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist wei- terhin das Amtsgericht Gießen zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 5. Dezember 2023 u.a. ausgeführt: „Der Abgabe steht bereits entgegen, dass über die Eröffnung des Haupt- verfahrens noch nicht entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1959 – 2 ARs 158/58, NJW 1959, 1834 [1836]; vom 18. De- zember 2013 – 2 ARs 432/13, juris Rn. 1). Im Übrigen steht nicht fest, ob der Wohnsitz des Angeklagten im Amts- gerichtsbezirk Ellwangen/Jagst liegt. C. befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Bad Mergentheim (vgl. https://www.justizadres- sen.nrw.de/de/justiz/gericht?ang=zivil&plzort=97993). Abgesehen davon hat die Abgabeentscheidung auch deshalb keinen Be- stand, weil das Amtsgericht Gießen die Abgabe an das Amtsgericht Ellwangen/Jagst allein mit dem Umstand begründet hat, dass der Ange- klagte nunmehr im dortigen Bezirk wohne. Dem Abgabebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob dem Amtsgericht Gießen bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht, und es sein Ermessen entsprechend ausgeübt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 ARs 200/21, juris Rn. 6). 3 4 5 6 - 4 - Im Übrigen ist eine Abgabe des Verfahrens auch unzweckmäßig. Inso- weit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts Ellwangen/Jagst vom 3. November 2023 verwiesen (SA S. 63 f.).“ Dem tritt der Senat bei. RiBGH Dr. Appl ist ur- laubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Zeng Zeng Meyberg Grube Schmidt 7