Entscheidung
X ZR 77/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:071223UXZR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:071223UXZR77.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 77/21 Verkündet am: 7. Dezember 2023 Wieseler Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2023 durch die Richter Dr. Deichfuß und Hoffmann, die Rich- terinnen Dr. Marx und Dr. Rombach und den Richter Dr. Crummenerl für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats (Nich- tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Mai 2021 abgeän- dert. Das europäische Patent 1 932 657 wird mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für nichtig erklärt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 932 657 (Streitpa- tents), das am 13. Dezember 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Patentanmeldung vom 14. Dezember 2006 angemeldet worden ist und eine Vorrichtung zum Drucken von Braille-Zeichen auf Kartonzuschnitten be- trifft. Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: Dispositif pour imprimer des caractères brailles sur des découpes de carton défilant dans une plieuse-colleuse selon une trajectoire sensiblement plane (F) comprenant des outils de gaufrage rotatifs (5, 6) portés par deux arbres parallèles respectifs (7, 8) montés en rotation de part et d'autre du plan de ladite trajectoire (F) pour imprimer lesdits caractères brailles sur lesdites découpes au cours de leur défilement dans ladite plieuse-colleuse, caractérisé en ce que les deux dits arbres parallèles (7, 8) sont montés en porte-à-faux dans un berceau (9). Patentanspruch 8, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: Plieuse-colleuse de découpes de carton comprenant un bâti (1, 2) portant des moyens (3, 4) pour transporter lesdites découpes selon une trajec- toire sensiblement plane (F), caractérisée en ce qu'elle comporte un dis- positif (15) défini selon l'une au moins des revendications 1 à 7. Die Klägerin hat das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit ange- griffen. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in vier geän- derten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Ge- genstand über die Fassung nach Hilfsantrag 3* hinausgeht. Gegen diese Ent- scheidung wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Klägerin begehrt weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte vertei- digt das Streitpatent wie erteilt, hilfsweise in der Fassung des erstinstanzlichen 1 2 3 4 5 - 4 - Hilfsantrags 1 sowie in zwei weiteren geänderten Fassungen. Beide Parteien tre- ten dem gegnerischen Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Beide Rechtsmittel sind zulässig, nur jenes der Klägerin ist begründet. I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung, mit der Braille-Zeichen auf Karton-Zuschnitte gedruckt werden können, und eine Falz-Klebe-Maschine, die eine solche Vorrichtung umfasst. 1. Die Beschreibung erläutert, dass bestimmte Verpackungen, insbe- sondere für Medikamente, zum Schutz von sehbehinderten Personen mit Infor- mationen in Braille-Schrift versehen werden müssen. Hierfür werde die Oberflä- che der Verpackung geprägt, um Erhebungen auszubilden (Abs. 1). Präge man zunächst die Zuschnitte und stapele sie dann, um eine kontinuierlich arbeitende Falz-Klebe-Maschine zu versorgen, könne dies dazu führen, dass die Zuschnitte schwer zu trennen seien oder die Prägung beim Verlassen des Stapels beein- trächtigt werde. Zudem sei es schwierig, eine Mitteilung in Braille-Schrift in der Nähe eines Rands oder einer Knickstelle des Zuschnitts zu drucken (Abs. 8 f.). Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 20 2005 017 869 (K1) sei be- reits eine Vorrichtung zum Drucken von Braille-Zeichen mittels drehbarer Präge- werkzeuge bekannt (Abs. 10). 2. Vor diesem Hintergrund kann das technische Problem dahin be- schrieben werden, dass eine Vorrichtung bereitgestellt werden soll, die eine hohe Produktivität der Faltschachtelherstellung und gute Lesbarkeit der Braille-Zei- chen gewährleistet. 