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Entscheidung

5 StR 434/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR434
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR434.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 434/23 vom 5. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbe- fehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Dezember 2021 (279 Cs 192/21) angeordneten Einziehung eines Messers entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brand- stiftung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsge- richts Tiergarten vom 20. Dezember 2021 (279 Cs 192/21) und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung eines Messers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl getroffenen Einziehungsanordnung. Im Üb- rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten angeordnete Ein- ziehung eines Messers war nicht aufrechtzuerhalten. 1 2 - 3 - Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Ne- benfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos, bedarf es hinge- gen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. Be- schlüsse vom 9. Februar 2023 – 2 StR 433/22; vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23; vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22). Dies ist vorliegend der Fall. Die Einziehungsanordnung hat sich dadurch erledigt, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Dezember 2021 durch wirksamen Rechts- mittelverzicht des Angeklagten am letzten Hauptverhandlungstag in hiesiger Sache, vor Verkündung des Urteils, rechtskräftig geworden ist. Mit Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum am als Tatmittel eingezogenen Messer gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen. Die Ein- ziehungsanordnung hat sich damit erledigt. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 25.04.2023 - (501 KLs) 253 Js 6456/22 (8/22) 3 4