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Entscheidung

XI ZB 33/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:061223BXIZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:061223BXIZB33.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 33/21 vom 6. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Der Musterbeklagte zu 1, Dr. A. N. , wird zum Muster- rechtsbeschwerdeführer bestimmt. Die Beigetretene B3 wird, nachdem sie den Beitritt auf Seiten der Musterkläger zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für ver- lustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 18. Juni 2021 den verfahrensgegenständ- lichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 6. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist seitens der Musterbeklagten zu 1 und 2 am 2. Juli 2021 und seitens des Mus- terbeklagten zu 3 am 12. Juli 2021 eingegangen. Die Einlegung der Rechtsbe- schwerden ist am 2. September 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. 1 - 3 - II. Da die Musterbeklagten zu 1 und 2 zeitgleich und vor dem Musterbeklag- ten zu 3 Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist insoweit eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Musterkläger und der Muster- beklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen der Musterbeklagte zu 1 zum Musterrechtsbeschwerde- führer bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 bleiben als weitere Rechtsbe- schwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 und vom 9. November 2021 - XI ZB 31/21 juris Rn. 2). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2019 - 11 OH 7/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2021 - 14 Kap 1/19 - 2