3. Das Streitpatent schlägt hierzu in Patentanspruch 1 eine Vorrich- tung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 6 7 8 9 10 11 - 5 - 1.0 Dispositif pour imprimer des caractères brailles sur des dé- coupes de carton Vorrichtung zum Drucken von Braille-Zeichen auf Karton-Zu- schnitte, 1.1 dans une plieuse-colleuse se- lon une trajectoire sensible- ment plane (F) die in einer Falz-Klebe-Ma- schine entlang einer im Wesent- lichen ebenen Trajektorie (F) laufen, 2.0 comprenant des outils de gau- frage rotatifs (5, 6) umfassend drehbare Präge- Werkzeuge, 2.1 portés par deux arbres paral- lèles respectifs (7, 8) die auf zwei parallelen Wellen gelagert sind, 2.2 montés en rotation de part et d'autre du plan de ladite trajec- toire (F) die drehbar zu beiden Seiten der Ebene der Trajektorie ange- bracht sind, 2.3 pour imprimer lesdits carac- tères brailles sur lesdites dé- coupes au cours de leur défile- ment dans ladite plieuse-col- leuse, um die Braille-Zeichen auf die Zuschnitte bei deren Lauf in der Falz-Klebe-Maschine zu drucken; 3.0 les deux dits arbres parallèles (7, 8) sont montés en porte-à- faux dans un berceau (9). die zwei parallelen Wellen (7, 8) sind überhängend in einem Trä- ger (9) angebracht. 4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung: a) Nach der Lehre des Streitpatents erfolgt das Prägen der Braille-Zei- chen nicht bereits in der Flachbett-Stanzpresse (oder Tiegeldruckpresse, presse à découper à plat), also vor oder während der Herstellung einzelner Zuschnitte durch Ausstanzen. Die Braille-Zeichen sollen statt dessen erst in einer späteren Phase in der Falz-Klebe-Maschine auf die bereits ausgestanzten Karton-Zu- schnitte geprägt werden, nachdem diese von einem Stapel solcher Zuschnitte abgezogen wurden. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 1.1 und 2.3, nach denen die Braille-Zeichen während des Laufs der Karton-Zuschnitte in einer Falz- Klebe-Maschine entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie gedruckt wer- den. 12 13 14 15 - 6 - Dieses Verständnis wird durch Absatz 13 der Beschreibung bestätigt, wo- nach es die Lehre des Streitpatents erlaubt, auf Prägewerkzeuge in der Flach- bett-Stanzpresse zu verzichten und erst die bereits ausgestanzten Zuschnitte beim Lauf durch eine Falz-Klebe-Maschine mit einer Prägung zu versehen. Hierdurch wird vermieden, dass die Prägung beim Stapeln der Zuschnitte das Abziehen der einzelnen Zuschnitte erschwert oder die Prägung bei diesem Abziehen beschädigt wird. Zu Recht hat das Patentgericht Merkmale 1.1 und 2.3 dahin ausgelegt, dass es genügt, wenn die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 so ausgebildet ist, dass sie geeignet ist, innerhalb einer Falz-Klebe-Maschine verwendet zu werden und die Braille-Zeichen während des Transports der Karton-Zuschnitte entlang der Trajektorie zu prägen. Weitere Anforderungen, etwa hinsichtlich der erreichbaren Geschwindig- keit, der Verschleißfestigkeit oder der Abmessungen, ergeben sich daraus - ent- gegen der Auffassung der Beklagten - nicht. Dem Anspruch sind in dieser Hin- sicht keine weiteren Anforderungen an die Eigenschaften einer Falz-Klebe-Ma- schine zu entnehmen. b) Nach Merkmalen 2.0 und 2.1. weist die Vorrichtung drehbare Präge-Werkzeuge auf, die auf zwei parallelen Wellen gelagert sind. Diese wie- derum sind drehbar zu beiden Seiten der Ebene der Trajektorie angebracht (Merkmal 2.2). Dies gewährleistet, dass die Zuschnitte, die entlang der Trajekto- rie laufen, zwischen den Werkzeugen hindurchlaufen und dabei mit einer Prä- gung versehen werden. c) Nach Merkmal 3.0 sind die beiden parallelen Wellen überhängend (porte-à-faux) in einem Träger (un berceau) angebracht. Wie die Beschreibung erläutert (Abs. 24), bedeutet dies, dass die beiden Wellen jeweils ein freies, nicht gestütztes Ende aufweisen. Die Prägewerkzeuge 16 17 18 19 20 21 22 - 7 - sind an diesem freien Ende der Wellen montiert. Um die dabei auftretenden Kräfte aufzunehmen, sind die beiden Wellen in einem Träger angebracht. Ein Ausführungsbeispiel zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 6: Die Präge-Werkezeuge 5 und 6 sind auf zwei parallelen Wellen 7 und 8 gelagert. Diese sind durch Kugellager 23 und 24 abgestützt. