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Entscheidung

IX ZR 103/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:141223BIXZR103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:141223BIXZR103.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 103/22 vom 14. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 14. Dezember 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Antrag der Streithelferin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Ok- tober 2023 wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge der Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat das als übergangen gerügte Vorbrin- gen und die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abge- sehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzun- gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterrei- chenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechen- der Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der 1 1 - 3 - Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt wer- den, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16). 2. Der Antrag der Streithelferin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streithelferin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu er- halten. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.03.2021 - 4 O 186/19 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.05.2022 - 5 U 36/21 - 2