Entscheidung
VI ZR 411/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:111223BVIZR411
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:111223BVIZR411.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 411/20 vom 11. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, die Richter Böhm und Dr. Katzenstein beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Be- klagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein An- spruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch An- sprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm den einschlägigen Abgasnor- men ausschließt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, VersR 2022, 179 Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20 zBv, Rn. 46, 51). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 37.051,79 € Seiters Oehler Müller Böhm Katzenstein Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 25.10.2019 - 6 O 2665/18 - OLG München, Entscheidung vom 27.02.2020 - 32 U 6671/19 -