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beruhe ausgehend von K1 unter Berücksichtigung der deutschen Offenlegungsschrift 2 126 325 (K3) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. K1 zeige eine Vorrichtung, die die Merkmale 1.0 bis 2.3 vorwegnehme. Zwar sei ihr nicht unmittelbar und 23 24 25 26 - 8 - eindeutig zu entnehmen, dass der Druck der Braille-Zeichen in einer Falz-Klebe- Maschine erfolge, doch sei die Vorrichtung geeignet, in einer solchen Maschine verwendet zu werden. Dagegen sei Merkmal 3.0 nicht offenbart. K1 sei über die Anbringung der Wellen nichts zu entnehmen. Der Fachmann, ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss, der über fundierte Kenntnisse von Maschinen zur Bearbeitung von bogen- und bandför- migem Material und mehrere Jahre Berufserfahrung in der Konstruktion von Maschinen zum Bedrucken solchen Materials und die Herstellung von Falt- verpackungen verfüge, müsse sich daher mit der Lagerung der Wellen befassen. Dabei berücksichtige er unter anderem, dass ein einfacher Wechsel des Werkzeugs wünschenswert sei. Er werde sich daher auf dem Gebiet des Prägens oder Stanzens von Material mittels rotierender Werkzeuge umsehen und sich mit der K3 beschäftigen. Diese zeige ein Ausführungsbeispiel, bei dem zwei Prägerollen fliegend in einem Rahmen gelagert seien und das gerade im Hinblick auf einen einfachen Wechsel der Werkzeuge als vorteilhaft beschrieben werde. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 habe Patentanspruch 1 keinen Bestand. Das dort vorgesehene zusätzliche Merkmal, wonach die eine der zwei parallelen Wellen in eine Richtung senkrecht zur Ebene der Trajektorie durch Translation bewegbar sei, sei nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Die Anpassung an verschiedene Kartonstärken sei nur dadurch mög- lich, dass eine der beiden Prägewalzen relativ zur anderen und senkrecht zur Ebene der Trajektorie bewegbar sei. Dies werde durch das deutsche Gebrauchs- muster 203 06 090 (K4) und die europäische Patentanmeldung 1 537 920 (K2) bestätigt. Dagegen erweise sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3* als rechtsbeständig. In dieser Fassung werde eine Falz-Klebe-Maschine mit einer Vorrichtung nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung geschützt, wobei diese zwischen dem Vorbrechermodul und dem Falt- modul der Maschine angeordnet sei. Die Verteidigung des Streitpatents in dieser Fassung sei zulässig, beruhe insbesondere nicht auf einer unzulässigen 27 28 - 9 - Erweiterung. Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sei die deutsche Offenlegungsschrift 198 28 820 (K13), die eine Falz-Klebe-Maschi- ne zeige. Aufgrund der rechtlichen Vorschriften habe Veranlassung bestanden, eine solche Maschine zusätzlich mit einer Vorrichtung zur Prägung von Braille- Zeichen auszustatten. Ersetze der Fachmann den in K13 gezeigten Anleger durch denjenigen aus K1, gelange er zu einer Maschine, bei der das Prägemodul vor dem Vorbrechermodul angeordnet sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es aus fachlicher Sicht nicht beliebig, wo die Prägewerkzeuge angeordnet werden. Hinzu komme, dass K13 eine beidseitige Lagerung der Bestandteile vorsehe und damit keinen Hinweis auf eine Lagerung der Wellen des Präge- moduls gemäß Merkmal 3.0 gebe. III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Beklagten, jedoch nicht der Klägerin stand. 1. Zu Recht hat das Patentgericht die Patentfähigkeit von Patentan- spruch 1 in der erteilten Fassung verneint. Der Gegenstand dieses Anspruchs ist ausgehend von K1 durch K3 nahegelegt. a) K1 nimmt die Merkmale von Patentanspruch 1 nicht vollständig vor- weg. aa) Die Entgegenhaltung beschreibt eine Vorrichtung, die es ermögli- chen soll, dort als Einzelnutzen bezeichnete Karton-Zuschnitte, aus denen Falt- schachteln hergestellt werden, zu bearbeiten. Neue Regelungen machten es erforderlich, Faltschachteln mit Braille-Zei- chen zu versehen. Es sei bekannt, diesen Prägevorgang parallel zum Ausstan- zen von Einzelnutzen aus bedruckten Bogen vorzusehen und die ausgestanzten und geprägten Einzelnutzen anschließend in einer Falz-Klebe-Maschine zu ferti- gen Schachteln zu verarbeiten. Dieses Vorgehen sei jedoch nachteilig, weil die Stanzgeschwindigkeit sinke und der Umbau der Stanzformen mit Patrizen und Matrizen aufwendig sei. 29 30 31 32 33 - 10 - K1 schlägt demgegenüber eine als Einzelnutzen-Anleger bezeichnete Vorrichtung vor, bei der die Einzelnutzen transportiert und durch rotierende Werk- zeuge bearbeitet werden können. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen eine solche Vorrichtung von der Seite und in der Draufsicht. Der Anleger ziehe das Produkt - den Einzelnutzen (19) - über einen Trans- portriemen aus einem Stapel (1) ab und beschleunige ihn mittels Riemen (4, 17). 