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Entscheidung

I ZB 102/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051223BIZB102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051223BIZB102.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 102/22 vom 5. Dezember 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 durch den Richter Odörfer als Einzelrichter beschlossen: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbe- vollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Ge- genstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen. II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem ge- richtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maß- gebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grund- sätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevoll- mächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € fest- zusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die bei Anfall der Verfahrensgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren noch offene Forderung diesen Betrag übersteigt. Gemäß den Ausführungen des Gläubigers im Schriftsatz vom 15. Juni 2023 wurde diese noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung bis auf 53,30 € getilgt. 1 2 3 - 3 - IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kos- ten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Odörfer Vorinstanzen: AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 17.08.2022 - 8 M 1736/22 - LG Limburg, Entscheidung vom 26.10.2022 - 7 T 130/22 - 4