Entscheidung
AK 90/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:131223BAK90
15Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:131223BAK90.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 90/23 vom 13. Dezember 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum Mord u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig- ten und seines Verteidigers am 13. Dezember 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht Koblenz übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 6. Juni 2023 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs vom 1. Juni 2023 (3 BGs 106/23). Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in der Zeit vom 18. auf den 19. September 1991 in S. vorsätzlich einem an- deren zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich einem heim- tückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord und versuchten Mord in 20 tateinheitlichen Fällen, aus niedrigen Beweggründen Hilfe geleistet, strafbar gemäß § 211 Abs. 1 und 2, § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 52 StGB. 1 2 - 3 - Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2023 (3 BGs 188/23) auf einen Haftprüfungsantrag hin beschlossen, dass der Haftbe- fehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibe. Der Generalbundesanwalt hat am 6. November 2023 wegen des Tatvorwurfs Anklage beim Oberlandesgericht Koblenz erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Angeschuldigte war bereits Anfang der 1990er Jahre von nationalso- zialistischen Überzeugungen geprägt. Er war Anführer der rechtsextrem ausge- richteten Skinhead-Szene in S. , zu der auch der anderweitig - nicht rechts- kräftig - verurteilte Sc. und der gesondert verfolgte Sch. gehörten. Mit diesen beiden suchte er am 18. September 1991 nach 23:00 Uhr eine Gaststätte in S. auf und unterhielt sich mit ihnen über die damals gehäuft stattfinden- den rechtsextremistischen Anschläge auf Asylbewerberheime. In diesem Zusam- menhang äußerte er gegenüber den anderen beiden, „hier müsste auch mal so- was“ brennen oder passieren. Dabei war ihm bewusst und nahm er aufgrund seiner Gesinnung in Kauf, dass er angesichts seiner einflussgebenden Rolle die anderen zu einem Angriff auf eine Flüchtlingsunterkunft vor Ort mit gegebenen- falls tödlichen Folgen für die Bewohner veranlassen könnte. 3 4 5 6 7 - 4 - Nachdem die drei Gesinnungsgenossen die Gaststätte nach 01:00 Uhr verlassen und sich getrennt hatten, beschaffte sich der gesondert abgeurteilte Sc. einen Kanister mit Benzin und legte damit gegen 03:30 Uhr aus Frem- denhass einen Brand in einem in der Nähe gelegenen Wohnheim für Asylbewer- ber. Ihm war klar, dass die Bewohner nicht mit einem Angriff rechneten, er die Ausbreitung der Flammen nicht kontrollieren konnte und so eine unbestimmte Anzahl von Personen in Gefahr brachte. Die entstandene Feuerwalze traf im Flur des Dachgeschosses einen ghanaischen Staatsangehörigen, der Verbrennun- gen zweiten und dritten Grades am gesamten Körper sowie eine Rauchvergiftung erlitt und noch am selben Tag verstarb. Zwei weitere Personen, die angesichts des Feuers aus dem Fenster gesprungen waren, zogen sich Knochenbrüche zu. Die übrigen 18 Bewohner konnten sich unverletzt über die Feuerleiter sowie Fenster und Balkon in Sicherheit bringen. b) Der Angeschuldigte hat sich dahin eingelassen, zwar tonangebend in der Szene gewesen zu sein, aber die ihm vorgeworfene Äußerung nicht getätigt zu haben. Der dringende Tatverdacht beruht hinsichtlich der örtlichen rechtsradika- len Szene zur Tatzeit auf mehreren Zeugenaussagen und wird vom Angeschul- digten, der vor seiner Festnahme wiederholt als Zeuge vernommen worden ist, in wesentlichen Punkten bestätigt. Zu dem Treffen in der Nacht des Brandan- schlags hat der zu der Dreiergruppe gehörende Sch. in mehreren Aussagen bekundet, dass der Angeschuldigte in der Gaststätte gesagt habe, in S. müsse auch mal etwas passieren. Nach der derzeit gebotenen vorläufigen Wür- digung sind die Angaben ausreichend tragfähig, eine dringende Verdachtslage zu begründen. Eine abschließende Beurteilung der Glaubhaftigkeit bleibt einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten. Die Mitteilung des Beschuldigten Sch. am Ende einer Vernehmung, dass bei ihm unter Dauerbelastung „do oben 8 9 10 - 5 - nix“ mehr klappe, ändert daran nichts. Es ist schon nicht ersichtlich, dass er unter einer solchen Belastung gestanden hat, als er erstmals von sich aus über die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Worte berichtet hat. Überdies handelt es sich bei dem Hinweis auf gewisse Einschränkungen augenscheinlich um eine eher pauschale Entschuldigung für mangelnde Konzentrationsfähigkeit nach ei- ner mehrstündigen Vernehmung. Durchgreifende Einschränkungen der Erinne- rungs- oder Wiedergabefähigkeit sind dem nicht zu entnehmen, zumal unter Be- rücksichtigung des Umfangs und des Inhalts seiner Aussagen im Übrigen. Je- denfalls tragen die Angaben des Zeugen beziehungsweise