34 35 - 11 - Der Einzelnutzen werde durch mit Nocken (5) versehene Zahnriemen (15) und seitlich geführte Transportbänder (14) exakt ausgerichtet. Dies ermögliche es, den Einzelnutzen durch mit Werkzeug versehene Rotativsysteme (6, 18) weiter zu verarbeiten (Abs. 3 bis 10). Figur 3 zeigt eine schematische Darstellung eines Rotativsystems. Der eine Zylinder (1) könne eine Patrize, der andere Zylinder (2) eine Ma- trize aufweisen. Die Zylinder seien über ein Zahnrad in Eingriff. Der Faltschach- telnutzen werde beim Hindurchführen zwischen den Zylindern geprägt (Abs. 2, 11-14). bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, die Merkmale 1 bis 2.3 offenbart. Der Einwand der Beklagten, es fehle an einer Offenbarung der Merk- male 1.1 und 2.3, weil das Prägen vor der Verarbeitung des Nutzens in einer Falz-Klebe-Maschine erfolge, ist unbegründet. K1 grenzt sich gerade von einer Vorgehensweise ab, bei der das Prägen der Braille-Zeichen schon im Zusammenhang mit dem Ausstanzen der Karton- zuschnitte vorgenommen wird. Demgegenüber schlägt K1 vor, erst den bereits 36 37 38 39 40 - 12 - ausgestanzten Einzelnutzen weiter zu bearbeiten. Dafür sieht K1 einen Anleger vor, bei dem die Einzelnutzen gestapelt, sodann beschleunigt und ausgerichtet und damit für eine weitere Bearbeitung durch mit Werkzeug versehene Rotativ- systeme vorbereitet werden. In den Ansprüchen 8, 9 und 14 sind als Beispiele ein rotativer Prägevorgang, ein rotativer Stanzvorgang und ein rotativer Druck- vorgang genannt. Damit beschreibt K1 eine Vorrichtung, die jedenfalls die Eig- nung aufweist, in einer Falz-Klebe-Maschine verwendet zu werden. cc) Dagegen ist eine überhängende Anbringung der beiden parallelen Wellen in einem Träger (Merkmal 3.0) in K1 nicht unmittelbar und eindeutig of- fenbart. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, K1 lasse sich hinsichtlich der Lagerung der Wellen keine eindeutige Aussage entnehmen. Die Ansprüche und die Beschreibung der K1 befassen sich nicht mit der Anbringung der Wellen. Der schematischen Darstellung in Figur 2 mag ein Zylin- der zu entnehmen sein, der auf einer Welle gelagert ist. Aus ihr ist jedoch nicht zu erkennen, wo die Welle gelagert ist. Ob der Umstand, dass die Welle zu bei- den Seiten recht deutlich über den Zylinder hinausragt, den Schluss nahelegt, dass sie beidseits des Zylinders gelagert ist, kann offenbleiben. Ein solcher Schluss erfordert jedenfalls ergänzende fachliche Überlegungen, weshalb Merk- mal 3.0 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist. b) Ausgehend von K1 lag es jedoch nahe, die Vorrichtung so zu ge- stalten, dass die parallelen Wellen überhängend in einem Träger angebracht sind. aa) Da sich K1, wie ausgeführt wurde, keine Angaben über die Anbrin- gung der Wellen entnehmen lassen, stellt sich bei der Umsetzung einer entspre- chenden Vorrichtung die Frage, wie die Wellen angebracht werden sollen. Eine solche Anbringung muss einerseits gewährleisten, dass die beim Prägen der Kar- ton-Zuschnitte auftretenden Kräfte bewältigt werden. Zum anderen ist darauf zu achten, dass die Prägewerkzeuge bei Bedarf leicht ausgewechselt werden kön- nen. 41 42 43 44 - 13 - bb) Zunächst wird der Fachmann dabei auf sein Fachwissen zurück- greifen. Abstrakt ist ihm bekannt, dass Wellen sowohl beidseitig als auch einseitig mittels jeweils mindestens zwei Radiallagern gelagert werden können, wobei die beidseitige Lagerung mit der Last zwischen den Lagern überwiegend angewen- det wird (zum Beleg: Lueger, Lexikon der Technik, 4. Auflage, Band 1, Grundla- gen des Maschinenbaues - Lagerung von Maschinenwellen, K7). Im Hinblick auf die Möglichkeit einer einseitigen Lagerung, bei der der An- griffspunkt der Last sich fliegend außerhalb der beiden Lager befindet, hatte er angesichts deren Vorzüge für ein Auswechseln der Werkzeuge Anlass, sich in jenem Stand der Technik umzuschauen, der das Bearbeiten von durchlaufendem Material mit rotierenden Werkzeugen betrifft, um so die konkrete Machbarkeit einer solchen Variante einschätzen zu können. cc) Hierbei wird er auf die K3 stoßen. Diese Entgegenhaltung beschäftigt sich mit der Führung von mindestens zwei Teilen eines rotierenden Prägewerkzeugs, die relativ zueinander beweglich sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten zählt K3 zum relevanten Stand der Technik. Sie bezieht sich nicht lediglich auf das Prägen von Drähten, sondern betrifft allgemein rotierende Prägewerkzeuge. Bei entsprechenden Vorrichtungen, etwa Prägekalandern oder Stechwal- zenwerken, sei zum Teil große Präzision erforderlich. Es sei bekannt, Walzwerke mittels Vorspannung einseitig gegen ein Festlager zu verspannen. Damit könne ein axiales Lagerspiel praktisch eliminiert werden. Diese bewährte Technik sei aber nur auf Walzen anwendbar, deren Mäntel fest mit den Wellen verbunden seien, während es auch Werkzeuge gebe, bei denen der Walzenmantel gewech- selt werden könne. Daher stelle sich die Aufgabe, eine Vorrichtung bereitzustel- len, bei der solche Mäntel leicht ausgewechselt werden und gleichwohl Toleran- 45 46 47 48 49 50 - 14 - zen, die durch Montage, Wärmeausdehnung, Abnutzung usw. entstehen, elimi- niert werden können. K3 schlägt hierzu vor, dass die Teile des Prägewerkzeugs je eine Seitenfläche aufweisen, die als Führungsfläche diene, und auf eine Wi- derlagerfläche vorgespannt sind. K3 zeigt zwei Ausführungsbeispiele in den nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 und 4: Figur 3 zeigt zwei Prägewalzen (7, 8), die auf als Lagerzapfen (14) be- zeichneten Wellen angeordnet sind. Die ober- und unterhalb dieser Lagerzapfen 51 52 - 15 - eingezeichneten schraffierten Flächen lassen erkennen, dass diese Wellen beid- seits des Werkzeugs gelagert sind. Demgegenüber zeigt Figur 4 einen Prägekalander mit einem Rahmen (23) und Prägewerkzeugen (20). Die beiden Prägerollen (20) sind auf Kalanderwel- len (24) angebracht. Nach der Beschreibung der K3 zeigt Figur 4 "fliegende" Prä- gewerkzeuge, also solche, die auf einem freien Ende der Welle angebracht sind. Eine solche "fliegende" Anbringung des Prägewerkzeugs gewährleistet nach der Beschreibung der K3 einen Wechsel der Werkzeuge mit wenigen Hand- griffen (S. 8, 3. Abs.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Zusammenhang der Beschreibung, dass sich diese Aussage nur auf das Aus- führungsbeispiel nach Figur 4, nicht jedoch auf das nach Figur 3 bezieht. dd) Danach ergab sich für den Fachmann im Hinblick auf sein Fachwis- sen und konkret aus K3 die Anregung, die in K1 beschriebene Vorrichtung dahin weiterzubilden, die Prägewerkzeuge auf parallelen Wellen zu lagern, die über- hängend angebracht sind. 2. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig. a) Nach Hilfsantrag 1 wird Patentanspruch 1 um Merkmal 3.1 ergänzt: 3.1 et en ce que l'un des deux dits arbres parallèles (7) est mobile en translation dans une direction perpendiculaire au plan de ladite trajectoire (F). eine der zwei parallelen Wellen (7) ist in eine Richtung senkrecht zur Ebene der Trajektorie (F) durch Translation bewegbar. Die Bewegbarkeit der Wellen ermöglicht es, den Abstand der Prägewerk- zeuge so einzustellen, dass die Vorrichtung mit Karton-Zuschnitten unterschied- licher Stärke beschickt werden kann. 53 54 55 56 57 58 59 - 16 - b) Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass auch der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung dieses Hilfsantrags durch den Stand der Technik nahegelegt ist. aa) Insoweit kann offenbleiben, ob eine Veränderung des Spalts zwi- schen den Werkzeugen, durch den der Einzelnutzen beim Prägen von Braille- Zeichen geführt wird, nur durch eine relative Bewegung der Trommeln zueinan- der möglich ist oder - wie die Beklagte geltend macht - auch durch einen Aus- tausch beider Trommeln. Denn unabhängig davon ist eine translatorische Bewegung einer der bei- den Wellen jedenfalls auch eine Möglichkeit, die aus fachlicher Sicht in Betracht zu ziehen ist. Bereits Figur 3 der K1 deutet mit den beiden links neben den Prä- gewalzen gezeichneten Pfeilen auf eine solche Beweglichkeit hin, auch wenn die Funktion über diesen schematischen Hinweis hinaus in K1 nicht weiter erläutert wird. