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Entscheidung

AK 83/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:291123BAK83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:291123BAK83.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 83/23 vom 29. November 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig- ten und seines Verteidigers am 29. November 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht München übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 22. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2022 (OGs 242/22) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kur- distans“ („Partiya Karkêren Kurdistan“, PKK) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Straftaten gegen die per- sönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder § 239b StGB zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. Der Ange- 1 2 - 3 - schuldigte soll von Juli 2021 bis zu seiner Festnahme als Vollkader der Organi- sation die PKK-Region B. und das PKK-Gebiet N. geleitet haben. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. August 2023 (AK 49/23) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Rechtlich hat er das dem Angeschuldigten im Sinne eines dringenden Tatverdachts vorgewor- fene Verhalten wie im Haftbefehl gewertet, allerdings dahinstehen lassen, ob die darin getroffene Würdigung zutrifft, dass neben den tatbestandlichen Vorausset- zungen von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB auch diejenigen von § 129a Abs. 1 Nr. 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB vorliegen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 27. September 2023 wegen des Tatvorwurfs, der dem Haftbefehl zugrunde liegt, Anklage zum Oberlandesgericht München (6 St 5/23) erhoben. Von den dem Angeschuldigten im Haftbefehl an- gelasteten 29 Beteiligungshandlungen sind allerdings im Anklagesatz lediglich neun beschrieben, nämlich die Mitwirkung an der Spendenkampagne 2021/2022 (Haftbefehl Nr. 3), die öffentlichkeitswirksame Unterstützung von inhaftierten PKK-Kadern an vier Tagen (Haftbefehl Nr. 4, 8, 21 und 28) und die Organisation von verschiedenen Parteiveranstaltungen, bei denen der Angeschuldigte zu drei Gelegenheiten als Redner auftrat (Haftbefehl Nr. 5, 18, 23 und 25). Daneben führt der Anklagesatz zwei Beteiligungsakte an, die im Haftbefehl nicht geschil- dert sind. Die übrigen 20 im Haftbefehl genannten Beteiligungshandlungen des An- geschuldigten (Nr. 1, 2, 6, 7, 9 bis 17, 19, 20, 22, 24, 26, 27 und 29 des Haft- befehls) hat die Generalstaatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, wobei die Abschlussverfügung, mit der sie 3 4 5 - 4 - die Verfolgungsbeschränkung angeordnet hat, und, dies wiedergebend, das we- sentliche Ergebnis der Ermittlungen - offenbar versehentlich - insoweit auch die Beteiligungsakte unter Nr. 21 und 28 des Haftbefehls benennen. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor. 1. Gegenstand der Haftprüfung ist der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte vollzogene Haftbefehl (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 8; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; vom 3. März 2021 - AK 13/21, juris Rn. 4) mit der Maßgabe, dass jedenfalls die 20 nicht in der Anklageschrift beschriebenen Beteiligungshandlungen aufgrund der Verfolgungsbeschränkung nicht mehr dem Verfolgungswillen der Generalstaats- anwaltschaft unterliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - AK 28/19, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 6). Ohne dass es für die Haft- frage darauf ankommt, umfasst die haftbefehlsgegenständliche Tat im verfah- rensrechtlichen Sinne demgegenüber die beiden weiteren - allein - im Anklage- satz geschilderten Beteiligungsakte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 23/23, juris Rn. 16). Ebenso wenig ist für die Haftfrage von maßgebender Bedeutung, ob sich die Verfolgungsbeschränkung auf die Beteiligungsakte unter Nr. 21 und 28 des Haftbefehls erstreckt. 2. Der Tatvorwurf rechtfertigt für sich genommen selbst dann die Haftfort- dauer, wenn der Haftprüfung lediglich die sieben Beteiligungshandlungen unter Nr. 3 bis 5, 8, 18, 23 und 25 des Haftbefehls zugrunde gelegt werden. 6 7 8 9 - 5 - a) Der dringende Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als solcher ist von der genauen Anzahl dieser für die PKK ausgeübten Betätigungen unabhängig. Was ihn im Allgemei- nen, die im Haftbefehl geschilderten Beteiligungshandlungen im Besonderen und die rechtliche Bewertung angeht, wird auf die fortgeltenden Ausführungen im Be- schluss des Senats vom 8. August 2023 (AK 49/23, juris Rn. 4 ff.) verwiesen. Im Übrigen wird auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen, soweit es die PKK, die ideologische Prägung des Angeschuldigten, seine Stel- lung in der Organisation und seine Tätigkeit für diese zum Gegenstand hat. b) Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StPO) bestehen fort. Auch wenn der Haftprüfung lediglich die Beteiligungshandlungen unter Nr. 3 bis 5, 8, 18, 23 und 25 des Haftbefehls zugrunde gelegt werden, hat der Angeschuldigte im Fall seiner Verurteilung weiterhin mit einer erheblichen noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz be- gründet. Denn zum einen bleibt Prüfungsgegenstand jedenfalls die Zugehörigkeit des Angeschuldigten zur PKK in der herausgehobenen Funktion eines hauptamt- lichen Kaders über etwa eineinhalb Jahre hinweg mit einer Vielzahl gewichtiger Beteiligungshandlungen. Zum anderen können die ausgeschiedenen Teile der Tat weiterhin bedeutsam für die Strafzumessung und damit die (Netto-)Straf- erwartung des Angeschuldigten sein. Der gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO er- forderliche Verdachtsgrad liegt auch für die nicht mehr verfolgten Beteiligungs- akte vor. Das ergibt sich unter anderem aus dem Vermerk des Bayerischen Lan- deskriminalamts vom 16. August 2023 und der Abschlussverfügung der General- staatsanwaltschaft. Damit können die nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommenen Tatteile grundsätzlich strafschärfende Berück- sichtigung finden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1990 - 1 StR 10 11 12 - 6 - 329/90, juris; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 157/10, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hin- weis 1; Urteil vom 24. März 2022 - 3 StR 375/20, juris Rn. 73 f.). Diesem hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichen fluchthemmenden Umstände entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den ersten Haftfortdauer- beschluss des Senats verwiesen (AK 49/23, juris Rn. 17 ff.). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungs- haft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen vor. Die Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch immer nicht zugelassen. Wie bereits in der ersten Haftprüfungsentscheidung des Senats ausgeführt, ist besonders die Auswertung zahlreicher elektronischer Speichermedien zeitaufwendig gewesen, deren Inhalt zu großen Teilen eine Übersetzung erfordert hat. Das Verfahren ist seither weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Zü- gigkeit geführt worden. Das ergibt sich im Einzelnen aus der Zuschrift der Gene- ralstaatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2023 und den Vermerken des Vorsitzen- den Richters am Oberlandesgericht vom 16. und 17. Oktober 2023. Aus diesen geht hervor, dass die Hauptverhandlung für den Fall der Eröffnung am 11. Januar 2024 beginnen soll und der Verteidiger des Angeschuldigten zu einem früheren Termin zeitlich nicht verfügbar ist. 13 14 15 - 7 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Anstötz 16