Entscheidung
4 StR 388/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR388
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR388.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 388/23 vom 19. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2023 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Re- visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht ausgeführt hat, seine Überzeugung von der Täter- schaft des Angeklagten werde „letztlich auch zwanglos dadurch abgerundet“, dass der Angeklagte seine Festnahme am Tag nach der Tat widerstandslos, ruhig und gefasst über sich habe ergehen lassen, bleibt unklar, worin das Land- gericht den Indizwert dieses Verhaltens gesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13 Rn. 12). Der Senat kann angesichts der zahlreichen - 3 - von der Schwurgerichtskammer herangezogenen weiteren Indizien aber aus- schließen, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf dieser rechtlich bedenklichen Erwägung beruht. Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Detmold, 24.05.2023 ‒ 21 Ks-31 Js 528/22-6/22