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine solche Gestal- tung dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt. Eine Anregung, diese Möglichkeit vorzusehen, ergibt sich zum einen daraus, dass auf diese Weise eine einfache Anpassung des Werkzeugs an unterschiedlich dicke Kartonzuschnitte möglich ist, zum anderen ist der Austausch der Werkzeuge leichter, wenn der Abstand zwischen den Prägewerkzeugen vergrößert werden kann, so dass Patrize und Matrize nicht mehr ineinander greifen. Der Einwand der Beklagten, die Stärke von Karton-Zuschnitten sei bei Faltschachteln für Arzneimittel stets gleich, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Patentanspruch 1 ist nicht auf Vorrichtungen zum Prägen von Karton-Zu- schnitten für Arzneimittelverpackungen beschränkt. Dass solche Prägungen nur für Kartons einer bestimmten Stärke in Betracht kommen, zeigt die Beklagte nicht auf. 60 61 62 63 64 65 - 17 - bb) Zu Recht hat das Patentgericht insoweit als Beleg für ein solches allgemeines Fachwissen die K4 herangezogen. K4 betrifft eine Rotationsstanzmaschine, bei der der Stanzvorgang zwi- schen zwei achsparallelen, sich umfangsseitig gegenüberliegenden Stanztrom- meln stattfindet, von denen eine als Patrize und eine als Matrize ausgebildet ist. Der Abstand zwischen beiden Trommeln ist so gewählt, dass das Stanzgut hin- durchlaufen kann und die Schneidstempel der Patrize in die Schneidlöcher der Matrize eindringen können. Ein Beispiel zeigt die Figur 1: Der erforderliche Gleichlauf der Stanztrommeln wird herkömmlich durch Zahnräder bewirkt, die miteinander kämmen. Im Ausführungsbeispiel nach Fi- gur 4 sind diese Zahnräder mit den Bezugszeichen 16 und 34 bezeichnet. 66 67 68 - 18 - K4 beschreibt, dass es zur Anpassung an Stanzgut unterschiedlicher Dicke oder zum Ausgleich von Verschleißerscheinungen am Werkzeug bekannt ist, den Abstand zwischen den Stanztrommeln zu verändern (Abs. 4 bis 7). We- gen der Synchronisation durch Zahnräder sei dies jedoch nur in geringem Um- fang möglich. Dies erweise sich insbesondere als nachteilig, wenn ein Endlos- profil aus einem Extruder bearbeitet werden soll und dessen Anfang beim Anfah- ren des Extruders eine unförmige Verdickung aufweise. In diesem Fall müsse die Verarbeitungsgeschwindigkeit herabgesetzt und die Verdickung abgetrennt wer- den. K4 sieht es als Aufgabe an, eine Vorrichtung bereitzustellen, bei der der radiale Abstand zwischen den Stanztrommeln in größerem Maße erhöht werden kann. Dazu schlägt K4 eine Vorrichtung vor, in der eine zweite Synchronisation der Werkzeugtrommeln hergestellt wird, die sicherstellt, dass die Trommeln auch dann synchron laufen, wenn die Zahnräder, die bei geringem Abstand der beiden 69 70 - 19 - Trommeln die Synchronisation gewährleisten, wegen der größeren Entfernung der beiden Trommeln nicht mehr kämmen. cc) Die Klägerin verweist zu Recht ergänzend auf die deutsche Patent- anmeldung 199 37 796 (K5). Diese Entgegenhaltung betrifft ein Druckwerk für Rollenrotationsmaschi- nen und beschreibt, dass die Druckwerkszylinder nach oben und unten verfahren werden können, um den Austausch der Zylinder oder den Wechsel der auf diese aufgespannten Hülsen zu erleichtern (Sp. 1 Z. 3-7, Sp. 2 Z. 30-34). 3. Die Verteidigung von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfs- antrag 1a bleibt ebenfalls ohne Erfolg. a) Hilfsantrag 1a hat eine Falz-Klebe-Maschine nach dem erteilten Pa- tentanspruch 8 im Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 1 zum Gegen- stand. 0 Plieuse-colleuse de découpes de carton, comprenant Falz-Klebe-Maschine für Karton- Zuschnitte, 0.1 un bâti (1, 2) portant des moyens (3, 4) pour transporter lesdites dé- coupes selon une trajectoire sen- siblement plane (F) ein Gestell (1, 2), das Mittel trägt, um die Zuschnitte entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie zu transportieren, 1.0 un dispositif pour imprimer des ca- ractères brailles sur lesdites dé- coupes de carton eine Vorrichtung zum Drucken von Braille-Zeichen auf diese Karton- Zuschnitte, 1.1 dans la plieuse-colleuse selon une trajectoire sensiblement plane (F) die in der Falz-Klebe-Maschine entlang einer im Wesentlichen ebenen Trajektorie (F) laufen, 2.0 comprenant des outils de gaufrage rotatifs (5, 6) umfassend drehbare Präge-Werk- zeuge, 2.1 portés par deux arbres parallèles respectifs (7, 8) die auf zwei parallelen Wellen ge- lagert sind, 2.2 montés en rotation de part et d'autre du plan de ladite trajectoire (F) die drehbar zu beiden Seiten der Ebene der Trajektorie (F) ange- bracht sind, 2.3 pour imprimer lesdits caractères brailles sur lesdites découpes au cours de leur défilement dans la- dite plieuse-colleuse, um die Braille-Zeichen auf die Zu- schnitte