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Entscheidung

XI ZR 251/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051223BXIZR251
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051223BXIZR251.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 251/22 vom 5. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Ober- landesgerichts vom 12. September 2022 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, un- vollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftli- chen Aufklärung zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ge- gen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit hat der Senat die Erfolgsaus- sichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfKG 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf die Senats- beschlüsse vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, BKR 2023, 718 Rn. 6 ff.) und vom 26. September 2023 (XI ZR 311/22, juris) Bezug genommen. Die Beklagte zu 1 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die A. GmbH den Ver- trieb übernommen. Der Beklagten zu 1 kommt auch keine Ge- - 3 - schäftsführungsbefugnis zu. Das Vorliegen einer unrichtigen münd- lichen Zusicherung durch den Berater hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Streitwert: bis 800.000 € Ellenberger Grüneberg Derstadt Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2022 - 316 O 109/20 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2022 - 11 U 39/22 -