Beschuldigten, an- ders als von der Verteidigung nahegelegt, einen dringenden Tatverdacht, ohne dass es zuvor der Einholung eines aussagepsychologischen oder psychiatri- schen Gutachtens bedarf. Dem dringenden Tatverdacht steht ferner nicht entgegen, dass der bei dem Treffen vor dem Brandanschlag ebenfalls anwesende Sc. die dem An- geschuldigten vorgeworfene Äußerung bestritten hat. Denn es liegt angesichts der sich aus der gegenwärtigen Beweislage ergebenden Umstände nicht fern, dass er sich hierdurch bemüht hat, den Angeschuldigten zu Unrecht zu entlasten. Dass der gesondert verfolgte Sc. hochwahrscheinlich den durch eine Vielzahl von Beweismitteln belegten Brandanschlag verübte, beruht auf der Aussage einer Zeugin, der zufolge er ihr gegenüber die Tat eingeräumt habe. Dies fügt sich in weitere Erkenntnisse ein, etwa zu seinem Verhalten nach dem Anschlag. Schließlich hat er in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung einer- seits seine Beteiligung an der Brandlegung eingeräumt, andererseits als eigent- lichen Täter den anderweitig verfolgten Sch. benannt. Nach vorläufiger Wür- digung kommt der vorrangig diesen belastenden Einlassung unter anderem mit Blick auf die Aussageentwicklung seit dem Jahr 1991 keine besondere Überzeu- gungskraft zu. 11 12 - 6 - Die sich nach der Beweislage ergebenden äußeren Umstände ermögli- chen den Rückschluss auf die innere Tatseite. Zudem sprechen sie dafür, dass die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Äußerung für den vermutlichen Haupt- täter sowie sein Handeln von besonderer Bedeutung war. Ob sich die nachdrück- lichen Worte nach dem Zusammenhang sowohl objektiv als auch subjektiv be- reits auf den späteren Tatort und eine zeitnahe Ausführung bezogen oder eher allgemeinen Charakter hatten, bedarf für die Frage der Haftfortdauer keiner ab- schließenden Beurteilung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur gegenwärtigen Beweislage wird auf die Ausführungen im Haftbefehl und das in der Anklageschrift dargelegte we- sentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen. c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeschuldigte demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest wegen Beihilfe zum Mord und zum versuchten Mord in 20 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht (§§ 211, 22, 23, 27, 52 StGB). aa) Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist - bei Erfolgsdelikten - grund- sätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfol- ges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht er- forderlich. Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist. Sie kommt auch in der Form sogenannter psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 17 mwN). Die Annahme allein psychischer Beihilfe bedarf genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden 13 14 15 16 - 7 - Funktion sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebe- nenfalls zu einer konkludenten Verständigung zwischen Haupttäter und diesem (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 27 mwN). Die Anforderungen an den Vorsatz sind bei der Beihilfe geringer als bei der Anstiftung. Der Gehilfenvorsatz muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wo- bei es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbe- sondere ihre Unrechts- und Angriffsrichtung erkennt (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 33 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 3 StR 322/19, juris Rn. 10 mwN). bb) Daran gemessen begründet die Beweislage einen dringenden Ver- dacht, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Beihilfe zum Mord sowie zum versuchten Mord in 20 tateinheitlichen Fällen erfüllt sind und sich der Angeschuldigte dementsprechend strafbar gemacht hat. Die mutmaßliche Haupttat ist nach gegenwärtigem Sachstand als - heim- tückisch, aus niedrigen Beweggründen und mit gemeingefährlichen Mitteln be- gangener - Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord in 20 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 211, 22, 23, 52 StGB zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, juris Rn. 18). Zudem besteht der Verdacht, dass die Äußerun- gen des Angeschuldigten die Tat des gesondert Verfolgten förderten und der - selbst aus niedrigen Beweggründen handelnde - Angeschuldigte darum wusste. Angesichts seiner leitenden Bedeutung für die „rechte Szene“, seines in- dividuellen Einflusses auf den gesondert Verfolgten und der durch vergleichbare Straftaten aufgeheizten Stimmung liegt nahe, dass er den mutmaßlichen Haupt- 17 18 19 20 - 8 - täter mit seiner eher pauschal gehaltenen Aufforderung in seinem Handeln be- stärkte, wenn er nicht sogar einen maßgeblichen Tatimpuls setzte und der Täter ohne die zustimmende Äußerung die Tat nicht begangen hätte. In subjektiver Hinsicht war dem Angeschuldigten - ausgehend von der bis- herigen Verdachtslage - seine einflussgebende Rolle auf den gesondert Verfolg- ten ebenso wie der Gesprächskontext seiner