bei deren Lauf in der Falz- Klebe-Maschine zu drucken; 71 72 73 74 75 - 20 - 3.0 les deux dits arbres parallèles (7, 8) étant montés en porte-à-faux dans un berceau (9). die zwei parallelen Wellen (7, 8) sind überhängend in einem Träger (9) angebracht. b) Der so beschriebene Gegenstand ist im Wesentlichen aus den Gründen, aus denen die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zu verneinen ist, nicht patentfähig. Zwar trifft es zu, dass in K1 nicht ausdrücklich von einer Falz-Klebe-Ma- schine die Rede ist, sondern von einem Einzelnutzen-Anleger und Transportsys- tem. Wie oben bereits erwähnt wurde, dient eine solche Vorrichtung nach K1 auch dazu, die Einzelnutzen zu transportieren und so auszurichten, dass sie an- schließend gefalzt und geklebt werden können (K1, Ansprüche 10 und 11). Mithin lag es nahe, die in K1 beschriebene Vorrichtung dahin abzuändern, dass sie ne- ben dem Prägen auch das Falzen und Kleben der Einzelnutzen ermöglicht. 4. Die Berufung der Beklagten bleibt schließlich auch insoweit ohne Erfolg, als sie Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1b verteidigt. Nach dieser Fassung wird Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsan- trag 1a um das Merkmal 3.1 aus Hilfsantrag 1 (translatorische Bewegung einer der beiden Wellen) ergänzt. Aus den oben bereits dargelegten Gründen lag es für den Fachmann nahe vorzusehen, dass eine der beiden parallelen Wellen durch Translation senkrecht zur Ebene der Trajektorie bewegbar angebracht wird, um Wartung und Wechsel der Werkzeuge zu erleichtern und eine Anpassung an unterschiedliche Stärken der Karton-Zuschnitte zu ermöglichen. 5. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung des Pa- tentgerichts, der Gegenstand von Patentanspruch 1 habe in der Fassung von Hilfsantrag 3* Bestand. Auch dieser Gegenstand erweist sich nicht als patentfä- hig. 76 77 78 79 80 81 - 21 - a) In dieser Fassung weist der Anspruch gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1a folgende zusätzlichen Merkmale auf: 0.2 la plieuse-colleuse présentent dans une direction d'une entrée à une sortie une station de marge (10), un module de cassage (20), un module de pliage (40) et une station de reception (50), wobei die Falz-Klebe-Maschine in einer Richtung von einem Eingang zu einem Ausgang eine Anlage- station (10), ein Vorbrechermodul (20), ein Faltmodul (40) und eine Aufnahmestation (50) aufweist, 4.0 le dispositif pour imprimer des ca- ractéres brailles étant agencé entre le module de cassage (20) et le module de pliage (40). wobei die Vorrichtung zum Drucken von Braille-Zeichen zwi- schen dem Vorbrechermodul (20) und dem Faltmodul (40) angeord- net ist. Merkmal 0.2 legt zwar eine bestimmte Reihenfolge einzelner Komponen- ten der Falz-Klebe-Maschine fest. Der Anspruch schließt jedoch weder aus, dass zwischen diesen Komponenten weitere Module, etwa zum Bedrucken, angeord- net sind, noch schließt er aus, dass die Maschine vor der Anlagestation oder nach der Aufnahmestation weitere Komponenten umfasst. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht daraus, dass nach der Be- schreibung die in Merkmal 0.2 aufgeführten Komponenten sukzessive (succes- sivement) angeordnet sind. b) Zutreffend hat das Patentgericht die Verteidigung des Streitpatents in dieser geänderten Fassung als zulässig angesehen. Sie beruht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. Merkmale 0.2 und 4.0 finden ihre Grundlage in Abs. 20 der ursprünglichen Anmeldung. c) Entgegen der Annahme des Patentgerichts ist eine Anordnung der Vorrichtung zum Prägen von Braille-Zeichen zwischen dem Vorbrecher- und dem Faltmodul gemäß Merkmal 4.0 durch den Stand der Technik nahegelegt. aa) Das Patentgericht hat als möglichen Ausgangspunkt, insofern un- beanstandet, die K13 angesehen. 