Entscheidung
4 StR 468/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:201223B4STR468
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:201223B4STR468.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 468/22 vom 20. Dezember 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers am 20. Dezember 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschuldigten gegen den Senatsbe- schluss vom 12. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. April 2023 auf die Revision des Beschuldigten das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Juni 2022, mit dem die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet worden war, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatge- schehen aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab- gesehen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschuldigten, mit der er sich wie mit seiner Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der bei der Anlasstat vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit wendet. 2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Beschuldigten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in den Revisionsbegründungsschriften zur Kenntnis genommen und bei seiner 1 2 3 - 3 - Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Der Be- schwerdeführer kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbe- schluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15 Rn. 2 mwN). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 ‒ 1 StR 81/13 Rn. 4 mwN). Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 28.06.2022 ‒ 1 Ks 705 Js 21622/21 4