Worte bekannt. Da sich diese dahin verstehen lassen, dass ein von Ausländern bewohntes Gebäude in der Umge- bung aus fremdenfeindlicher Gesinnung in Brand gesetzt werden sollte und dabei naheliegend Menschen zu Tode kommen könnten, sind Unrechtsgehalt und An- griffsrichtung in wesentlichen Zügen ersichtlich. cc) Einer Ahndung der Beihilfe zum Mord und zum versuchten Mord steht gemäß § 78 Abs. 2 StGB keine Verfolgungsverjährung entgegen (vgl. BGH, Ur- teil vom 25. März 1987 - 3 StR 574/86, BGHR StPO § 1 Überleitungsvertrag 1; Beschluss vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 9). dd) Da gegenwärtig zumindest ein Verdacht auf eine die Haftfortdauer tra- gende Beihilfehandlung des Angeschuldigten gegeben ist, bedarf derzeit keiner Vertiefung, ob überdies zureichende Anhaltspunkte für die schwerere Beteili- gungsform der Anstiftung vorliegen (vgl. zum Rangverhältnis BGH, Urteil vom 7. September 1993 - 1 StR 325/93, NStZ 1994, 29, 30). Eine solche Anstiftung muss sich auf eine konkret-individualisierte Tat beziehen. Welche zur Tatindivi- dualisierung tauglichen Merkmale jeweils erforderlich sind, entzieht sich dabei einer abstrakt-generellen Bestimmung und kann nur nach den jeweiligen Um- ständen des Einzelfalls entschieden werden (s. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 84/21, NStZ-RR 2021, 273, 274; vgl. zur Konkretisierung auch BGH, Urteil vom 21. April 1986 - 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 64 ff.; Beschlüsse 21 22 23 - 9 - vom 1. April 2020 - 1 StR 586/19, juris Rn. 7 mwN; vom 22. August 2017 - 2 StR 362/16, juris). 2. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls erge- ben sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. Der spezifische staatsgefährdende Cha- rakter folgt aus der Tatmotivation, die der Ablehnung des freiheitlich demokrati- schen Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik mit seiner Gewähr- leistung des Ausschlusses jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten entspringt. Die besondere Bedeutung der nach dem derzeitigen Er- mittlungsstand aus einer rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen Gesinnung heraus begangenen Tat ergibt sich daraus, dass diese geeignet war und ist, ge- rade bei ausländischen Mitbürgern und weiteren in der Bundesrepublik Deutsch- land lebenden Minderheiten ein Klima der Angst vor willkürlichen und gewaltsa- men Angriffen zu schaffen; außerdem besteht die Gefahr einer Signalwirkung solcher Taten für mögliche Nachahmungstäter (s. in Bezug auf die Haupttat be- reits BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, juris Rn. 19 mwN). 3. Es besteht weiterhin aus den im Haftbefehl näher dargelegten Erwä- gungen jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO, auch bei dessen gebotener restriktiver Auslegung (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 f.). Insofern kann insbesondere die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 12 mwN). 24 25 - 10 - Eine Fluchtgefahr kommt bereits angesichts der erheblichen Straferwar- tung in Betracht. Hinzu tritt, dass der Angeschuldigte angesichts seiner jahrzehn- telangen Einbindung in die rechtsextreme Szene bei einem etwaigen Untertau- chen voraussichtlich mit Unterstützung rechnen kann. Vor diesem Hintergrund sind die fluchthemmenden Gesichtspunkte wie seine Berufstätigkeit und Mitglied- schaft im Betriebsrat, die Nutzung einer Eigentumswohnung und eine längere Partnerschaft nicht von solchem Gewicht, dass sie das Risiko ausschließen, er werde sich dem weiteren Verfahren entziehen. Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden, die bei dem Haftgrund der Schwerkriminalität ebenfalls zu erwägen sind (s. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 353 mwN). 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Eine wesentliche Grundlage der Ermittlungen ist das gegen den gesondert Verfolgten Sc. gerichtete Verfahren. Die gegen diesen geführte Hauptver- handlung ist am 9. Oktober 2023 mit dessen bislang nicht rechtskräftiger Verur- teilung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten wegen Mor- des sowie weiterer Delikte beendet worden. Es sind die sich aus der Hauptver- handlung ergebenden Erkenntnisse mit den bereits zuvor vorliegenden Ermitt- lungsergebnissen abzugleichen und die bei der Verhaftung des Angeschuldigten sichergestellten Datenträger auszuwerten gewesen, unter anderem mit hundert- tausenden Bilddateien. Der Generalbundesanwalt hat zur Beschleunigung die 26 27 28 29 - 11 - Anklage bereits erhoben, bevor die Auswertung sämtlicher Medien abgeschlos- sen gewesen ist. Nach Eingang der Anklage beim Oberlandesgericht hat der Vor- sitzende des mit der Sache befassten Senats das Verfahren ebenfalls zügig ge- fördert und die Erklärungsfrist zur Anklage auf Antrag des Verteidigers bis zum 4. Dezember 2023 verlängert. 5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungs- interesse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Hohoff Anstötz 30