82 83 84 85 86 87 88 - 22 - Diese zeigt in der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 einen üblichen Aufbau einer Falz-Klebe-Maschine, bei der auf den Einleger (1) zunächst ein Vor- brecher (2), ein Auftragswerk für Klebstoff (4), eine Faltstation (3), eine Über- leitstation (5) und schließlich eine Sammel- und Presseinrichtung (6) folgen. bb) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ergab sich ab Inkrafttreten der entsprechenden rechtlichen Vorschriften ein Anlass, eine solche Falz-Klebe-Maschine um ein Prägemodul zum Aufbringen von Braille-Zeichen zu ergänzen, um damit auch Faltschachteln für Medikamente herstellen zu können. Für ein solches Prägemodul konnte der Fachmann beispielsweise auf K1 zurück- greifen. cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts beruht es nicht auf er- finderischer Tätigkeit, ein solches Prägemodul, wie in Merkmal 4.0 vorgesehen, zwischen dem Vorbrechermodul und dem Faltmodul vorzusehen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine erfin- derische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck lösgelöste Auswahl aus mehreren Mög- lichkeiten darstellt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - X ZR 56/03, GRUR 2008, 56 Rn. 25 - Injizierbarer Mikroschaum; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17 Rn. 46; Urteil vom 28. Januar 2021 - X ZR 178/18, juris Rn. 135; Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21, GRUR 2023, 1259 Rn. 72 - Schlossgehäuse). (2) Für die Kombination einer der Lehre der K13 entsprechenden Falz- Klebe-Maschine und eines aus K1 bekannten Prägemoduls für Braille-Zeichen 89 90 91 92 93 - 23 - musste der Fachmann die dort jeweils gezeigten Vorrichtungen gedanklich in ihre Module zerlegen, um zu erkennen, welche gebraucht werden und welche nicht. Insbesondere brauchte er nur eine der beiden Anlegestationen. Die Lehre der K13 regt zu einer solchen modularen Sichtweise an, indem sie selbst den Verar- beitungsprozess anhand von Modulen erläutert. Für den Fachmann kam deshalb nicht nur in Betracht, eine der K1 ent- sprechende Vorrichtung aufzutrennen und deren Anlegestation nebst dem Braille-Prägemodul an die Stelle der Anlagestation der K13 zu setzen. Von ihm war ebenso zu erwarten, allein die Braille-Prägewerkzeuge nebst Wellen und An- trieb aus K1 als ein Modul herauszulösen, um es sodann in eine der K13 entspre- chende Falz-Klebe-Maschine zu integrieren und diese dafür entsprechend anzu- passen. Die modulare Herangehensweise entspricht der Funktion, um welche eine Falz-Klebe-Maschine zu ergänzen war. (3) Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien kam für die Integration eines Braille-Prägemoduls im Hinblick auf die in K13 gezeigte Modulabfolge nur eine Position nach der Anlegestation und vor dem Faltmodul in Frage. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Faltmodul den Karton dop- pelschichtig faltet und somit ein Braille-Druck in nur eine Kartonschicht nicht mehr möglich ist. Zudem muss der Braille-Druck vor dem Auftrag von Klebstoff erfol- gen, um von vorneherein einen Kontakt der Prägewerkzeuge mit dem Klebstoff auszuschließen. Von diesen Randbedingungen ausgehend hatte der Fachmann die Wahl, die Vorrichtung zum Druck der Braille-Zeichen vor oder nach dem Vorbrecher- modul anzuordnen. Beide Positionen sind in technischer Hinsicht und hinsichtlich der technischen Funktionen, die den einzelnen Modulen in einer solchen Ma- schine zukommen, gleichwertig; keine der beiden Positionen weist im Vergleich zur jeweils anderen technische Vorteile oder Nachteile auf. Demnach handelte es sich um eine beliebige Auswahl, die der Fachmann zwischen diesen beiden Positionen zu treffen hatte. Die Wahl der Position nach 94 95 96 97 - 24 - dem Vorbrecher- und vor dem Faltmodul vermag daher eine erfinderische Tätig- keit nicht zu begründen. dd) Schließlich ist eine erfinderische Tätigkeit nicht darin zu erkennen, in eine Vorrichtung nach K13 das aus K1 bekannte Prägemodul mit einer über- hängenden Lagerung der Wellen für die Prägewalzen gemäß Merkmal 3.0 vor- zusehen. Aus der nachstehend abgebildeten Figur 2 der K13 ist zwar zu erkennen, dass dort die Wellen 11 und 12, auf denen die für die Bearbeitung der Faltschach- tel-Zuschnitte in der Überleitstation vorgesehenen Werkzeuge gelagert sind, nicht überhängend angebracht, sondern beidseits abgestützt sind. Wie bereits ausgeführt wurde, lag jedoch auch insofern aus Gründen einer besseren Praktikabilität beim Wechseln der Prägewerkzeuge eine "fliegende" La- gerung nahe. Die in Figur 2 der K13 schematisch gezeichnete Vorrichtung zeigt für eine solche Anordnung eines entsprechend gestalteten Prägemoduls genü- gend Bauraum. 98 99 100 - 25 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Deichfuß Hoffmann Marx Rombach Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2021 - 5 Ni 6/20 (EP) - 101