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Entscheidung

XII ZA 37/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:061223BXIIZA37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:061223BXIIZA37.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 37/22 vom 6. Dezember 2023 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen, weil es einer Beantwortung der für die Zulassung angeführten Rechts- frage nicht bedarf. 1. Es fehlt bereits an der - vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Um- fang zu überprüfenden - Zulässigkeit der Erstbeschwerde. Die Beschwerde ge- gen die vom Amtsgericht in der vorliegenden Kindschaftssache abgelehnte Bei- ordnung von Rechtsanwältin T. gemäß §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG ist von dieser im eigenen Namen eingelegt worden und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Wird ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung beantragt ist, nicht beigeord- net, ist er nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung befugt, weil nur die Partei, nicht aber er ein Recht auf die Beiordnung hat (OLG Celle 1 2 3 - 3 - FamRZ 2012, 1661, 1662 mwN; vgl. BGHZ 109, 163 = NJW 1990, 836, 837 f.; Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 127 Rn. 58 mwN). Eine Auslegung der eindeutig im Namen der Rechtsanwältin eingelegten Beschwerde als für die Beteiligte zu 2 eingelegt ist nicht möglich. Eine Umdeu- tung ist wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zulässig. 2. Der Beteiligten zu 2 fehlt es zudem für eine von ihr einzulegende Rechtsbeschwerde an der erforderlichen Beschwer durch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Da sie nicht selbst Beschwerdeführerin gewesen ist und der Beschwerdebeschluss die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, wäre ihre Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN). Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 05.10.2022 - 35 F 184/22 VKH3 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.11.2022 - 11 WF 252/22 - 4 5