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Entscheidung

1 StR 359/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B1STR359
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B1STR359.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 359/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Steuerhinterziehung hier: Revisionen der Angeklagten K. und G. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. März 2023 – auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft – im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsanordnungen entfallen. So- weit der Mitangeklagte Gu. betroffen ist, erstrecken sich die Auf- hebung und das Entfallen der Einziehungsanordnung auf den 5.200 Euro übersteigenden Betrag. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbe- gründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; jedoch trägt die Staatskasse die Kosten, die die Einziehung be- treffen, sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der re- vidierenden Angeklagten. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 539.777,12 Euro eingezogen. Die nicht revidierenden Mitangeklagten M. und Gu. hat das Landgericht ebenfalls wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt und gegen sie Einziehungsan- ordnungen – zum Teil gesamtschuldnerisch – in Höhe von mehreren Millionen Euro getroffen. Die mit der Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten führen, auch soweit die Mitangeklagten M. und Gu. betroffen sind, zur Aufhebung und zum Entfallen der Einziehungsan- ordnungen, bei Gu. jedoch nur der Einziehung von Taterträgen, die einen Betrag von 5.200 Euro übersteigen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Ange- klagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuld- und Strafausspruch gegen die Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einziehungsentscheidungen erweisen sich hingegen als rechtsfehlerhaft. Die Anordnungen sind daher aufzuheben; der Senat entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und lässt sie entfallen. Der Generalbundesanwalt hat – bezogen auf jeden Angeklagten – hierzu ausgeführt: „Die Voraussetzungen für die angeordnete Einziehung des Werts der her- gestellten Zigaretten gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB liegen nicht vor. 1 2 3 4 - 4 - Der Angeklagte hat nichts ‚durch‘ die Tat erlangt gemäß § 73 Abs. 1 StGB. Bei der Hinterziehung von Tabaksteuer ist ein unmittelbar messbarer wirt- schaftlicher Vorteil nur gegeben, soweit sich die Steuerersparnis im Ver- mögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (Senat, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 1 StR 78/20, Rn. 3 m. w. N.). Die Annahme eines Vermögenszuwachses setzt voraus, dass der Täter eine wirtschaftliche Zugriffs- oder Verwer- tungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Waren hat, über diese also wirtschaft- lich (mit-)verfügen kann (Senat a. a. O. Rn. 4). Das ist zu verneinen. Der Angeklagte war bei seiner Beteiligung an der illegalen Herstellung von Zi- garetten für unbekannte Hintermänner tätig, die nach den sinngemäß ver- standenen Urteilsgründen allein über die hergestellten Zigaretten verfügen konnten.“ Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Einziehungsanord- nung und deren Entfallen erstrecken sich gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf die Mitangeklagten M. und Gu. , bei letzterem jedoch nur in Höhe des 5.200 Euro übersteigenden Betrages, weil dieser als Entlohnung „für“ die Tat 5.200 Euro erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB). Der Senat sieht jedoch keinen Anlass, eine Entscheidung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO über die von den Angeklagten erlangte freie Verpflegung in Form von Lebensmitteln zu treffen. Das Landgericht hat hierzu schon keine Aus- führungen gemacht. Zudem erscheint es zweifelhaft, dass die Angeklagten die Lebensmittel „für“ die Tat erlangt haben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; die Kosten und notwendigen Auslagen der revidierenden Angeklag- ten, die die Einziehung betreffen, fallen jedoch der Staatskasse zur Last (§ 473 5 6 7 - 5 - Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.). Jäger Bellay Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Hagen, 27.03.2023 - 71 KLs 300 Js 580/22 - 17/22