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Entscheidung

4 StR 373/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR373
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR373.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 373/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen alias: wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juli 2023 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet worden sind. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorweg- vollzug der Strafe angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet durchgreifen- den Bedenken. Der Senat hat seiner Entscheidung die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23 Rn. 2; Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23 Rn. 14). Die Neufassung stellt strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs als auch eines symptomatischen Zusammen- hangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprognose. Diesem Anforderungsmaßstab, den das Landgericht zum Zeitpunkt seiner Urteilsfassung noch nicht anwenden konnte, werden die Erwägungen zur Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gerecht. Es ist weder festgestellt noch belegt, dass die bei ihm bestehende Abhängigkeitserkrankung eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit mit sich bringt und daher die Voraussetzungen eines Hangs nach § 64 Satz 1 StGB nF erfüllt. Auch ein symp- tomatischer Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstat „überwiegend“ auf den Hang zurückgeht, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte mit dem Betäubungsmittel- handel seinen Eigenkonsum gewährleistet. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeit- punkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB aF ausreichende – Mitur- sächlichkeit seines Konsums für die Anlasstat gegeben, jedoch fehlt eine Aus- sage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit sein Betäubungsmittel- konsum das ausschlaggebende („überwiegende“) Motiv für den von ihm betrie- benen „florierenden Handel mit mehreren Drogen“ war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2023 – 5 StR 407/23 Rn. 3). Schließlich genügt die Prognoseent- scheidung des Landgerichts nicht dem Prüfungsmaßstab der gesetzlichen Neu- fassung. Nunmehr setzt § 64 Satz 2 StGB voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Durch die Neufassung 2 3 - 4 - der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23 Rn. 11). Gemessen daran sind im Rahmen der gebotenen Ge- samtabwägung die vom Landgericht festgestellten prognoseungünstigen Ge- sichtspunkte, namentlich die mangelnden Sprachkenntnisse des Angeklagten, sein verfestigter und langjähriger Rauschmittelkonsum und seine vollziehbare Ausreisepflicht, stärker zu gewichten als geschehen (vgl. näher BT-Drucks. 20/5913 S. 70 f.). Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit – wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – erneu- ter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), 20.07.2023 ‒ 3 KLs 5127 Js 32775/22 4 5