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Entscheidung

4 StR 432/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR432
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR432.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 432/23 vom 19. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2023 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar lässt die Erwägung der Strafkammer, bei Marihuana handele es sich „jedenfalls nicht um eine sogenannte harte Droge“, besorgen, dass dieser Um- stand mit einem zu geringen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 StR 475/22 Rn. 9; Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11 mwN). Der Senat kann angesichts der zahl- reichen weiteren von der Strafkammer herangezogenen Strafmilderungsgründe - 3 - aber ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten auf die maßvollen Einzelstrafen ausgewirkt hat. Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Bochum, 03.08.2023 ‒ 11-1 KLs 47 Js 57/22-8/23